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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 46/06
Rechtsgebiete: GKG, RVG, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1
RVG § 33 Abs. 3
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO §§ 567 ff.
BGB § 622
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 46/06

Entscheidung vom 22.03.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.02.2006 - 8 Ca 2731/05 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten des Beklagten beanstanden die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit.

Nach Rücknahme setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die am 24.11.2005 erhobene Klage des nach seiner - des Klägers - Behauptung als LKW-Fahrer seit 01.02.2005 tätig gewesenen Klägers wegen einer Kündigung vom 03.11. zum 30.11.2005 und einer weiteren fristlosen Kündigung vom 14.11.2005 sowie für zugleich verfolgte Zahlungsansprüche in Höhe von 24.302,00 € auf insgesamt 35.031,56 € fest. Für den Wert der beiden Kündigungen wurden je eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.364,74 € berücksichtigt.

Gegen den am 20.02.2006 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss richtet sich die am 23.02.2006 eingelegte sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die angegriffenen Kündigungen jeweils ein eigenständiger Wert in Höhe des Regelwertes gemäß § 42 Abs. 4 GKG festzusetzen sei. Beide Kündigungen seien zu verschiedenen Zeitpunkten ausgesprochen worden und mit verschiedenen Begründungen erfolgt. Insgesamt sei ein Wert von 56.490,52 € anzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde den Prozessbevollmächtigten des Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß §§ 33 Abs. 3 RVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Beschwerdewert von 200,00 €.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.02.2006 vorgenommene Gegenstandswertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf 35.031,56 € erweist sich als zutreffend.

Die Streitwertfestsetzung in Bestandsschutzsachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Mit dieser der früheren Norm des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG entsprechenden Regelung soll den Parteien in Bestandsschutzstreitigkeiten ein kostengünstiges Verfahren zur Verfügung gestellt werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 08.11.2005 - 4 Ta 263/05 -, vom 28.09.2005 - 5 Ta 216/05 - und vom 22.04.2005 - 8 Ta 82/05 -). Nach der vorzitierten ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wird aus vorgenannten Gründen und insoweit entgegen der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 08.02.1994 - 4 Ta 20/93 -) nicht auf einzelne Streitgegenstände im prozessualen Sinne abgestellt, sondern allein auf den Tatbestand einer Bestandsstreitigkeit. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zwei Kündigungen in einem zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang stehen. Von dieser Rechtssprechung abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung.

Die Beschwerdekammer hält darüberhinaus an der auf der Basis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 30.11.1984 - 2 AZN 573/82 -) gefundenen Staffelungsregelung fest. Dies bedeutet, unabhängig von der Anzahl der Kündigungen, dass bei einem Bestandsschutz zwischen sechs und zwölf Monaten regelmäßig auf zwei Monatsverdienste für die Gegenstandswertfestsetzung abzustellen ist. Dieser zeitliche Rahmen liegt angesichts erst der am 01.02.2005 aufgenommenen Beschäftigung vor.

Das Ergebnis rechtfertigt sich auch unter dem weiteren Aspekt, dass im Hinblick auf den nicht eingreifenden Kündigungsschutz - der Beklagte beschäftigt lediglich drei Mitarbeiter (vgl. § 23 KSchG) - das wirtschaftliche Interesse des Klägers lediglich auf die Einhaltung der vierwöchentlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB bei jeder der beiden angegriffenen Kündigungen gerichtet sein kann. Dies entspräche ebenfalls dem vom Arbeitsgericht angenommenen Wert für diesen Streitgegenstand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, da die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht im Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art nicht eröffnet ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 -).

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