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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 252/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 529 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 529 Abs. 3 Nr. 3
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.03.2008, Az.: 2 Ca 145/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Zahlungsansprüche des Klägers. Dieser begehrt Auslagenersatz für Putzmittel, den Kaufpreis für eine Spielekonsole sowie Vergütung für geleistete Arbeit im September 2007, den 1. und 2. Oktober 2007 sowie Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von einschließlich 04. Oktober 2007 bis einschließlich Februar 2008. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.03.2008, Az.: 2 Ca 145/08 (Bl. 48 ff. d.A.). Durch das genannte Teilurteil hat das Arbeitsgericht u.a. die Klage gegen die nunmehrige Berufungsbeklagte hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat das Arbeitsgericht zur Begründung ausgeführt, das unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem erstinstanzlichen Beklagten zu 1) zustande gekommen ist, jedenfalls nicht ersichtlich sei, dass auch die nunmehrige Berufungsbeklagte Vertragspartei geworden sei. Dies folge bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers. Selbst wenn die Ehefrau bei den Vertragsverhandlungen dabei gewesen sein sollte und diese hierbei des öfteren im Plural gesprochen haben sollte, ergebe sich daraus nicht, dass sich die nunmehrige Berufungsbeklagte arbeitsvertraglich habe verpflichten wollen. Der Kläger habe vielmehr davon ausgehen müssen, dass lediglich der erstinstanzliche Beklagte zu 1) als Konzessionsinhaber der Gaststätte Arbeitgeber habe werden sollen. Der Kläger habe selbst nicht behauptet, dass die nunmehrige Berufungsbeklagte ebenfalls Konzessionsinhaberin habe werden sollen. Gegen dieses ihm am 09.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.04.2008, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 05.05.2008, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes des Klägers vom 07.07.2008, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 69 ff., 93 ff. d.A.) macht der Kläger zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend: Bereits erstinstanzlich sei unter Beweisangebot vorgetragen worden, dass er von beiden Beklagten als Koch eingestellt worden sei. Hierbei sei auch zu den vereinbarten Vertragsbedingungen, also Vergütung und Arbeitszeit, näher vorgetragen worden. Zumindest habe die nunmehrige Berufungsbeklagte bei dem Einstellungsgespräch ihm gegenüber den Rechtschein erweckt, ebenfalls Arbeitgeber zu sein. Des Weiteren sei bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen worden, dass anlässlich eines weiteren Personalgesprächs mit einem potenziellen Koch die nunmehrige Berufungsbeklagte dem Stellenbewerber gegenüber ausgeführt habe, dass der Kläger schon fest als Koch eingestellt sei. Soweit das Arbeitsgericht auf die öffentlich-rechtliche Konzessionserteilung abgestellt habe, sei dies für die Frage der Arbeitgebereigenschaft auch der nunmehrigen Berufungsbeklagten unerheblich. Konzessionsinhaberschaft und Arbeitgeberstellung deckten sich nicht zwangsläufig. Wer Konzessionsinhaber sei, sei auch aus Sicht des jeweiligen Arbeitnehmers unerheblich. Beide Beklagten seien auch Anfang August mit der Agentur für Arbeit in Kontakt getreten um dort die Möglichkeit der Bezuschussung des geplanten Arbeitsverhältnisses zu klären. Zwar könne das genaue Datum des Einstellungsgespräches nicht mehr angegeben, sondern nur zeitlich eingegrenzt werden. Bei diesem Gespräch sei seitens beider Beklagter davon die Rede gewesen, dass beide Beklagte den Kläger zu den vorgetragenen Bedingungen als Koch einstellen würden. Unerheblich sei auch, dass ein Arbeitsangebot gegenüber der Berufungsbeklagten nicht erfolgt sei. Der erstinstanzliche Beklagte zu 1) habe ihm am 04.10.2007 mitgeteilt, er solle nach Hause gehen. Diese Erklärung ihres Ehemanns und Mitarbeitgebers müsse sich die Berufungsbeklagte zurechnen lassen. Nachdem nunmehr beide Beklagten bestritten, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, habe es zudem keines tatsächlichen oder wörtlichen Arbeitsangebots mehr bedurft. Der Kläger beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.03.2008, Az.: 2 Ca 145/08 teilweise abzuändern und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 EUR brutto - abzüglich von der ARGE Landkreis A-Stadt gezahlter 2.685,00 EUR netto - und 285,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 235,00 EUR seit 01.10.2007, aus 50,00 EUR seit 07.11.2007, aus 2.000,00 EUR brutto abzüglich 537,00 EUR netto seit 01.11.2007, aus 2.000,00 EUR brutto abzüglich 537,00 EUR netto seit 01.12.2007, aus 2.000,00 EUR brutto abzüglich 537,00 EUR netto seit 01.01.2008, aus 2.0000,00 EUR brutto abzüglich 537,00 EUR netto seit 01.02.2008 und aus 2.0000,00 EUR brutto abzüglich 537,00 EUR netto seit 01.03.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 04.06.2008, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 86 ff. d.A.) als zutreffend. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, wann das behauptete Einstellungsgespräch genau stattgefunden haben solle. Gerade Ende August bzw. Anfang September 2007 habe der Sohn des erstinstanzlichen Streitverkündeten noch Inhaber des Lokals werden sollen, so dass auch Einstellungsgespräche konsequenter Weise mit dem Streitverkündeten geführt worden seien. Die Berufungsbeklagte habe auch nicht den Rechtsschein erweckt, ebenfalls Arbeitgeberin zu sein. Ebenso liege ein Arbeitsangebot des Klägers gegenüber der Berufungsbeklagten nicht vor. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.08.2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Dem Erfordernis ordnungsgemäßer Begründung steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger sich in seiner Berufungsbegründung nur mit der Abweisung der Klage hinsichtlich der Arbeitsvergütungs- bzw. Annahmeverzugslohnansprüchen auseinandersetzt, nicht aber mit der Abweisung der Klage auch hinsichtlich der Ansprüche auf Ersatz verauslagter Putzmittelkosten und des geltend gemachten Kaufpreisanspruchs bezüglich einer Spielekonsole. Die erstinstanzliche Entscheidung setzt sich in ihrer Begründung ihrerseits nicht mit den genannten Streitgegenständen auseinander. Eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung im Sinne des § 529 Abs. 3 Nr. 2, 3 ZPO war daher außer durch den mit der Berufungsbegründung erfolgten Verweis auf den erstinstanzlichen Sachvortrag nicht möglich. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 1. Soweit der Kläger mit seiner Berufung auch Ansprüche wegen der behaupteten Auslagen für Putzmittel (20,- EUR) und einen Kaufpreisanspruch für den behaupteten Verkauf einer Spielekonsole (30,- EUR) verfolgt, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen in Betracht kommender Ansprüche nicht ausreichend dargelegt. Hinsichtlich der Aufwendungen für Putzmittel fehlt es erst-, aber auch zweitinstanzlich an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag. Wann genau der Kläger welche Putzmittel angeschafft haben will, lässt sich seinem Sachvortrag ebenso wenig entnehmen wie die näheren Umstände einer Erstattungszusage durch den Beklagten zu 1.), für die die Beklagte zu 2.) ggfs. gesamtschuldnerisch mit einzustehen hätte. Entsprechendes gilt hinsichtlich des behaupteten Verkaufs einer Spielekonsole an die Beklagten. Wann und unter welchen Umständen ein behaupteter Kaufvertrag abgeschlossen worden sein soll, wird nicht dargelegt. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat jede Partei sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die klagende Partei muss zunächst ihre Darlegungslast erfüllen und die Umstände wiedergeben, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Den Gegner trifft dann die Pflicht zur konkreten Erwiderung nach § 138 Abs. 2 ZPO. Die Erklärungslast des Gegners ist in Bestehen und Umfang davon abhängig wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Trägt sie alle zur Begründung des behaupteten Rechts erforderlichen Tatsachen vor, konkretisiert die Tatsachen aber nicht näher, so kann sich der Prozessgegner auf einfaches Bestreiten beschränken. Es ist dann die Sache der klagenden Partei, die anspruchsbegründeten Tatsachen konkretisierend darzulegen. Erfüllt die klagende Partei diese Substantiierungslast, muss sich auch der Klagegegner substantiiert äußern (vgl. zu diesen Grundsätzen Zöller-Greger, 26. Aufl. 2007, § 138 ZPO Randnr. 8 f.). Die Beklagten haben erstinstanzlich bestritten, dass der Kläger überhaupt Auslagen für Putzmittel getätigt hat. Ebenso haben sie hinsichtlich des angeblichen Verkaufs einer Spielekonsole erstinstanzlich im Schriftsatz vom 3. März 2008 den Abschluss eines Kaufvertrags bestritten und ihrerseits vorgetragen, der Kläger habe diese dem Sohn der Beklagten aus eigenem Antrieb aufgrund freundschaftlicher Verbundenheit mit der Familie geschenkt. Angesichts dieser Erklärungen der Beklagten hätte es dem Kläger nach den eingangs dargestellten Grundsätzen oblegen, seinen Sachvortrag näher zu konkretisieren. Dies ist auch zweitinstanzlich nicht erfolgt. 2. Soweit der Kläger von der Beklagten zu 2.) Vergütung für geleistete Arbeit im September 2007 und den 1. und 2. Oktober 2007 und Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von einschließlich 4. Oktober 2007 bis einschließlich Februar 2008 begehrt, hat das Arbeitsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2.) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Voraussetzung der genannten Ansprüche ist, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.) ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, also eine auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtete vertragliche Einigung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.) zustande kam. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses obliegt im Zahlungsprozess dem Arbeitnehmer, der Vergütungsansprüche geltend macht. Ebenso obliegt es dem klagenden Arbeitnehmer in einem auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung gerichteten Prozess unter anderem darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass während des Verzugszeitraums ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (vgl. nur DLW/Dörner, 7. Aufl., C/Rz. 1288). Auch insoweit gelten die bereits dargelegten (oben II 1) Grundsätze. Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht gerecht geworden. Der Kläger behauptet einen Vertragsschluss auch mit der Beklagten zu 2.). Er hat dies in tatsächlicher Hinsicht nur dahingehend erläutert, dass es anlässlich eines Gesprächs mit beiden Beklagten Ende August/Anfang September unter Vereinbarung der Vergütung und der wöchentlichen Arbeitszeit im Beisein der von ihm benannten Zeugin Z zu einem Vertragsschluss gekommen sein soll. Die Beklagte zu 2.) habe dabei jedenfalls den Rechtsschein erweckt, ebenfalls Arbeitgeberin zu sein. Ein weitergehender Sachvortrag liegt auch im Berufungsverfahren hinsichtlich des eigentlichen Vertragsschlusses nicht vor. Die Beklagten haben bereits erstinstanzlich ein derartiges Gespräch bestritten und darauf verweisen, dass gegen ein solches Gespräch auch spreche, dass zum behaupteten Zeitpunkt noch geplant gewesen sei, dass der Kläger für den Streitverkündeten bzw. dessen Sohn habe arbeiten sollen, wobei der Kläger einräumt, dass dies zumindest der ursprünglichen Planung entsprach. Angesichts dieses Bestreitens wäre es nunmehr Sache des Klägers gewesen, den behaupteten Vertragsschluss näher, substantiiert darzulegen. Dies hat der Kläger auch zweitinstanzlich verabsäumt. Abgesehen davon, dass sich der Kläger aufgrund von fehlender Erinnerung außer Stande sieht, den genauen Zeitpunkt des behaupteten Gesprächs darzulegen, fehlt aber jedweder konkretisierende Sachvortrag zu den näheren Umständen des Gesprächs. Der Kläger teilt nicht mit, wo dieses Gespräch stattgefunden haben soll und auf wessen Veranlassung es zu diesem Gespräch gekommen sein soll. Ebenso wenig wird aber aus dem Sachvortrag deutlich, welcher der beiden Beklagten im Laufe des Gesprächs welche Erklärungen abgegeben haben soll. Auch in der Berufung verweist der Kläger lediglich darauf, dass er von beiden Beklagten eingestellt worden sei. Für die Beurteilung der Frage, mit welchem der beiden Beklagten und ob überhaupt mit ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte, ist aber der genaue Gesprächsverlauf und die Frage, wer welche Erklärungen abgegeben hat, von entscheidender Bedeutung, auch im Hinblick auf eine ggfs. erforderliche Auslegung der Willenserklärungen. Auch die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 2.) habe bei dem Einstellungsgespräch jedenfalls den Rechtsschein erweckt, ebenfalls Arbeitgeberin zu sein, verbleibt inhaltsleer, da nicht näher in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt wird, durch welche genauen Erklärungen oder durch welches sonstige Verhalten dieser Anschein erweckt worden sein soll. Von einer Einvernahme der vom Kläger benannten Zeugin Z hat das Arbeitsgericht zu Recht abgesehen. Hierfür besteht auch im Berufungsverfahren keine Veranlassung. Angesichts der dargelegten nicht ausreichenden Substantiierung des klägerischen Sachvortrags würde es sich insoweit um die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises handeln. Soweit der Kläger auf ein Personalgespräch in der letzten Septemberwoche im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einstellung eines weiteren Kochs sowie darauf verweist, dass die Beklagte zu 2.) dort ausgeführt habe: " Das hier ist der Herr C., den haben wir schon fest als Koch eingestellt.", rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass -wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat- eine derartige Formulierung ("wir") unter Eheleuten nicht unüblich ist, würde eine solche nach dem behaupteten Vertragsschluss erfolgte Äußerung lediglich ein ggfs. im Rahmen der Auslegung der Willenserklärungen beim eigentlichen Vertragsschluss zu berücksichtigendes Indiz darstellen. Der Auslegung vorausgehend ist aber die Frage, welche Willenserklärungen überhaupt anlässlich der eigentlichen Vertragsverhandlungen abgegeben wurden. Dies aber hat der Kläger -wie ausgeführt- bereits nicht ausreichend dargelegt. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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