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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 72/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 72/05

Verkündet am: 20.04.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.03.2005 - 7 Ca 178/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger/Beschwerdeführer möchte die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine am 02.02.2005 erhobene Leistungsklage erreichen. Mit der Klage wurde zugleich ein Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag gestellt und bemerkt: "Die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen wird nachgereicht". In der Güteverhandlung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.02.2005 endete das Verfahren durch Abschluss eines Vergleiches.

Nach am 09.03.2005 erfolgter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wies das Arbeitsgericht das Prozesskostenhilfegesuch mit Beschluss vom 10.03.2005 zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Beendigung der Instanz keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden könne.

Gegen den zurückweisenden Beschluss richtet sich die am 17.03.2005 eingelegte Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die sich zweifelsohne aufdrängende Fürsorgepflicht des Gerichtes hätte eine Frist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen setzen müssen. Hierzu sei auf den Kommentar zur Zivilprozessordnung vom Baumbach/Lauterbach, 60. Auflage, § 117 Rz 35 ff. zu verweisen. Da das Gericht keine entsprechende Frist zur Vorlage von Unterlagen gesetzt habe, könne der Kläger hiermit nicht ausgeschlossen sein.

Das Arbeitsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 21.03.2005 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vor.

Hinsichtlich der Nichtabhilfegründe wird auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts (Bl. 49-50 d. A.) Bezug genommen.

Auf den weiteren Akteninhalt wird verwiesen.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil einer entsprechenden Entscheidung die Beendigung der Instanz in der Hauptsache entgegensteht. Der Kläger hat zwar den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag bereits in der Klageschrift vom 01.02.2005 gestellt, jedoch nicht vor Verfahrensbeendigung die Bewilligungsreife herbeigeführt. Er hat nämlich vor Instanzende die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigebracht. Gründe für eine Unmöglichkeit der Vorlage sind nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Arbeitsgericht hätte vor Versagung der Prozesskostenhilfe zur Vorlage der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auffordern müssen. Es ist zwar zutreffend, dass das Gericht im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auf das Fehlen erforderliche Unterlagen hinzuweisen und zur Vorlage der gewünschten Unterlagen aufzufordern hat; ein solcher Hinweis ist jedoch dann entbehrlich, wenn die Partei selbst die entsprechenden Unterlagen nachzureichen verspricht und dies dann unterlässt. Dies wird selbst in der vom Kläger zitierten Kommentarliteratur (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Auflage, § 117 Rz 35 mit Hinweis auf OLG Bamberg, Beschluss vom 07.04.2000 - 7 EF 4/00) so vertreten. Da der Kläger in der Klageschrift das Nachreichen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Aussicht gestellt hat, war ein nochmaliger Hinweis des Gerichts auf ein entsprechendes Fehlen entbehrlich. Insoweit wird es nicht als Aufgabe des Gerichts angesehen, die Parteien von der Verantwortung ihrer prozessualen Sorgfaltspflicht zu entbinden (vgl. OLG Bamberg, aaO).

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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