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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 211/07
Rechtsgebiete: ArbGG, NachweisG, GVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 69 Abs. 2
NachweisG § 2
NachweisG § 3
NachweisG § 4
GVG § 17 b Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 281 Abs. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2007, Az.: 4 Ca 855/06 und das Ergänzungsurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.04.2007, Az.: 4 Ca 855/06, werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung 197.123,43 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen sowie darüber, ob dem Beklagte noch Restvergütungsansprüche für die Monate November und Dezember 2003 in Höhe von 15.654.20 EUR netto nebst Zinsen zustehen. Ferner ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten gegenüber der Finanzverwaltung für die Inanspruchnahme von Lohnsteuern für dessen Gehalt im Jahre 2003 freizustellen. Die Klägerin betreibt ein Kurhotel auf der Grundlage ganzheitlicher klassischer Naturheilverfahren. Der Beklagte war vom 16.02.1993 bis zum 31.12.2003 als medizinischer Leiter des Hotels beschäftigt. Daneben war er zusammen mit der seinerzeitigen Geschäftsführerin zu gleichen Anteilen Gesellschafter der Klägerin. Basis der Geschäftstätigkeit der Klägerin waren Gesellschafterdarlehen in Höhe von je 300.000,00 DM bei 10,5%iger Verzinsung durch die Gesellschafter. Zur Finanzierung des auf ihn entfallenden Darlehensanteils erhielt der Beklagte ab einschließlich April 1993 zunächst kein Gehalt. Im Januar und Februar 1998 vereinbarten die Parteien, dass dem Beklagten ab Februar 1998 ein Gehalt von 10.000,00 DM sowie rückständiger Lohn für den vorgenannten Zeitraum in monatlichen Raten bezahlt wird. Der Beklagte erhielt deshalb seit 1998 neben dem laufenden noch rückständiges Gehalt nebst einer hierauf entfallenden Verzinsung ausgezahlt. Ein von den Parteien allerdings nicht unterzeichneter "Besserungsschein" (Bl. 252 d.A.) sieht insoweit vor, dass die rückständigen Gehaltsbeträge einer Verzinsung von 6% unterliegen sollten. Unter Zugrundelegung des genannten Zinssatzes wären die rückständigen Gehälter nebst Zinsen im September/Oktober 2001 ausgeglichen gewesen. Die Klägerin zahlte gleichwohl an den Beklagten neben dem Gehalt als ausstehende Gehälter auch im November und Dezember 2001 jeweils 20.500,00 DM sowie von Januar 2002 bis Oktober 2003 10.481,48 EUR bzw. 10.482,00 EUR. Der Beklagte war mit der Höhe der ihm zufließenden Vergütung unzufrieden. Zwischen den Parteien bzw. auch dem Ehemann der seinerzeitigen Geschäftsführerin der Klägerin einerseits und dem Beklagten andererseits fanden deshalb wiederholt Gespräche statt, wobei der Beklagte jeweils eine Gehaltsvorstellung von 50.000,00 DM monatlich formulierte. Am 21.02.2003 kam es zu einem Gespräch, an welchem der Beklagte nebst seiner Ehefrau sowie die seinerzeitige Geschäftsführerin der Beklagten, die Zeugin A. und deren Ehemann teilnahmen. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Gesprächsgegenstand war aber erneut die Frage der Höhe der Vergütung des Beklagten. Zur Vorbereitung dieses Gesprächs erstellte der Buchhalter der Klägerin eine mit "Brutto-Gehalt in DM" überschriebene Aufstellung (Bl. 63 d.A.), in welcher u.a. die Überschrift "Zinsen Lohn 10,5%" enthalten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 63 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Rückzahlung des nach ihrer Ansicht überzahlten Gehalts nebst Zinsen für den Zeitraum 01.03.1998 bis einschließlich Oktober 2003 abzüglich einer vom Finanzamt erhaltenen Erstattung nebst Zinsen im Zeitraum 21.06.2005 bis 31.12.2005. Der Beklagte seinerseits macht im Wege der Widerklage einen Anspruch auf Zahlung weiteren Gehalts für die Monate November und Dezember 2003 auf der Grundlage der zuletzt erhaltenen monatlichen Gesamtzahlungen nebst Zinsen sowie einen Anspruch auf Freistellung von Lohnsteuern für sein im Jahre 2003 erhaltenes bzw. mit der Widerklage geltend gemachten Gehalts geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2007, Az.: 4 Ca 855/06 (Bl. 410 ff. d.A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Arbeitsgericht die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, a) an den Beklagten 15.654,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004, zu zahlen;

b) Zinsen aus 5.959,07 EUR in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz vom 01.12.2003 bis 31.12.2003 zu zahlen;

c) den Beklagten gegenüber der Finanzverwaltung für die Inanspruchnahme von Lohnsteuern für sein Gehalt im Jahr 2003 (100.682,91 EUR netto erhaltenes und 15.654,20 EUR zu zahlendes Nettogehalt) freizustellen. Die Klägerin hatte ihren Anspruch zunächst im Wege des Mahnbescheidsverfahrens geltend gemacht und für den Widerspruchsfall das Landgericht München I angegeben. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid wurde die Sache deshalb an das genannte Landgericht abgegeben. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts München I vom 29.05.2006 ist der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Trier verwiesen worden. Nachdem das Arbeitsgericht im genannten Urteil vom 14.02.2007 die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 93% und der Beklagten zu 7% auferlegt hat, hat das Arbeitsgericht Trier mit Ergänzungs-Urteil vom 11.04.2007, Az. 4 Ca 855/06, den Kostenausspruch (Ziffer 4 des Tenors des Urteils vom 14.02.2007) wie folgt ergänzt und klarstellend dahingehend neu gefasst, dass die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 93% der Beklagte zu 7% zu tragen hat, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Klageerhebung im unzulässigen Rechtsweg entstanden sind. Diese Kosten wurden der Klägerin auferlegt. Zur Begründung des Urteils vom 14.02.2007 hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass für die an den Beklagten erbrachten Leistungen kein Rechtsgrund bestanden habe. Für die Zeit nach dem 21.02.2003 habe die Zahlung des Beklagtenentgelts auf einer rechtlichen Grundlage basiert. Die Klägerin habe die tatsächlichen Erhöhungen der an den Beklagten erfolgten, über die letzte Gehaltsanhebung auf 12.500,00 DM brutto hinausgehenden Zahlungserhöhungen nicht hinsichtlich der näheren Umstände oder Absprachen der Parteien näher darlegen können und sei der Behauptung des Beklagten, zwischen den Parteien sei abgesprochen gewesen, dass sein Gehalt schlussendlich auf den Satz des üblichen Gehalts eines medizinischen Leiters herangeführt werden solle, nicht ausreichend entgegengetreten. Aufgrund der Gehaltspraxis der Parteien sei deshalb davon auszugehen, dass die jeweils gehandhabte Vergütung als wechselseitig bindend erachtet worden sei. Unter Berücksichtigung der §§ 2, 3 NachweisG hätte es der Klägerin oblegen, den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass den erhöhten Zahlungen keine vertragliche Absprache zugrunde gelegen hätte. Sie habe jedoch lediglich bestritten, dem Beklagten einen faktisch jedoch gezahlten Lohn auch versprochen zu haben. Für die Richtigkeit der vom Beklagten behaupteten, faktisch praktizierten Entgeltabreden sprächen ferner eine Reihe von Indizien, wie die vom Beklagten wiederholt formulierte Bitte um Vergütungsanpassung und die Tatsache, dass die Klägerin durch die bei ihr gefertigte Aufstellung des Buchhalters zur Vorbereitung des Gespräches im Februar 2003 über die Jahresgehaltsbezüge des Beklagten und den im Hinblick auf die rückständigen Gehälter in Ansatz gebrachten Zinssatz informiert gewesen sei. Die Klägerin habe zudem nicht ausreichend substantiiert die Behauptung des Klägers bestritten, dass anlässlich des Gespräches am 21.02.2003 dem Beklagten durch die seinerzeitige Geschäftsführerin angeboten worden sei, das künftige Gehalt auf der Höhe der zuletzt erbrachten monatlichen Gesamtbezüge beibehalten würde. Aus der Aufstellung des Buchhalters ergebe sich zudem, dass auch bei Annahme einer 10,5%igen Verzinsung rückständiger Gehälter die Rückstände getilgt seien und dies die seinerzeitige Geschäftsführerin der Klägerin gewusst habe. Gleichwohl seien in unveränderter Höhe Zahlungen an den Beklagten erbracht worden. Auch für die Zeit vor dem 21.02.2003 seien die Lohnzahlungen mit Rechtsgrund erfolgt. Da beide Parteien die Rückzahlung eines mit 6% verzinsten Gehaltsrückstandes bereits deutlich vor Februar 2003 für erfüllt hielten, könne für die Zeit von Oktober 2001 bis Februar 2003 unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessenlage mit Rücksicht auf Treu und Glauben nur von einer gleichzeitigen Übereinkunft der Parteien ausgegangen werden, die zwischenzeitigen Überzahlungen keiner Rückforderung zu unterstellen und sie als vertragsgemäß zu erachten. Zudem wäre auch bei Annahme einer aus Sicht der Klägerin nicht zutreffenden Verzinsung in Höhe von 10,5% die rückständigen Gehälter bereits mit dem Septembergehalt 2002 vollständig ausgeglichen gewesen, so dass die gleichwohl unbedingt und einschränkungslos erfolgten Lohnzahlungen aus Sicht eines redlichen Empfängers vor dem Hintergrund der offenkundigen unklaren Gehaltslage nur dahingehend hätten aufgefasst werden können, dass die letztmals gewährte Vergütung nunmehr nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung als auf Dauer bindend erfolgen sollten. Auch stünde der Forderung der Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist des § 15 Abs. 1 des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz vom 22.11.1994 entgegen, welche nach dem fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des genannten Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fände. Der Anspruch der Klägerin sei zudem für das Jahr 2001 verjährt. Dem Kläger stehe auch aufgrund der unbedingten Fortzahlung des zuletzt entrichteten Entgelts noch ein Vergütungsanspruch für die Monate November und Dezember 2003 unter Berücksichtigung der im November 2003 erfolgten Zahlung in ausgeurteilter Höhe nebst Zinsen zu. Aufgrund der zwischen den Parteien ersichtlich bestehenden Bruttolohnvereinbarung sei die Klägerin auch verpflichtet gewesen, dem Beklagten die aus dem Bruttolohn folgenden Steuer- und Sozialversicherungsanteile zu erbringen. Wenn die Klägerin eine Rückzahlung der abgeführten Lohnsteueranteile erwirkt habe, sei diese verpflichtet, den Kläger von einer etwaigen Inanspruchnahme der Steuerverwaltung freizustellen. Zur Begründung des Ergänzungs-Urteils vom 11.04.2007 hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das nach §§ 17 b Abs. 2 GVG und 281 Abs. 3 ZPO die Kosten des unzulässigen Rechtswegs wie auch die Kosten eines unzuständig angerufenen Gerichts gesondert zum weiteren Kostenausspruch dem Verursacher, also der Klägerin aufzuerlegen seien. Das genannte Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.02.2007 ist der Klägerin am 01.03.2007, das genannte Ergänzungsurteil am 19.04.2007 zugestellt wurden. Die Klägerin hat gegen das Urteil vom 14.02.2007 am 30.03.2007 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 27.04.2007 bis zum 01.06.2007 mit einem am 01.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegen das Ergänzungsurteil vom 11.04.2007 hat die Klägerin am (Montag, den) 21.05.2007 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.06.2007, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 19.06.2007 begründet. Die Berufung gegen das Ergänzungsurteil wurde zunächst beim Landesarbeitsgericht unter dem Az.: 2 Sa 331/07 geführt. Mit Beschluss vom 04.06.2007, Az.: 9 Sa 211/07 hat das Landesarbeitsgericht die Verfahren Az.: 2 Sa 331/07 und 9 Sa 211/07 verbunden, wobei das Verfahren mit dem Az.: 9 Sa 211/07 führt. Zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.02.2007 erstrebt die Klägerin nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 01.06.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 500 ff. d.A.) die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 197.123,43 EUR nebst Zinsen sowie die (vollständige) Abweisung der Widerklage. Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen und zusammengefasst geltend: Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einem tariflichen Verfall des geltend gemachten Anspruchs in Anwendung des § 15 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz ausgegangen. Der Rückforderungsanspruch sei ausweislich des Schreibens des Geschäftsführers der Klägerin vom 28.11.2003 an die seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten (Bl. 512 d.A.) noch im Jahre 2003 geltend gemacht worden. Der Manteltarifvertrag sei zudem nach seinem Schutzzweck nicht anwendbar, da der Beklagte ausschließlich medizinisch tätig gewesen sei. Ebenso wenig sei die Annahme des Arbeitsgerichts gerechtfertigt, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten zumindest konkludent eine Gehaltserhöhung vorgenommen. Sie sei vielmehr bis zur Einstellung der Zahlung der Position "ausstehendes Gehalt" davon ausgegangen, dass diese noch offene Zahlungen beträfen, insbesondere Zinsen auf die vom Beklagten als Gesellschafter gestundete Vergütung. Sie sei irriger Weise davon ausgegangen, die Zahlungen unter der Position "ausstehendes Gehalt" seien auf die noch offene Vergütung nebst Zinsen erfolgt. Die Überzahlung sei erst bekannt geworden, als der Buchhalter im August 2003 eine erneute Berechnung unter Zugrundelegung des zutreffenden Zinssatzes vorgenommen habe. Ferner habe der Beklagte auch die Gehaltsabrechnungen erhalten, aus denen ersichtlich sei, dass die über das eigentliche Gehalts hinausgehenden Zahlungen auf (vermeintlich) noch offenstehende rückständige Gehaltsansprüche geleistet worden seien. Das NachweisG sei nicht einschlägig, da das Arbeitsverhältnis bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestanden habe und der Beklagte seinerseits nie ein Verlangen im Sinne des § 4 NachweisG gestellt habe. Eine Erhöhung der Vergütung sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Auch sei der Klägerin vor August 2003 nicht bekannt gewesen, das eine Überzahlung erfolgt sei. Demzufolge habe auch beim Gespräch am 21.02.2003 keine Kenntnis von der Überzahlung bestanden. Ein Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung bestehe ebenfalls nicht, da dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass er auf jeden Fall zuviel erhalte. Deshalb sei auch die Widerklage nicht begründet. Eine teilweise Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten, da es mannigfaltige Gespräche mit dem Beklagten gegeben habe, die sich auf seiner Gesellschafterstellung und auf die Frage der Rückforderung der Überzahlung bezogen hätten. Zur Begründung ihrer Berufung gegen das Ergänzungs-Urteil vom 11.04.2007 bezieht sich die Klägerin auf ihre Begründung der Berufung gegen das Urteil vom 14.02.2007. Hieraus ergebe sich, dass das Urteil im Ganzen aufzuheben sei und sie deshalb auch die vor dem Landgericht München entstandenen Kosten nicht zu tragen habe. Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier, 4 Ca 855/06, vom 14.02.2007 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 197.123,43 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 190.893,45 EUR seit dem 01.01.2006 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 27.07.2007, auf den Bezug genommen wird (Bl. 535 ff. d.A.) als rechtlich zutreffend. Er hält die Berufung mangels ausreichender Begründung für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Das Arbeitsgericht sei zu Recht von der Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 1 des Tarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz ausgegangen. Der Sachvortrag der Berufung, die Forderung sei bereits im Jahre 2003 geltend gemacht worden, sei verspätet und daher unbeachtlich. Der Tarifvertrag sei auch anwendbar. Die Klägerin habe lediglich pauschal und unsubstantiiert behauptet, sie habe erst im Sommer 2003 von den Überzahlungen Kenntnis erlangt. Ebenso falsch sei die Behauptung, sie habe den Beklagten alle Gehaltsabrechnungen übermittelt, diese seien vielmehr direkt in der Personalakte des Beklagten abgeheftet und in der Buchhaltung verwahrt worden. Hierfür spreche auch, dass die Klägerin die gesamten Abrechnungen sei 1998 kommentarlos zu den Akten gereicht habe, deren Besitz sie aber zuvor in Abrede gestellt habe. Die Gehaltsabrechnungen seien im Übrigen auch nicht aussagekräftig. Sie wiesen zum Teil auch im Übrigen unzutreffende Angaben, wie zum Beispiel Vorschusszahlungen oder eine Mitgliedschaft des Beklagten bei der X-Krankenkasse auf. Ebenso habe der Beklagte dem Buchhalter keine Anweisungen gegeben, seine Gehaltszahlungen mit 10,5% Zinsen nebst Zinsenzinsen zu verzinsen. Eine Weisungsbefugnis habe nicht bestanden. Der Buchhalter habe bei finanziellen Angelegenheiten stets auch bei der Geschäftsleitung nachgefragt. Gegen eine Kenntnis der Klägerin von den Überzahlungen erst mit August 2003 spreche auch, dass auch noch in den Monaten September und Oktober 2003 das angeblich rückständige Gehalt weiter ausgezahlt worden sei. Zutreffend sei das Arbeitsgericht auch von der teilweisen Verjährung der Ansprüche ausgegangen. Eine Hemmung der Verjährung sei erst mit Beantragung des Mahnbescheids, nicht jedoch durch nicht weiter substantiierte Verhandlungen eingetreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 535 ff. d.A.) Bezug genommen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Berufungskammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.09.2008 (Bl. 698 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen C., A. und A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.09.2008 (Bl. 680 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Berufung gegen das Ergänzungsurteil vom 11.04.2007 wendet, ist die Berufung mangels ausreichender Begründung nicht zulässig, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Nach Maßgabe der genannten Bestimmungen muss die Berufung die Umstände bezeichnen, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. statt aller: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 64 Rz. 155 mwN.). Das Ergänzungsurteil hat die Kostenentscheidung des vorangegangenen Urteils vom 14.02.2007 nur dahingehend ergänzt, dass die Klägerin unabhängig von der sich infolge der Entscheidung in der Sache ergebenden Kostenquote jedenfalls die aus der Anrufung des im Rechtsweg unzuständigen Gerichts resultierenden Kosten zu tragen hat und zur Begründung auf § 17 b Abs. 2 GVG abgestellt und hierbei herausgestellt, dass Sinn der gesetzlichen Regelung ist, die Kosten der Anrufung eines unzuständigen Gerichts auch dann der diese Kosten verursachenden Partei aufzuerlegen, wenn diese anschließend im zulässigen Rechtsweg obsiegt. Diese tragende und im Übrigen auch sachlich zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts greift die Berufung nur unter Hinweis auf die Berufungsbegründung der Klägerin gegen das Urteil vom 14.02.2007 an, die ihrerseits nur die aus Sicht der Klägerin gegebenen Fehlerhaftigkeit der Abweisung der Klage und teilweise Stattgabe der Widerklage, nicht aber Gesichtspunkte der Kostenentscheidung thematisiert. Da § 17 b Abs. 2 GVG eine Kostentragungspflicht auch im Falle des nachfolgenden Obsiegens vorsieht und das Arbeitsgericht hierauf auch abgestellt hat, liegt eine ausreichende Berufungsbegründung nicht vor. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2007 hingegen ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und entgegen der Auffassung des Beklagten auch ausreichend begründet. Wie ausgeführt, setzt eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils voraus. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (vgl. etwa BAG 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 - EzA § 519 ZPO Nr. 14). Diesen Anforderungen wird die Berufungsschrift der Klägerin gerecht. Die Klägerin hat sich mit den rechtlichen Gesichtspunkten, die dazu führen, dass das Arbeitsgericht einen Rechtsgrund für die zurückgeforderten Leistungen angenommen hat auseinandergesetzt und aufgezeigt, in welchen Punkten sie die Wertung des erstinstanzlichen Sachvortrags der Klägerin durch das Arbeitsgericht für unzutreffend hält. Ebenso hat sich die Klägerin mit dem vom Arbeitsgericht zur weiteren Begründung der Klageabweisung herangezogenen Gesichtspunkt der tariflichen Ausschlussfrist sowie mit der Frage der teilweisen Verjährung von Ansprüchen auseinandergesetzt. Die Frage, ob wie vom Arbeitsgericht angenommen, ein Anspruch des Beklagten auf die erbrachten Leistungen bestand, war nach der Begründung des Arbeitsgerichts auch maßgeblich dafür, ob dem Beklagten die im Rahmen der Widerklage - soweit diese Erfolg hatte - geltend gemachten Ansprüche zustanden. Die Begründung der Berufung hinsichtlich der Abweisung der Klage umfasst damit auch die Begründung hinsichtlich der Stattgabe der Widerklage. III. In der Sache hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2007 jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt - mit Ausnahme der Begründung des Arbeitsgerichts zum Eingreifen der tariflichen Ausschlussfrist nach § 15 des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz vom 22.11.1994 (A I 2 der Gründe) - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit fest. Ob die Anschlussfrist des genannten Tarifvertrags Anwendung findet, lässt die Berufungskammer offen. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind weitergehend folgende Ausführungen veranlasst: 1. Im rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein Rückforderungsanspruch der Klägerin nur in Anwendung der Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung und - da die Klägerin dem Beklagten die zurückgeforderten Beträge bewusst zugewendet hat als sogenannte Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB in Betracht kommt. Damit aber trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die zurückgeforderten Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht. Dies umfasst auch das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistungen (BGH 08.06.1992 - VI ZR 215/91 - NJW - RR 1992, 1214 ff.; Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl. § 812 Rdnr. 104 m.w.N.). Inhaltliche Dichte und Umfang der erforderlichen Darlegungen hängen dabei gemäß § 138 Abs. 1, 2 ZPO maßgeblich auch vom Sachvortrag der in Anspruch genommenen Partei ab. Je genauer diese Tatsachen vorträgt und ggf. mit Vortrag von Indiztatsachen untermauert, desto mehr obliegt es dem Bereicherungsgläubiger, die einen rechtlichen Grund der Leistung ausschließenden Tatsachen substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Klägerin die von ihr nunmehr zurückgeforderten Gehaltszahlungen ohne Rechtsgrund erbracht hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass es anlässlich des Gesprächs vom 21.02.2003 bei der gebotenen Auslegung des Gesprächsinhalts aus Sicht des Beklagten als Erklärungsempfänger, §§ 133, 157 BGB, zu einer Einigung der Parteien dahingehend kam, dass das unter Einschluss der auf das rückständige Gehalt geleisteten Zahlungen dieses Gesamtgehalt auch zukünftig weiter gezahlt werden sollte, allerdings mit der Maßgabe, dass über ein ggf. noch höheres Gehalt in der Folge weiter verhandelt werden sollte. Die Berufungskammer stützt sich insoweit maßgeblich auf die Aussage der Zeugin A. als seinerzeitige Geschäftsführerin sowie ergänzend auf die Aussage der Ehefrau des Beklagten. Die Zeugin A. hat zunächst eingeräumt, dass ihr zum Zeitpunkt des Gesprächs bewusst war, dass der Buchhalter V. bei der zur Vorbereitung des Gesprächs erstellten Aufstellung mit Datum vom 19.02.2003 von einem aus Sicht der Zeugin nicht gerechtfertigten Zinssatz in Höhe von 10,5% ausgegangen ist. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass trotz Kenntnis einer Tilgung der rückständigen Gehälter auch bei einem Zinssatz von 10,5% im Juni bzw. Juli 2003 gleichwohl bewusst weitere Zahlungen geleistet wurden, weil vermieden werden sollte, dass der Beklagte seine Tätigkeit beendet. Die Kammer hält die Zeugin A. für glaubwürdig. Ein Interesse der Zeugin zu Gunsten des Beklagten auszusagen, ist nicht erkennbar. Die Zeugin C. hat hinsichtlich des genannten Gesprächs u.a. bekundet, dass die Zeugin A. als seinerzeitige Geschäftsführerin sinngemäß zum Beklagten unter Verweis auf die Aufstellung des Buchhalters V. erklärt hat, dass es sich bei dem in dieser Aufstellung ausgewiesenen Gehalt um ein "schönes Gehalt", also ein angemessenen Gehalt handele. Die genannte Aufstellung beinhaltet aber die geleisteten Zahlungen unter Einschluss der auf das rückständige Gehalt erbrachten Leistungen. Die Kammer erachtet auch diese Zeugin ungeachtet der Tatsache, dass es sich um die Ehefrau des Beklagten handelt für glaubwürdig. Beide Zeuginnen haben das genannte Gespräch inhaltlich und hinsichtlich der Begleitumstände im Wesentlichen ohne innere Widersprüche und ohne Widersprüche ihrer Aussagen untereinander geschildert. Die Aussage des Zeugin A. steht dem nicht entgegen. Der Zeuge konnte nicht ausschließen, dass seine Ehefrau als Geschäftsführerin dem Beklagten angeboten hat, die bislang erhaltenen monatlichen Zahlungen auch als zukünftiges Gehalt beizubehalten. Er hat lediglich bekundet, dass er dies für unwahrscheinlich halte, weil ungeachtet des Gesprächs im Februar 2003 der Beklagte auch in der Folge an einer Gehaltsforderung in Höhe von 50.000,00 DM festgehalten habe. Dem gegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass die Zeugin A. bekundet hat, dass im Jahre 2003 in Kenntnis der vermeintlichen Überzahlung und auch in Kenntnis einer fortbestehenden höheren Gehaltsvorstellung des Beklagten gleichwohl ungeschmälerte Gehaltszahlungen erfolgten, um den Beklagten zu einem Verbleib in der betriebenen Einrichtung zu bewegen. Vor dem Hintergrund der genannten Erklärungen der Zeugin A., insbesondere ihrer Äußerungen gegenüber dem Beklagten am Ende des Gesprächs und der nachfolgend fortgeführten ungeschmälerten Zahlungen musste und konnte der Beklagte davon ausgehen, dass ungeachtet seiner höheren Gehaltsvorstellungen zumindest die zuletzt gezahlte monatliche Gehaltssumme bis ggf. zu einer Einigung über eine noch höhere Gehaltszahlung von der Klägerin als reguläres Gehalt weitergezahlt werden sollte, was zugleich eine Rückforderung evtl. Überzahlungen ausschließt. Dies wird auch durch eine Reihe weiterer Tatsachen untermauert. Das Gespräch am 21.02.2003 erfolgte vor dem Hintergrund der fortbestehenden Unzufriedenheit des Beklagten über dessen Vergütung, wie dies Ausdruck fand in den dem Gespräch unmittelbar vorausgegangenen Schreiben des Beklagten an die seinerzeitige Geschäftsführerin der Klägerin vom 12.01.2003 und 11.02.2003 (Anlagen K 7, K 10), wobei der Beklagte im letztgenannten Schreiben seiner Forderung nach eine aus seiner Sicht angemessenen Vergütung dadurch Nachdruck verlieh, dass er in Aussicht stellte, seine Arbeitszeit um 1/3 zu reduzieren und im Interesse der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation eine Praxis in München aufzubauen. Dies lässt es als plausibel erscheinen, dass die Zeugin A. - wie von der Zeugin C. geschildert - den Beklagten unter Verweis auf das bisher bezogene Gehalt (einschließlich Zahlungen auf Gehaltsstundung) davon zu überzeugen suchte, dass es sich doch um ein angemessenes Gehalt handele. Des Weiteren weist bereits die genannte Aufstellung des Buchhalters V. vom 19.02.2003 die Jahresgehaltsbeträge des Beklagten als stetig steigend aus. Diese Aufstellung weist zugleich ausdrücklich den vom Buchhalter zugrunde gelegten Zinssatz auf und kommt trotz dieses auch nach Kenntnis der seinerzeitigen Geschäftsführerin der Klägerin falschen und zu hohen Zinssatzes zu dem Ergebnis, dass die Rückstände bereits getilgt seien. Wenn sodann die Klägerin auch in den folgenden Monaten erheblich höhere als die nach ihrer im vorliegenden Verfahren vertretenen Auffassung als Vergütung geschuldete Zahlungen leistete, deutet auch dies indiziell daraufhin, dass die Klägerin ungeachtet einer fortbestehenden höheren Vorstellung des Beklagten jedenfalls die zuletzt erbrachten Gehaltszahlungen leisten wollte. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin scheidet damit aus. 3. Konnte der Beklagte - wie ausgeführt - somit unter Berücksichtigung des Gesprächsinhalts des Gesprächs vom 21.02.2003 und der in der Folge erbrachten ungeschmälerten Zahlungen davon ausgehen, dass jedenfalls Gehaltszahlungen in der zuletzt erbrachten Höhe jedenfalls bis zu einer Einigung über eine ggf. noch höhere Gehaltszahlung als geschuldetes Gehalt erbracht wurden, besteht ein dementsprechender Anspruch auch für die Monate November und Dezember 2003. Das Arbeitsgericht hat daher der Widerklage hinsichtlich der Restgehaltszahlung für die Monate November und Dezember 2003 zu Recht stattgegeben. Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag auf Abführung entfallener Lohnsteuern auf das Gehalt des Beklagten für 2003 entsprochen. Die Berufungskammer folgt diesbezüglich vollständig den Ausführungen des Arbeitsgerichts (II. 2., 3. der Gründe) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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