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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.03.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 50/08
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, KomAEVO, SGB IV, SGG


Vorschriften:

GVG § 17 a Abs. 4 S. 3
ArbGG § 2
ArbGG § 69 Abs. 2
KomAEVO § 14
SGB IV § 7
SGB IV § 28 g
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.01.2008 - 3 Ca 2558/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger ist bei der beklagten Stadt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter - als Ortsvorsteher tätig. Er erhält eine Aufwandsentschädigung von 1.164,00 Euro monatlich sowie eine jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsvergütung) in gleicher Höhe.

Die Beklagte führte seit dem Jahr 2003 keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Aufwandsentschädigung des Klägers ab. In einem Bescheid vom 23.04.2007 vertrat die F die Auffassung, der Kläger stehe in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Der gegen diesen Bescheid von der Beklagten eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Die Beklagte führte daraufhin die Sozialversicherungsbeiträge nachträglich ab und nahm mit Abrechnung 11/2007 (Bl. 9-13 d.A.) eine Korrekturabrechnung bezüglich der an den Kläger in den Jahren 2005 und 2006 gezahlten Aufwandsentschädigung vor, die mit einem Saldo zu Lasten des Klägers in Höhe von 7.351,18 Euro schließt. Die Aufwandsentschädigung des Klägers für November 2007 brachte die Beklagte, ebenso wie dessen Weihnachtszuwendung für 2007, nicht zur Auszahlung, sondern verrechnete diese Ansprüche offenbar mit dem ihr - nach ihrer Auffassung - wegen der nachentrichteten Sozialversicherungsbeiträge gegen den Kläger zustehenden Rückzahlungsanspruch. Gemäß Abrechnung 02.2008 hat die Beklagte von der Aufwandsentschädigung des Klägers weitere 600,00 Euro in Abzug gebracht bzw. verrechnet.

Mit seiner am 12.12.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 15.02.2008 erweiterten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Aufwandsentschädigung und Sonderzuwendung in Höhe von 2.328,00 Euro brutto abzüglich 1.015,01 Euro netto sowie die Zahlung weiterer 600,00 Euro netto.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.01.2008 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen. Gegen diesen, ihm am 19.02.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 04.03.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. 1. Die nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vielmehr zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen.

2. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 29.01.2008 sowie in der Nichtabhilfeentsscheidung vom 11.03.2008 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Gründe wird daher seitens der Beschwerdekammer abgesehen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt:

a) Der gesamte Zuständigkeitskatalog des § 2 ArbGG setzt voraus, dass es um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geht. Für die Abgrenzung zwischen bürgerlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei ist entscheidend, ob dieses von privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Vorschriften geprägt ist. Macht eine Partei einen Anspruch geltend, der ausschließlich auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage gestützt werden kann, so sind die Arbeitsgerichte mangels bürgerlicher Streitigkeit unzuständig (vgl. zum Ganzen: Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl., § 2 Rz. 36 ff m.N.a.d.R.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass im Streitfall keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seine Zahlungsansprüche herleitet, ist nicht von privatrechtlichen, sondern vielmehr von öffentlich-rechtlichen Vorschriften - insbesondere des Landesbeamtengesetzes, der Gemeindeordnung und der Aufwandsentschädigungsverordnung - geprägt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung kann ausschließlich auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage, nämlich auf § 14 KomAEVO gestützt werden. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Kläger bei der Beklagten eine abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV ausübt, für die eine Sozialversicherungspflicht besteht. Insbesondere folgt aus einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers nicht, dass das Rechtsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Beschäftigten- und Arbeitnehmerbegriff sind nämlich keinesfalls identisch, sondern zwei selbständige Rechtsinstitute (vgl. Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., § 7 SGB IV Rz. 2 m.N.a.d.R.).

b) Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass der Rechtsstreit im Falle einer Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht an das Verwaltungsgericht sondern vielmehr an das Sozialgericht zu verweisen wäre, so kann dem nicht gefolgt werden.

Der als öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu qualifizierende Rechtsstreit der Parteien unterfällt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht der Zuständigkeit der Sozialgerichte. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um eine sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG. Streitgegenständlich sind Ansprüche des Klägers aus § 14 KomAEVO auf Zahlung von Aufwandsentschädigung. Die Frage, ob die beklagte Stadt diese Ansprüche mit Rückzahlungsansprüchen wegen nachentrichteter Sozialversicherungsbeiträge verrechnen durfte oder ob dieser Verfahrensweise die Vorschriften des § 28 g SGB IV entgegenstanden, ist zwar eine für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits möglicherweise bedeutsame Vorfrage. Hieraus lässt sich indessen die Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht herleiten.

3. Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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