Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.10.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 307/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.03.2007 - Az.: 8 Ca 2663/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Zwischenzeugnis bestimmten Inhalts zu erteilen.

Die Klägerin war auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.07.2005 bis 17.01.2007 als Gesundheits- und Krankenpflegerin bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 27.11.2006 wurde ihr ein Zwischenzeugnis erteilt.

Die auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gerichtete (Entfristungs-) Klage der Klägerin hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Urteil vom 29.01.2007, Az.: 8 Ca 2596/06, abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat die Berufungskammer mit dem am 26.10.2007 verkündeten Urteil im Verfahren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 120/07 zurückgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.03.2007, Az.: 8 Ca 2663/06 gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 74 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses habe. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehe nur in einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei hingegen für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses kein Raum mehr. Ein solches wäre schon deshalb unrichtig, weil es seinem Inhalt nach von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausginge. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei jedoch infolge der rechtswirksam vereinbarten Befristung beendet. Da die Klägerin im Kammertermin ausdrücklich ausweislich des Protokolls der Kammerverhandlung vom 26.03.2007 erklärt habe, kein Endzeugnis beantragen zu wollen, sei die Klage schon ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit eines der Klägerin zu erteilenden Zeugnisses abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 27.04.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 14.05.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zur Begründung stellt die Klägerin im Wesentlichen darauf ab, dass das Arbeitsverhältnis nicht infolge der Befristung seine Beendigung gefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung, die in weiten Teilen den Inhalt der erstinstanzlichen Schriftsätze wiederholt, wird auf den genannten Berufungsbegründungsschriftsatz (Bl. 91 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.03.2007, Az.: 8 Ca 2663/06 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ein wahrheitsgemäßes und wohlwollendes Zwischenzeugnis für die Klägerin zu erstellen mit folgendem Inhalt nach dem teilweise geänderten Aufgabengebiet auf Seite 2 des vorgelegten Zeugnisentwurfes:

Auf Seite 2 des Zeugnisentwurfes muss die Position Punktionen, d.h. Yamshidi-, Sternalpunktionen gestrichen werden und das nachfolgende Aufgabengebiet wie folgt beschrieben werden: Mitarbeit im Ultraschall, Mithilfe bei solographisch gesteuerten Punktionen (nicht Funktionen), sowie dann anschließend unter das Aufgabengebiet ausführlich zu schreiben:

Frau A. verfügt über sehr umfangreiche Fachkenntnisse in der allgemeinen und speziellen Krankenpflege. Ihr gutes Fachwissen und sicherer Umgang mit einer Vielzahl von technischen Geräten in der Induskopieabteilung ließen sie zu einer jederzeit zuverlässigen und selbstständigen Mitarbeiterin werden. Sie war mit allen Eingriffen bestens vertraut und konnte, eventuell auftretende Störungen am Instrumentarium rechtzeitig zu erkennen und fachgerecht zu beheben.

Sie trug stets Sorge für einen reibungslosen Ablauf innerhalb der Abteilung. Sie zeigte stets großes Engagement und Geschick bei ihrer Arbeit und erledigte ihre Aufgaben jederzeit pflichtbewusst, zuverlässig und gewissenhaft. Sie zeichnete sich als engagierte Mitarbeiter aus, die auch bei personellen Engpässen zu Mehrarbeit bereit war. Hervor zu heben sind deshalb ihr hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, ihre Ehrlichkeit und ihre Einsatzbereitschaft.

Alle übertragenen Aufgaben hat sie stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt. Frau A. entsprach unseren Erwartungen in jeder Hinsicht und in aller bester Weise.

Die ihr anvertrauten Patienten betreute Frau A. umfassend und mit viel Verständnis. Auch in schwierigen und unvorhergesehenen Situationen reagierte sie gefasst, diszipliniert und flexibel und setzte die richtigen Prioritäten. In ihrer Arbeit berücksichtigte sie stets die Gesichtspunkte der Hygiene und Sterilität sowie der sparsamen Wirtschaftsführung im Umgang mit den Materialen des Hauses.

Ihr Verhalten zu Kollegen und zu Vorgesetzten ist stets einwandfrei.

Dieses Zwischenzeugnis wird aufgrund von Frau A. zu Bewerbungszwecken erstellt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 14.06.2007, auf die Bezug genommen wird (Bl. 129 ff. d. A.), verteidigt sie das angefochtene Urteil als sachlich und rechtlich zutreffend. Das Arbeitsverhältnis habe infolge der Befristung geendet. Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis mit dem begehrten Inhalt bestehe nicht, da die Klägerin nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen habe, die eine überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigten.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang der rechtlich zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin nicht einen Anspruch auf Erteilung eines Endzeugnisses geltend gemacht, sondern ausschließlich ihren bereits erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses weiter verfolgt. Die Erteilung eines Zwischenzeugnisses kommt aber nur in Betracht, wenn noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Aufgrund des Berufungsurteils des erkennenden Gerichts im Verfahren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 120/07 steht aber fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien infolge rechtswirksamer Befristung des Arbeitsvertrages mit Ablauf des 17.01.2007 seine Beendigung gefunden hat. Deshalb scheidet ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigt, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück