Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 1113/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BUrlG, DÜG, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 412 ff.
BUrlG § 7 Abs. 3
BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 3
BUrlG § 7 Abs. 4
BUrlG § 9
DÜG § 1
BGB § 615
BGB §§ 293 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 1113/03

Verkündet am: 28.01.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.06.2003, Az.: 4 Ca 160/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Annahmeverzugslohn, vertraglichem Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 3 bis 6 des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.06.2003 (= Bl. 60 bis 63 d.A.) Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich hinzuzufügen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis von der Beklagten am 03.11.2003 ordentlich zum 31.12.2003 gekündigt wurde; die Parteien führen einen derzeit noch beim Arbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit um die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.310,65 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.603,70 EUR zu zahlen nebst 5% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit aus dem sich ergebenen Nettobetrag zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.512,56 EUR brutto (Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld) nebst 5% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.06.2003 (Bl. 59 ff. d.A.) die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, für den Zeitraum vom 17.12.2002 bis 28.02.2003 habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt in Höhe von 8.310,65 EUR brutto nebst Zinsen, zumal die Beklagte für diese Zeit nicht in Annahmeverzug gewesen sei. Der Kläger sei nämlich nicht in der Lage gewesen, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dies ergebe sich aus der ärztlichen Einschätzung in dem Wiedereingliederungsplan vom 16.12.2002. Soweit der Kläger am 17.12.2002 seine Arbeitsfähigkeit, entgegen den ärztlichen Feststellungen, als gegeben angesehen habe, ersetze diese subjektive Einschätzung nicht das fehlende Leistungsvermögen. Dem Kläger stehe auch der geltend gemachte Urlaubsgeldanspruch aus § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.11.1998 nicht zu, da Voraussetzung für diesen Anspruch die Inanspruchnahme von Urlaub sei. Der Kläger habe aber weder im Jahr 2001 noch im Jahr 2002 Urlaub genommen.

Schließlich sei auch die Forderung des Klägers auf Leistung von Urlaubsabgeltung für die Jahre 2001 bis 2003 nicht begründet, zumal der Kläger im Zeitraum vom Juli 2001 bis 28.02.2003 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 6 ff. des Urteils vom 18.06.2003 (Bl. 63 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 14.08.2003 zugestellt worden ist, hat am 26.08.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 06.11.2003 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.10.2003 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

ihm stehe für die Zeit ab dem 17.12.2002 Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzuges der Beklagten zu, zumal er ab diesem Zeitpunkt - wie eine Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt Dr. X ergeben habe - voll arbeitsfähig und gesund gewesen sei. Soweit die Beklagte bestreite, dass der Kläger leistungsfähig gewesen sei, müsse der vom Kläger angebotene Beweis durch Vernehmung des Dr. X erhoben werden. Die Beklagte hätte dem Kläger im Übrigen zumindest einen Arbeitsversuch gestatten müssen. Dass auch die Beklagte ihrerseits von der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Klägers ausgegangen sei, zeige die Tatsache, dass sie dem Kläger für die Zeit vom 18.12.2002 bis 06.01.2003 Urlaub gewährt habe. Eine Urlaubsgewährung sei aber nur bei einem an sich arbeitsfähigen Arbeitnehmer möglich. Die arbeitsvertragliche Verfallfrist stehe dem vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Urlaubsgeldanspruch nicht entgegen. Auch einen Urlaubsabgeltungsanspruch habe der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2002 rechtzeitig geltend gemacht. § 7 Abs. 3 des BUrlG greife nicht ein, da der Kläger ausdrücklich die Übertragung seines Urlaubes in das jeweils nächste Kalenderjahr beansprucht habe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ergebe sich außerdem auch aus § 9 BUrlG. Der Anwendung von § 7 Abs. 3 BUrlG stehe das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, zumal der Kläger bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2002 arbeitsfähig und gesund geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 24.10.2003 (Bl. 101 ff. d.A.) und 18.12.2003 (Bl. 130 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.06.2003 - 4 Ca 160/03 -

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.310,65 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.603,70 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.512,56 EUR brutto (Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sicher ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.06.2003, Az.: 4 Ca 160/03, zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung,

sie sei am 17.12.2002 nicht in Annahmeverzug geraten, da der Kläger - wie sich aus dem Eingliederungsplan ergebe - nicht arbeitsfähig gewesen sei. Der Beklagten seien die rechtlichen Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Wiedereingliederungsplan am 17.12.2000 nicht bekannt gewesen, ein dem Wiedereingliederungsplan entsprechender Arbeitsplatz sei jedenfalls nicht vorhanden gewesen. Deshalb habe sie dem Kläger zunächst Urlaub gewährt. Die Leistungsunfähigkeit des Klägers ergebe sich im Übrigen auch aus dem Bescheid des Integrationsamtes vom 28.10.2003 (Bl. 122 ff. d.A.). Der Urlaubsgeldanspruch bestehe wegen fehlender Inanspruchnahme von Urlaub während der Jahre 2001 und 2002 nicht. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ausgeschlossen, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.12.2003 (Bl. 117 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 412 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die zulässige Klage mit Urteil vom 18.06.2003 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt noch auf Zahlung von Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung.

1.

Dem Kläger steht für die Zeit vom 17.12.2002 bis 28.02.2003 kein Anspruch auf Leistung von Arbeitsvergütung in Höhe 8.310,65 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.603,70 EUR zuzüglich Zinsen zu, da der Kläger während dieser Zeit nicht gearbeitet hat und die rechtlichen Voraussetzungen für einen Annahmeverzug im Sinne von §§ 615, 293 ff. BGB nicht gegeben sind. Nach § 297 BGB kommt der Gläubiger nämlich nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebotes außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Aufgrund des Wiedereingliederungsplanes, der von Dr. X am 16.12.2002 erstellt worden ist (vgl. Bl. 24 d.A.) ist davon auszugehen, dass der Kläger vom 17.12.2002 bis zu seiner Verrentung nicht arbeitsfähig war. Da er nach diesem Wiedereingliederungsplan vom 18.12.2002 bis 31.01.2003 lediglich vier Stunden täglich und vom 01.02.2003 bis 29.02.2003 sechs Stunden täglich einsetzbar gewesen ist, war er nicht in der Lage die vertraglich geschuldete Arbeitszeit von 37 Stunden wöchentlich (vgl. § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.11.1998 (Bl. 5 d.A.) zu erbringen. Des Weiteren hat Dr. X in dem Wiedereingliederungsplan ausdrücklich erklärt, dass der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers zur Zeit nicht absehbar sei. Dem Kläger ist es nicht gelungen, schlüssig und substantiiert Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Feststellungen im Wiedereingliederungsplan unzutreffend sind. Hierfür reicht sein pauschaler Vortrag, nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt Dr. X sei er voll arbeitsfähig und gesund, nicht aus. Nachdem der Kläger 1 1/2 Jahre arbeitsunfähig erkrankt war und sodann den schriftlichen Wiedereingliederungsplan vorgelegt hatte, hätte er ins Einzelne gehend vortragen müssen, aufgrund welcher Tatsachen er trotzdem arbeitsfähig sei. Der angebotene Beweis durch Vernehmung des Arztes Dr. X war nicht zu erheben, da es sich um einen schlichten Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Dr. X hätte nämlich von dem Gericht dazu befragt werden müssen, an welcher Krankheit der Kläger bislang gelitten habe, wie es zu dem Wiedereingliederungsplan gekommen sei und weshalb bereits ein Tag nach Unterzeichnung des Wiedereingliederungsplanes die Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben festgestellt worden sei. Zu all diesen Punkten hat der Kläger keine konkreten Angaben gemacht und sein Prozessbevollmächtigter vermochte auch auf Befragen des Berufungsgerichtes in der letzten mündlichen Verhandlung hierzu keine Angaben zu machen.

Die Beklagte war im Übrigen auch nicht verpflichtet, dem Kläger einen Arbeitsversuch zu gestatten. Vielmehr ergab sich aus dem vorgelegten Wiedereingliederungsplan, dass der Kläger nicht mit der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit einsetzbar ist; es bestand für die Beklagte kein Anlass, entgegen den ärztlichen Empfehlungen in diesem Plan den Kläger - und sei es auch nur versuchsweise - zu beschäftigen.

Unzutreffend ist auch der Einwand des Klägers, die Beklagte sei am 17.12.2002 von der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Klägers ausgegangen, da sie ihm Urlaub gewährt habe. Denn die Beklagte hat den Kläger ausdrücklich auf den Wiedereingliederungsplan und die hieraus resultierende fehlende Leistungsfähigkeit verwiesen. Ein anderer Rückschluss aus der bloßen Urlaubsgewährung ist nicht geboten, da es unwahrscheinlich ist, dass die Arbeitsvertragsparteien hierbei juristische Überlegungen überhaupt angestellt haben. Der Hinweis der Beklagten auf die fehlende Leistungsfähigkeit spricht vielmehr dafür, dass die im Zusammenhang mit dem Wiedereingliederungsplan unklare Situation Anlass dafür war, dem Kläger zunächst einmal Urlaub zu gewähren und hierdurch einen gewissen Zeitaufschub für eine nähere Prüfung zu gewinnen.

2.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf vertragliches Urlaubsgeld aus § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.11.1998 für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von 3.324,36 EUR brutto zu. Nach § 5 Ziffer 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages gewährt die Beklagte dem Kläger bei Inanspruchnahme seines Urlaubes Urlaubsgeld in Höhe jeweils eines halben Bruttomonatsgehaltes (ohne Provision). Der Kläger hat im vorliegenden Fall während der Jahre 2001 und 2002 unstreitig keinen Urlaub in Anspruch genommen. Mithin besteht auch kein vertraglicher Urlaubsgeldanspruch. Auf die Frage, ob ein etwaiger Urlaubsgeldanspruch gemäß § 13 Ziffer 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages verfallen ist, kommt es nicht an.

3.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Leistung von Urlaubsabgeltung für die Jahre 2001 bis 2003 in Höhe von 9.512,56 EUR brutto ist unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 BUrlG nicht gegeben. Danach ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Selbst wenn unterstellt wird, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 03.11.2003 das Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.2003 beendet hat, sind derzeit die rechtlichen Voraussetzungen für die Leistung von Urlaubsabgeltung unter Berücksichtigung der zitierten Gesetzesregelung nicht erfüllt. Denn es kann bislang nicht davon ausgegangen werden, dass der Urlaub des Klägers gerade wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Zum einen sind die Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2001 und 2002 spätestens zum 31.03. des Folgejahres verfallen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG muss nämlich der Jahresurlaub im Fall der Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Dem vermag der Kläger nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, er habe die Übertragung seines Urlaubes in das jeweils nächste Kalenderjahr rechtzeitig beansprucht. Denn selbst wenn man von einer entsprechenden Übertragung ausgehen würde, wäre auf jeden Fall der Urlaubsanspruch am 31.03. dieses nächsten Kalenderjahres verfallen. Hingegen war, ausgehend von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2003 hiernach nicht verfallen. Aufgrund der seit Juli 2001 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers war dieser aber bislang nicht in der Lage, Urlaub aus dem Jahr 2003 zu nehmen. Bislang konnte der Urlaubsanspruch des Klägers also wegen der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nicht realisiert werden; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war hingegen nicht der Grund für die Nichtgewährung des Urlaubes. Der darlegungspflichtige Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit nicht darzulegen vermocht, dass er bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungskammer seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat. Dies ist aber nicht nur Voraussetzung für die Möglichkeit der Urlaubsgewährung, sondern auch für die Leistung von Urlaubsabgeltung. Die Urlaubsabgeltung tritt nämlich an die Stelle der Gewährung des Urlaubes (vgl. DLW/Dörner, 3. Aufl., C/Rz. 1817 m.w.N.).

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 9 BUrlG. Hiernach werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Hieraus folgt in keiner Weise, dass ein bestehender Urlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen oder wegen fehlenden Zusammenhanges mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten ist.

Weshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) § 7 Abs. 3 BUrlG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein soll, ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück