Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 9 Sa 1219/03
Rechtsgebiete: NachwG, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

NachwG §§ 2 f.
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 1
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
BGB §§ 611 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 17.12.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Speiger als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Z und den ehrenamtlichen Richter Y als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.08.2003, Az.: 8 Ca 1077/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit den Gesellschaftern W V, U T und Dan R, den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.01.2001 (Bl. 79 f. d.A.); in diesem Vertrag heißt es unter Ziffer 1:

"Vertragsschließende: Zwischen Reisebüro Q, GdbR U T, W V, S R, P 5a, 67663 Kaiserslautern"

Die Klägerin arbeitete sodann als Reiseverkehrskauffrau sowie als einzige Beschäftigte der Beklagten ab dem 01.01.2001 in deren Reisebüro in K, P 5a gegen Zahlung eines monatlichen Gehaltes in Höhe von 1.906,22 EUR brutto. Neben der Klägerin war in dem Reisebüro am P 5a die Gesellschafterin Frau V ständig tätig.

Die Gesellschafter der Beklagten betrieben als weitere Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes mit den Namen N International, ein als Hauptniederlassung bezeichnetes Reisebüro (vgl. die Gewerbeabmeldung bei der Stadt Kaiserslautern vom 21.07.2003 = Bl. 31 d.A.), das am K- Straße, Kaiserslautern seinen Sitz hat. Zum Ende des Jahres 2002 wurde das Reisebüro am P 5a geschlossen; die Klägerin und Frau V arbeiteten in der Folgezeit in der Niederlassung am K- Straße weiter. Während ihrer gesamten Beschäftigungszeit erhielt die Klägerin Verdienstabrechnungen, welche die Firma L als Arbeitgeberin auswiesen.

Mit Schreiben vom 28.05.2003 (Bl. 78 d.A.), das im Briefkopf die Bezeichnung "N International" enthält, von den drei Gesellschaftern U T, W V und S R unterzeichnet ist und der Klägerin am 30.05.2003 zuging, wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2003 gekündigt.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage hat die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht.

Die Klägerin hat unter anderem vorgetragen,

sie habe bislang keine Kündigung von ihrer vertragsgemäßen Arbeitgeberin, nämlich der Beklagten erhalten, so dass das Beschäftigungsverhältnis fortbestehe. Gemäß § 14 Abs. 3 des für das Reiseverkehrsgewerbe geltenden Manteltarifvertrages betrage die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Reisebüro Q nicht durch die Kündigung der FBI vom 28.05.2003 mit dem 30.06.2003 enden wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 19.08.2003 die Klage abgewiesen; wegen der Entscheidungsgründe wird auf S. 4 ff. des Urteils (= Bl. 48 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat am 24.09.2003 gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihr am 03.09.2003 zugestellt worden ist, Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter gleichzeitiger Begründung ihres Rechtsmittels eingelegt.

Die Klägerin macht geltend,

nach dem Arbeitsvertrag vom 10.01.2001 sei Arbeitgeberin die Firma Q gewesen. Eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses könne daher auch nur durch diese Firma rechtswirksam ausgesprochen werden. Bei der Firma Q und der Firma L handele es sich um zwei unterschiedliche Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes.

Unabhängig hiervon habe der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwG in einem schriftlichen Vertrag die Namen und die Anschriften der Vertragsparteien aufzunehmen; gemäß § 3 dieses Gesetzes seien Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Unter Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung sei der Klägerin nicht mitgeteilt worden, dass der Betrieb der Firma Q Ende 2002 eingestellt und von der Firma L übernommen worden sei. Dieser Verstoß führe dazu, dass sich die Beklagte auf eine Änderung der Arbeitgeberposition nicht mehr berufen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22.09.2003 (Bl. 57 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.08.2003 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Reisebüro Q durch die Kündigung der Firma L vom 28.05.2003 nicht zum 30.06.2003 beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

die Klägerin berücksichtige nicht, dass es sich bei der Firma Q lediglich um ein Ladenlokal gehandelt habe und die dahinterstehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes, bestehend aus Frau V, Herrn T sowie Herrn R Inhaber und damit Arbeitgeber gewesen sei. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass das Ladenlokal P 5a geschlossen worden sei und sie weiterhin beim gleichen Arbeitgeber, nämlich der Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes beschäftigt sein würde. Es sei daher nicht notwendig gewesen, gegenüber der Klägerin irgendwelche Mitteilungen zu machen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2003 (Bl. 71 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und firstgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist durch die ordentliche Kündigung vom 28.05.2003 rechtswirksam zum 30.06.2003 beendet worden.

1.

Die Kündigung wurde - entgegen der Auffassung der Klägerin - von der Arbeitgeberin erklärt. Arbeitgeberin war im vorliegenden Fall nicht die Beklagte, vielmehr waren es die Gesellschafter der Beklagten. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes ist zwar im Zivilprozess parteifähig (vgl. BGH, Beschl. v. 18.02.2002 - II ZR 331/00 = NJW 2002, 1207), sie kann jedoch keine Arbeitgeberstellung einnehmen. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes ist selbst nämlich nicht rechtsfähig und kann daher grundsätzlich nicht Vertragspartner eines schuldrechtlichen Vertrages wie des Arbeitsvertrages nach §§ 611 ff. BGB sein. Wird für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Arbeitsvertrag geschlossen, wird nicht die rechtlich unselbständige Gesellschaft Arbeitgeberin, die Arbeitgeberstellung fällt vielmehr den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (vgl. BAG, Urt. v. 06.07.1989 - 6 AZR 771/87 = NJW 1989, 3034).

Im vorliegenden Fall wurden, aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.01.2001 Frau V, Herr T und Herr R als Gesellschafter gemeinschaftlich Arbeitgeber der Klägerin. Da diese Gesellschafter auch das Kündigungsschreiben vom 28.05.2003 unterzeichnet haben, wurde das Arbeitsverhältnis hierdurch rechtswirksam beendet.

Dass die drei Gesellschafter während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses sowohl unter der Bezeichnung Q als auch unter der Bezeichnung L Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes betrieben, ist unerheblich. Dies wirkte sich unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung auf die Identität der Person des Arbeitgebers nicht aus.

Der von der Klägerin gemäß § 2 f. NachwG geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht von vornherein nicht, da sich die Person des Arbeitgebers im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses nicht geändert hat und daher der schriftliche Arbeitsvertrag auch nicht zu ergänzen war. Zu Beginn und zu Ende des Arbeitsverhältnisses waren Frau V, Herr T und Herr R Arbeitgeber der Klägerin.

2.

Das Arbeitsverhältnis endete, aufgrund der am 30.05.2003 zugegangenen ordentlichen Kündigung, unter Beachtung der maßgeblichen vertraglichen Kündigungsfrist aus Ziffer 6. des schriftlichen Arbeitsvertrages (4 Wochen) zum 30.06.2003. Anhaltspunkte dafür, dass ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden und daher eine andere Kündigungsfrist einschlägig sein könnte, sind weder von der Klägerin konkret vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück