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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.03.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 29/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 29/06

Entscheidung vom 03.03.2006

Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.06.2005 - 5 Ca 61/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 901,12 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27.01.2004 war dem beschwerdeführenden Kläger für seine am 12.01.2004 eingereichte Klage gegen eine Kündigung vom 22.11.2003 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden, nachdem dieses Verfahren durch einen Vergleich beendet worden war. Der beigeordneten Rechtsanwältin wurden 895,42 € aus der Staatskasse erstattet. An Gerichtskosten waren zusätzlich 5,60 € angefallen.

Mit Schreiben vom 14.02.2005 wurde der Kläger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt und in der Folgezeit unter dem 11. und 25.05. zur Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.

Mit Beschluss vom 01.06.2005 hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 27.01.2004 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf, weil der Kläger die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben hat.

Gegen den am 02.11.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19.11.2005 eingegangene Beschwerde des Klägers, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass er die Anfrage über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nie erhalten habe und aufgrund bestehender Schulden in Höhe von ca. 25.000,00 € nicht in der Lage sei Kosten zu tragen. Nachdem der Kläger einer erneuten Aufforderung zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachkam, half das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - mit Beschluss vom 26.01.2006 der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vor. Auf dessen Aufforderung vom 02.02.2006 zur Ausfüllung des übersandten Vordruckes reagierte der Kläger nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Aufhebungsbeschluss vom 01.06.2005 zu Recht erlassen. Die Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist zutreffend. Der beschwerdeführende Kläger hat es entgegen § 124 Nr. 2 ZPO unterlassen, eine erneute Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nebst den nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belegen abzugeben.

Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO muss sich eine Partei darüber erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt haben, eingetreten ist. Der Kläger hat trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsgericht und zuletzt auch durch das Beschwerdegericht keinerlei Reaktion gezeigt, sodass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr festgestellt werden können.

Die gegen den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts gerichtete Beschwerde war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ff. ZPO.

Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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