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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 277/04
Rechtsgebiete: KSchG, TzBfG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
TzBfG § 14 Abs 1 Ziffer 3
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 277/04

Verkündet am: 15.12.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.12.2003, Az.: 4 Ca 627/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 19.01.1959 geborene, verheiratete Kläger, der drei Kinder hat, war seit Oktober 1999 bei dem Beklagten, der mit in der Regel zehn Arbeitnehmern ein Unternehmen im Bereich Grubenentleerung, Kanalreinigung und Kanalsanierung betreibt als LKW-Fahrer gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von zuletzt 1.942,91 EUR brutto beschäftigt. Drei der Arbeitnehmer, die für den Beklagten arbeiten, sind im Büro eingesetzt und sieben - einschließlich des Klägers - als LKW-Fahrer.

Mit Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19.03.2002 wurde der Kläger wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Betrug rechtskräftig zu einer Haftstrafe von sechs Jahren ohne Bewährung verurteilt. Am 01.04.2003 trat er die Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt an. Der Beklagte stellte im Mai 2003 einen LKW-Fahrer ein.

Mit Schreiben vom 20.06.2003 (Bl. 3 d.A.) kündigte der Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.07.2003.

Am 10.07.2003 hat der Kläger Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - erhoben.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.12.2003 (dort S. 3 f. = Bl. 81 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 20.06.2003 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 17.12.2003 (Bl. 79 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass ein personenbedingter Kündigungsgrund im Sinne von § 1 KSchG vorliegt. Aufgrund der sechsjährigen Haftstrafe sei der Kläger nicht mehr in der Lage, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und dem Beklagten, der einen Kleinbetrieb unterhalte, sei es nicht zumutbar, abzuwarten, bis der Kläger möglicherweise einen Freigängerstatus erreiche.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung, welche ihm am 25.03.21004 zugestellt worden ist, am 16.04.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 24.05.2004 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend, es sei nicht zutreffend, dass der Beklagte erst im Juni 2003 von der Inhaftierung des Klägers erfahren habe; vielmehr sei er durch den Kläger selbst während der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Februar und März 2002 über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert worden. Dass die Beklagte über die Verurteilung des Klägers zur Strafhaft bereits früh unterrichtet gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Schreiben des Strafverteidigers des Klägers Rechtsanwalt X vom 13.05.2003 (Bl. 110 ff. d.A.), in welchem Rechtsanwalt X dem Kläger mitgeteilt habe, er habe die Unterstützung für eine Arbeitstätigkeit des Klägers als Freigänger durch den Beklagten. Im Übrigen sei der Beklagte an diese Unterstützungszusage gebunden. Derzeit sei ein Ende der Strafhaft des Klägers mit einiger Wahrscheinlichkeit zum 2/3-Zeitpunkt, d.h. nach vier Jahren, absehbar. Es sei nicht vorhersehbar, wann genau der Kläger in den offenen Vollzug wechsele oder ihm wenigstens der Freigang zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Lockerungsmaßnahme zugestanden werde. Mithin sei der Zeitpunkt einer möglichen Wiederaufnahme der Beschäftigung vor Ablauf der Haftzeit dem Kläger nicht bekannt, dieser Zeitpunkt entziehe sich auch weitgehend seiner Beeinflussung.

Bereits im Februar 2003 sei in der Firma bekannt geworden, dass - offensichtlich nach einer Änderung der Auftragslage - eine Stelle für einen LKW-Fahrer ausgeschrieben worden sei. Die Einstellung eines Fahrers im Monat Mai 2003 sei dann, unabhängig von dem Haftantrag des Klägers erfolgt. Da außer der bereits beabsichtigten Neueinstellung keine weitere erfolgt sei, sei auch keine Neueinstellung durch den Ausfall der Arbeitsleistung des Klägers verursacht worden.

Der Beklagte habe im Übrigen Überbrückungsmaßnahmen treffen müssen, um eine spätere Arbeitsaufnahme durch den Kläger zu ermöglichen. Hierbei sei auch eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem neu einzustellenden LKW-Fahrer in Betracht zu ziehen gewesen, zumal es sich vorliegend um einen Vertretungsfall im Sinne von § 14 Abs 1 Ziffer 3 TzBfG gehandelt hätte.

Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu Gunsten des Klägers unter anderem zu berücksichtigen gewesen, dass die Erlangung des Freigängerstatus oder des offenen Vollzuges durch den Wegfall des Arbeitsplatzes erheblich erschwert werde. Für die während der Strafhaft angebotenen Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen komme er, aufgrund seines Alters, nicht mehr in Frage. Er sei gegenüber drei Personen zum Unterhalt verpflichtet, wobei besonders zu beachten sei, dass ein Beitrag der Ehefrau zum Unterhalt, aufgrund deren Intelligenzminderung (vgl. das Gutachten des Institutes für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes vom 10.11.2000; Bl. 114 ff. d.A.), nicht möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 21.05.2004 (Bl. 102 ff. d.A.), 20.07.2004 (Bl. 149 d.A.) und 26.10.2004 (Bl. 160 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.12.2003, Az.: 4 Ca 627/03 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 20.06.2003 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte führt aus, Überbrückungsmaßnahmen seien im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, da nicht vorhersehbar gewesen sei, wann der Kläger wieder eingesetzt werden könne. Der Ausfall des Klägers sei durch die Einstellung eines neuen Fahrers kompensiert worden. Dem Beklagten sei es als Kleinunternehmer nicht zumutbar, bei einem selbstverschuldeten Ausfall - wie hier - durch möglicherweise jährlich wechselnde Arbeitnehmer einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren zu überbrücken. Woraus die Äußerung des Rechtsanwaltes X in dem Schreiben vom 13.05.2003 resultiere, sei nicht nachvollziehbar. Weder der Beklagte noch sein Vater oder sein Bruder hätten eine Unterstützung des Klägers zur Erlangung des Status eines Freigängers signalisiert.

Am 22.06.2004 wurde der Kläger von der JVA A-Stadt in die JVA W, die cirka 22 Kilometer vom Betriebssitz des Beklagten entfernt ist, verlegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 01.06.2004 (Bl. 141 f. d.A.) und 12.10.2004 (Bl. 158 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das zwischen den Parteien stehende Arbeitsverhältnis ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.06.2003 rechtswirksam zum 31.07.2003 beendet worden. Die Kündigung ist insbesondere nicht gemäß § 1 Abs. 1 des vollumfänglich anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes rechtsunwirksam, da sie sozial gerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG unter anderem dann, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

Ein personenbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer, aufgrund einer Inhaftierung gehindert ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Es hängt dann von der Haftdauer sowie von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die haftbedingte Nichterfüllung der Arbeitspflicht eine ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG rechtfertigt (vgl. BAG, Urt. v. 15.11.1984 - 2 AZR 613/83 = AP Nr. 87 zu § 626 BGB; Urt. v. 22.09.1994 - 2 AZR 719/93 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969). Dabei sind dem Arbeitgeber allerdings zur Überbrückung des Ausfalls des Arbeitnehmers geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer krankheitsbedingten Kündigung (vgl. BAG, Urt. v. 09.03.1995 - 2 AZR 497/94 = AP Nr. 123 zu § 626 BGB).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze lag im vorliegenden Fall ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, der die ordentliche Kündigung sozial rechtfertigte.

1.

Zum Kündigungszeitpunkt war der Kläger, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Strafhaft von sechs Jahren ohne Bewährung, nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung als LKW-Fahrer beim Beklagten zu erbringen.

2.

Die zu erwartende Dauer der Arbeitsverhinderung belief sich auf mindestens vier Jahre, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass es ihm gelingt, eine Reduzierung der Haftzeit auf 2/3 zu erreichen. Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, war aber im Zeitpunkt der Kündigung ungewiss. Mithin war es zumindest auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger für sechs Jahre seine Arbeit beim Beklagten nicht antreten kann. Es war des Weiteren vollkommen ungewiss, ob er den Status eines Freigängers bzw. einen offenen Vollzug erreichen kann. Aus Sicht des Beklagten war mithin von einer langandauernden Arbeitsverhinderung des Klägers auszugehen.

3.

Diese langandauernde Arbeitsverhinderung hatte auch erhebliche Auswirkungen, zumal davon auszugehen ist, dass, in Folge der Inhaftierung des Klägers, ein LKW-Fahrer bei dem Beklagten fehlte. Hierauf hat der Beklagte in seinem Sachvortrag auch hingewiesen, indem er betonte, er habe den Ausfall des Klägers durch eine Neueinstellung im Mai 2003 kompensieren müssen. Wenn der Kläger demgegenüber behauptet, die Neueinstellung sei wegen einer Änderung der Auftragslage erfolgt und nicht, um ihn selbst zu ersetzen, so erscheint dies nicht folgerichtig. Eine Neueinstellung bei Änderung der Auftragslage erfolgt nur, wenn mehr Aufträge vorliegen. Dann macht es aber keinen Sinn, wenn durch die Neueinstellung lediglich der bisherige Personalstand gehalten wird; vielmehr bedarf es dann des Einsatzes von mehr LKW-Fahrern als zuvor. Der Kläger hätte hier, um den Sachvortrag des Beklagten in erheblicher Weise zu bestreiten, schlüssig und konkret ausführen müssen, weshalb die Neueinstellung nicht zur Kompensierung seines Ausfalles erfolgt ist. Hierfür spricht nämlich angesichts des zeitlichen Ablaufes eine klare Vermutung. Unabhängig hiervon betreibt der Beklagte einen Kleinbetrieb, innerhalb dessen die Tätigkeit eines jeden einzelnen Arbeitnehmers eine weit größere betriebsorganisatorische und wirtschaftliche Bedeutung für den Arbeitgeber hat als in einem Großunternehmen. Mithin war der Beklagte darauf angewiesen, die durch die Inhaftierung freigewordene Stelle des Klägers neu zu besetzen.

4.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte die mehrjährige Arbeitsverhinderung durch zweckbefristete Beschäftigungsverhältnisse hätte überbrücken müssen. Obwohl - entgegen der Auffassung des Beklagten - derartige Zweckbefristungen rechtlich zulässig sind, waren sie im konkreten Fall dem Beklagten nicht zumutbar. Denn er musste damit rechnen, dass er bis zu vier Jahren einen LKW-Fahrer als Vertreter des Klägers hätte beschäftigen müssen. Wäre der Kläger an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt, so hätte das zweckbefristete Arbeitsverhältnis "automatisch" geendet. Aufgrund der mehrjährigen Beschäftigung wäre aber in der Zwischenzeit auch zu dem als Vertreter eingesetzten Arbeitnehmer ein Vertrauensverhältnis entstanden, dem in einem Kleinbetrieb eine große Bedeutung zukommt. Es wäre dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, den Vertreter dann nach mehreren Jahren wegzuschicken, um den Kläger, der zwischenzeitlich fast ein Unbekannter für den Beklagten geworden wäre, wieder zu beschäftigen.

Darüber hinaus hat der Beklagte in der letzten mündlichen Berufungsverhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass sein Betrieb gerade in einer organisatorischen Umbruchphase sei. Während früher die Grubenentleerung im Zentrum der wirtschaftlichen Aktivitäten des Beklagten bestanden habe, sei dies nunmehr die Kanalreinigung und für die Zukunft strebe er an, vor allem Kanalsanierung unter Einsatz von roboterähnlichen Maschinen zu betreiben. Aufgrund dessen stelle er nur noch Arbeitnehmer ein, die über eine handwerkliche Ausbildung verfügen würden. In Zukunft reiche es daher nicht mehr aus, wenn ein Arbeitnehmer für ihn lediglich noch als Fahrer tätig sein könne, da er dann die komplizierten Maschinen, welche bei der Kanalsanierung eingesetzt würden, nicht bedienen könne. Würde man den Beklagten zwingen, den Arbeitsplatz des Klägers bis zu dessen Rückkehr aus der Strafhaft freizuhalten, so müsste er eine qualifizierte Vertretungskraft finden, die in der Lage ist, auch Kanalsanierungstätigkeiten in Zukunft auszuüben. Diese Vertretungskraft müsste er dementsprechend auch einarbeiten. Es wäre wirtschaftlich für den Beklagten aufwändig und letztlich auch nicht zumutbar, diese eingearbeitete technisch versierte Vertretungskraft nach dem Ende der Strafhaft des Klägers nicht mehr zu beschäftigen und an dessen Stelle nunmehr den Kläger unter Einsatz des gleichen Zeit- und Kostenaufwandes noch einmal einzuarbeiten, um ihn dann an Stelle seines Vertreters einsetzen zu können.

4.

Die im Rahmen des § 1 KSchG vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Klägers. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es für die vom Gesetzgeber beabsichtigte Resozialisierung von Straftätern sehr wichtig ist, dass sie nach ihrer Entlassung in gefestigte Strukturen zurückfinden, welche eine gesellschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen. Zu diesen Strukturen gehört mit Sicherheit auch der Arbeitsplatz. Dies kann aber nicht bedeuten, dass - unabhängig von der Haftdauer - ein Arbeitgeber regelmäßig abzuwarten hat, bis ein Straftäter seine Haft verbüßt hat. Insbesondere dem Beklagten als Inhaber eines Kleinbetriebes ist dies vorliegend nicht zumutbar. Soweit der Kläger ausdrücklich darauf hinweist, dass der Verlust der Arbeitsstelle die Erlangung des Freigängerstatus sowie des offenen Vollzuges erschwert, handelt es sich um eine Folge, welche er selbst letztlich verschuldet hat. Schwerer wiegt demgegenüber, dass sich der Verlust des Arbeitsplatzes auch auf die drei dem Kläger anvertrauten unterhaltsberechtigten Personen auswirkt. Aber auch in diesem Zusammenhang ist nicht zu verkennen, dass der Bereich der Unterhaltsverpflichtungen letztlich zu dem Lebensbereich des Klägers gehört, für den in erster Linie er zu sorgen hat. Im konkreten Einzelfall ist es nicht angemessen, diese Verantwortung derart auf den Beklagten zu verlagern, dass diesem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, das über Jahre hinweg nicht mehr realisiert werden kann, unmöglich gemacht wird.

5.

Soweit sich der Kläger auf das Schreiben seines Strafverteidigers vom 13.05.2003 beruft, ergibt sich hieraus jedenfalls kein Kündigungsverzicht des Beklagten. Der Strafverteidiger weist den Kläger in diesem Schreiben lediglich darauf hin, er habe die Unterstützung des Beklagten dafür, dass der Kläger tagsüber als Freigänger beim Beklagten seiner Arbeit nachgehen könne. Es ist vom Kläger nicht im Einzelnen dargetan, worin diese Unterstützung bestehen soll und aufgrund welcher Tatsachen Rechtsanwalt X zu dieser Einschätzung gekommen ist. Aufgrund dessen lässt sich aus der Erklärung des Strafverteidigers des Klägers nichts rechtlich Relevantes für das vorliegende Verfahren ableiten.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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