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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.12.2004
Aktenzeichen: 8 TaBV 27/04
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1
BetrVG § 4
BetrVG § 4 S. 1
BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BetrVG § 4 Abs. 1 Ziff. 1
BetrVG § 4 Abs. 1 Ziff. 2
BetrVG § 18 Abs. 2
BetrVG § 21 a
BetrVG § 21 a Abs. 1 S. 3
BGB § 613 a
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 89 a
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 TaBV 27/04

Verkündet am: 03.12.2004

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats der Firma T , C-Stadt gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.06.2004 - 4 BV 2/04 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren (nur noch) darum, ob ein abgespaltener und übergegangener Betriebsteil eine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt und ein Recht zur Bestellung eines Wahlvorstandes besteht.

Die Beteiligte zu 1) - die Fa. A., A-Stadt. - ist innerhalb des H -Konzerns, die in Deutschland zuständige Organisationseinheit für den Betrieb "Vertrieb" mit Sitz in A-Stadt. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter aus dem Logistikbereich u. a. der Fa. T ,C-Stadt sind im Wege des Betriebsübergangs auf die Fa. A., A-Stadt, übergegangen. Hiervon waren ca. 80 Mitarbeiter betroffen.

Der Beteiligte zu 2) ist der örtlich zuständige Betriebsrat des Schwesterunternehmens in C-Stadt.

Der Beteiligte zu 3) ist der für A-Stadt zuständige Betriebsrat der Fa. A., A-Stadt.

Der Beteiligte zu 4) ist der vom Betriebsrat der Fa. T , C-Stadt, bestellte Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl im Werk C-Stadt.

Die Beteiligte zu 1) - Fa. A., A-Stadt, - entschied im Laufe des Jahres 2003, die Logistikbereiche der Schwesterunternehmen in E und C-Stadt unter ihrer Leitung am Standort A-Stadt zu konzentrieren. Die Leitungsfunktion für den gesamten Logistikbereich wird einheitlich durch den Leiter Logistik in A-Stadt wahrgenommen.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) - Fa. A., A-Stadt, - stritten erstinstanzlich um ein vom Betriebsrat der Fa. T , C-Stadt, beanspruchtes Übergangsmandat, im übrigen auch darum, ob der Betriebsrat der Fa. A., A-Stadt, der zuständige Betriebsrat für den übergegangenen Betriebsteil geworden sei; insofern wurde erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, dass der Betriebsrat der Fa. A., A-Stadt, der für den abgespaltenen Betrieb zuständige Betriebsrat sei, ein nicht vom zuständigen Organ gebildeter Wahlvorstand gebildet worden sei und keine Veranlassung für ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG bestünde. Entscheidend sei, dass seit dem 01.01.2004 eine einheitliche Leitung in der Person des Leiters Logistik in A-Stadt bestünde.

Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich beantragt,

1. es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) kein Übergangsmandat hinsichtlich des aus der Betriebsspaltung vom 01.01.04 hervorgegangenen Betriebsteils "Logistik" am Standort C-Stadt besitzt.

2. Es wird weiter festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) nicht für die Bestellung des Beteiligten zu 4) zuständig war.

3. Es wird weiter festgestellt, dass der Beteiligte zu 4) nicht für die Durchführung der Betriebsratswahl im Betriebsteil der Beteiligten zu 1) am Standort C-Stadt zuständig war.

Der Beteiligte zu 2) und der zu 4) haben

Zurückweisung des Antrages

beantragt.

Der Betriebsrat der Fa. T , C-Stadt, - Beteiligter zu 2 - hat die Auffassung vertreten, dass für den Betriebsteil "Vertrieb" ein eigenständiger Betriebsrat im Hinblick auf § 4 BetrVG zu wählen sei. Die tatsächlichen Führungsstrukturen für den Bereich Logistik in C-Stadt seien die gleichen wie vor dem Übergang. Die Überführung der Arbeitsverhältnisse gem. § 613 a BGB hätte keinerlei tatsächliche Änderungen der Arbeitsabläufe und Zuständigkeit ergeben. Frau S sei die zuständige Personalbetreuerin. Für die Betriebsstätte C-Stadt lägen im übrigen die Voraussetzungen des § 4 BetrVG vor. Eigenständig im Sinne des § 4 BetrVG sei eine Organisation dann, wenn für den Einsatz der Arbeitnehmer eine eigene Leitung auf der Ebene des verselbständigten Teils des Betriebes existiere. Auch sei eine räumliche Entfernung vom Betriebsteil A-Stadt wegen der Entfernung von 50 km mit der üblichen Fahrzeit von 45 Minuten anzunehmen. Eine Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestünde praktisch nicht.

Der Betriebsrat der Fa. A., A-Stadt, - Beteiligter zu 3) - macht u. a. geltend, der Zweck der Regelung des § 4 BetrVG bestünde darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebes von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktaufnahme zwischen dem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert sei, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebes die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen könne. Letzteres sei gewährleistet, da am Standort C-Stadt eine regelmäßige wöchentliche Sprechstunde eingerichtet sei. Die Antragstellerin verfüge über ein Intranet. Alle Mitarbeiter, die über einen PC-Zugang verfügten, könnten problemlos mit dem Betriebsrat in A-Stadt kommunizieren. Auch sei durch eine Betriebsvereinbarung eine Vertrauensperson involviert. Zwischen den Mitarbeitern am Standort A-Stadt und dem Standort C-Stadt bestünde keine gemeinsame Führungsvereinbarung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Antragsschrift, die Erwiderung und die Gründe im Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.06.2004 - 4 BV 2/04 - verwiesen.

Im vorerwähnten Beschluss wurde den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben und festgestellt, dass der Betriebsrat C-Stadt kein Übergangsmandant hinsichtlich des aus der Betriebsabspaltung vom 01.01.2004 hervorgegangenen Betriebsteils "Logistik" am Standort C-Stadt besitze; ferner, dass der Betriebsrat C-Stadt nicht für die Bestellung eines Wahlvorstandes zuständig war und der Wahlvorstand nicht für die Durchführung der Betriebsratswahl im Betriebsteil der Arbeitgeberin am Standort C-Stadt zuständig gewesen sei.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es läge keine Eingliederung in einen betriebsratslosen Betrieb vor. Eine Befugnis des Betriebsrats in C-Stadt zur Bestellung eines Wahlvorstandes habe nicht bestanden. Ob eine Wahl einzuleiten sei, könne nur im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG geklärt werden.

Gegen den dem Betriebsrat der Fa. T , C-Stadt am 28.07.2004 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 25.08.2004 eingelegte Beschwerde, die am 27.09.2004 entsprechend begründet wurde.

Der Betriebsrat der Fa. T , C-Stadt, - Beteiligter zu 2) - hat nach Erledigungserklärung bzgl. des Antrages zu 1) die Auffassung vertreten, die vom Arbeitsgericht festgestellte Betriebsratsfähigkeit für den Betriebsrat C-Stadt impliziere eine Berechtigung der Beschäftigten in C-Stadt, einen eigenständigen Betriebsrat zu wählen. Zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BetrVG gegeben seien. Diese lägen vor, so dass auch ein Wahlvorstand habe gebildet werden können. Der Vertrieb in C-Stadt sei ausschließlich für C-Stadt zuständig. Die personellen Arbeitgeberfunktionen würden in C-Stadt durch Frau S wahrgenommen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 seien gegeben, da die Betriebe C-Stadt und A-Stadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln praktisch nicht zu erreichen seien. Eine Beschlussfassung, wonach die Beschäftigten in C-Stadt durch den Betriebsrat in A-Stadt vertreten werden sollen, läge nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerde wird auf die Beschwerdebegründung vom 27.09.2004 (Bl. 119-122 d. A.) Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.06.2004 - 4 BV 2/04 - wird abgeändert.Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) - Fa. A., A-Stadt, sowie der Beteiligte zu 3) - Betriebsrat der Fa. A., A-Stadt, haben

Zurückweisung der Beschwerde

beantragt.

Der Beteiligte zu 1) hat insoweit die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 4 BetrVG nicht gegeben seien. Der Betrieb in C-Stadt sei nicht räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt und nicht durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig. Im übrigen sei eine einheitliche Leitung des Vetriebes durch Herrn B gegeben. Der Betriebsrat der Fa. A. in A-Stadt hat die Auffassung vertreten, dass die Mitarbeiter in C-Stadt durch den Betriebsrat in A-Stadt weiterhin repräsentiert seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebeantwortung wird auf die Schriftsätze vom 28.10.2004 (Bl. 160-164 d. A.) und die vom 06.09.2004 (Bl. 115 d. A.) sowie vom 22.10.2004 (Bl. 156-157 d. A.) Bezug genommen.

Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 03.12.2004, im welchem bzgl. des Klageantrags zu 1) übereinstimmend Erledigungserklärungen abgegeben wurden (Bl. 173-176 d. A.), wird Bezug genommen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. §§ 87 Abs. 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 89 a ArbGG zulässig.

2.

In der Sache ist sie - soweit ohnehin keine Teilerledigung vorliegt - jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist - soweit in der Beschwerde darüber zu entscheiden war - im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zur zutreffenden Entscheidung gelangt, dass der Betriebsrat der Fa. T , C-Stadt, nicht für die Bestellung eines Wahlvorstandes und letzterer nicht für die Durchführung einer Betriebsratswahl im Betriebteil "Vertrieb" der Fa. A., A-Stadt, am Standort C-Stadt zuständig war.

Da die Beteiligten hinsichtlich des vom Antrag zu 1) umfassten Antragbegehrens - Nichtbestehen eines Übergangsmandats des Betriebsrats der Fa. T ,C-Stadt, für den aus der Betriebsabspaltung vom 01.01.2004 vorgegangenen Betriebsteil "Logistik" am Standort C-Stadt - im Hinblick auf den Fristablauf nach § 21 a Abs. 1 S. 3 BetrVG übereinstimmend die Erledigung erklärt haben, standen für die Beschwerdekammer lediglich noch die Anträge zu 2) - es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) nicht für die Bestellung des Beteiligten zu 4) zuständig war - und zu 3) - es wird weiter festgestellt, dass die Beteiligte zu 4) nicht für die Durchführung der Betriebsratswahl im Betriebsteil der Beteiligten zu 1) am Standort C-Stadt zuständig war- zur Entscheidung an. Die Anträge waren aufgrund des Vorbringens im Laufe des Verfahrens einheitlich dahingehend auszulegen, dass die nach § 18 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Klärung zum Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit - zumindest vom beschwerdeführenden Betriebsrat - gewollt war. Ausgangspunkt für diese Auslegung ist insoweit einerseits der Wortlaut der Anträge, andererseits die Berücksichtigung des vom Antragsteller erstrebten Ziels (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 81 Rz m. w. N. auf BAG, Beschluss vom 07.06.1997 - 1 ABR 10/97). Im Laufe des Verfahrens wurde insbesondere von der Beteiligten zu 1) die Auffassung vertreten, dass die abgespaltene Betriebsabteilung "Logistik" durch eine am 01.01.2004 erfolgte Eingliederung in den Betrieb der Fa. A., A-Stadt, mit der Konsequenz der Zuständigkeit des Betriebsrats in A-Stadt verbunden sei. Hierauf wurde von dem Betriebsrat der Fa. T in C-Stadt eingegangen und im Verfahren gestritten. Durch die Befassung mit diesen Anträgen durch die Beschwerdekammer wird im übrigen einer möglichen Wahlanfechtung vorgebeugt (vgl. Löwisch/Kaiser, BetrVG, 5. Auflage, § 18 Rz 5). Das ursprünglich mit anderer Intention geführte Verfahren kann nach Meinung der Beschwerdekammer daher als solches nach § 18 Abs. 2 BetrVG gewertet werden. Im Rahmen der gestellten Anträge ist über die Frage des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit inzident zu entscheiden; denn liegen die Voraussetzungen des § 4 BetrVG für den abgespaltenen Betriebsteil "Logistik" in C-Stadt nicht vor, kommt eine Zuständigkeit des Betriebsrates in C-Stadt zur Bestellung eines Wahlvorstandes nicht in Betracht und ist ein Tätigwerden des gebildeten Wahlvorstandes ausgeschlossen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde sind die Voraussetzungen des § 4 BetrVG im vorliegenden Fall nicht gegeben. Danach gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfüllen und

1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder

2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Diese durch das Betriebsverfassungs- Reformgesetz vom 27.07.2001 (BGB l. I., 1852 ff) neu gefasste Vorschrift verfolgt u. a. den Zweck eine möglichst praxisnahe Betriebsratsorganisation zu erreichen. Hierauf weist auch der Betriebsrat der Fa. A., A-Stadt, - Beteiligte zu 3) - zutreffend hin.

Nach dem Stand der für maßgeblich gehaltenen Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 14.01.2004 - 7 ABR 26/03 -) sind Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch eine beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BAG, Beschluss vom 19.02.2002 - 1 ABR 26/01 - = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8; Beschluss vom 17.02.1983 - 6 ABR 64/81= AP-Nr.: Nr. 4 zu § 4 BetrVG 1972 und vom 24.02.1976 - 1 ABR 62/75 = EzA Nr. 1 zu § 4 BetrVG 1972).

Im vorliegenden Fall ergibt sich ausweislich des in den Akten befindlichen Ausdrucks (Bl. 138 d. A.) eine einfache Entfernung zwischen den Betrieben in A-Stadt und C-Stadt von 46,8 km, wobei eine Fahrzeit mit 39 Minuten bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h - auf Bundes-/Landstraßen und 120 km/h auf Autobahnen angenommen wird. Die Strecke, die auf der Autobahn zurückzulegen ist, beträgt fast 27 km. Eine "räumlich" weite Entfernung kann im Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung keine eindeutige kilometermäßige Grenzziehung maßgeblich ist, nicht angenommen werden. Für eine Wegstrecke von ca. 45 km wurde in der Entscheidung des BAG vom 29.03.1977 - 1 ABR 31/76 - eine entsprechende räumlich weite Entfernung verneint. Es ist jedoch nicht allein auf den Gesichtspunkt der tatsächlichen (objektiven) Entfernung abzustellen; entscheidend ist vielmehr, ob eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft trotz der gegebenen Entfernung durch den Betriebsrat des Hauptbetriebes möglich ist (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.1995, - 2 AZR 783/94 - m. w. N. auf BAG, Beschluss vom 24.02.1976 - 1 ABR 62/75 - = AP-Nr.: 2 zu § 4 BetrVG 1972); denn der Zweck der Regelung in § 4 S. 1 BetrVG besteht - wie bereits ausgeführt - in einer effektiven Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebes vom Betriebsteil die persönliche Kontaktnahme zwischen Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat die Interessen dieser Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können (vgl. BAG, Beschluss vom 24.09.1969 - 1 ABR 4/68 = AP-Nr.: 9 zu § 3 BetrVG) oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.1995, aaO). Im vorliegenden Fall hat der Betriebsrat der Fa. A., A-Stadt, am Standort in C-Stadt eine regelmäßige wöchentliche Sprechstunde eingerichtet. Außerdem verfügt die Antragstellerin über ein Intranet. Auch können Mitarbeiter, die über einen PC-Zugang verfügen mit dem Betriebsrat in A-Stadt kommunizieren.

Ob auch Ziffer 2 zu § 4 BetrVG - Eigenständigkeit im Aufgabenbereich und Organisation - vorliegt, bedarf keiner abschließenden Befassung, da die vorerwähnte Vorschrift diese Voraussetzungen nur als Alternative vorsieht. Im übrigen schließt die personelle Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen in C-Stadt durch Frau S , den Vortrag der Antragstellerin, wonach eine einheitliche Leitung des Vertriebes durch Herrn B erfolgt, nicht aus.

Ob sich im Hinblick auf die in § 21 a BetrVG enthaltenen Anforderungen und insbesondere das Vorliegen des Merkmales "eingegliedert" die gleiche Lösung ergibt, kann angesichts des gefunden Ergebnisses offen bleiben.

Ende der Entscheidung

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