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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 308/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, BetrVG, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 134
BGB § 140
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
BetrVG § 103
BetrVG § 103 Abs. 1
BetrVG § 103 Abs. 2
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 15 Abs. 1 Satz 2
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 308/05

Entscheidung vom 06.07.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 18.02.2005, Az.: 9 Ca 1282/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreites.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 3 bis 6 des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 18.02.2005 (= Bl. 77 bis 79 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.11.2004 nicht aufgelöst wurde,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Staplerfahrer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat mit Urteil vom 18.02.2005 (Bl. 75 ff. d.A.) festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.11.2004 nicht aufgelöst wurde; des Weiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Staplerfahrer weiterzubeschäftigen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die fristlose Kündigung vom 10.11.2004 sei rechtsunwirksam, da die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB versäumt habe. Diese Frist sei am 14.11.2003 in Gang gesetzt worden, da der Kläger an diesem Tag gegenüber der Beklagten in einem Gespräch eingeräumt habe, am 12.11.2003 Holz aus dem Betrieb, ohne vorherige Beschaffung eines Erlaubnisscheines, mitgenommen zu haben. Durch den Antrag der Beklagten auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 Abs. 2 BetrVG sei die Kündigungserklärungsfrist hingegen nicht gewahrt worden. Denn die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger habe einer Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 Abs. 1 BetrVG nicht bedurft. Der Kläger habe letztmals am 24.10.2003 als Ersatz für ein ausgefallenes Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teilgenommen und bei der nächsten Sitzung des Betriebsrates vom 27.10.2003 sei ein entsprechender Vertretungsfall nicht mehr gegeben gewesen. Infolgedessen habe dem Kläger spätestens ab dem 27.10.2003 zwar noch nachwirkender Kündigungsschutz im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zugestanden; die mithin allein mögliche außerordentliche Kündigung habe aber lediglich der Anhörung, nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedurft. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie irrtümlich angenommen habe, die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Klägers sei erforderlich. Ihr sei nämlich bekannt gewesen, dass der Kläger Ersatzmitglied des Betriebsrates gewesen sei und in dieser Funktion letztmals am 24.10.2003 an einer Betriebsratssitzung teilgenommen habe.

Eine Umdeutung der rechtsunwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG komme auch unter Berücksichtigung von § 140 BGB nicht in betracht. Eine ordentliche Kündigung wäre nämlich ebenfalls, mangels sozialer Rechtfertigung, rechtsunwirksam, da das Fehlverhalten des Klägers, nämlich das Unterlassen der vorherigen Beschaffung eines Erlaubnisscheines vor der Holzentnahme, nicht zu einer so erheblichen Störung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hierauf eine ordentliche Kündigung gestützt werden könnte. Der Kläger sei zwar davon ausgegangen, dass er einen entsprechenden Erlaubnisschein für eine Holzentnahme benötige, er habe aber den Werksschutz informiert, bevor er das Holz aus dem Betriebsgelände herausgeschafft habe. Ausweislich des von der Beklagten eingeführten Formulars für die Erlaubnis zur Materialentnahme sei dieser Schein unaufgefordert beim Werksschutz abzugeben und von diesem abstempeln zu lassen gewesen. Diese Kontrolle habe der Kläger im vorliegenden Fall durch Information des Werkschutzes ermöglicht; es wäre Aufgabe des Werkschutzes gewesen, die Ausfuhr des Holzes, ohne Vorlage eines Erlaubnisscheines zu unterbinden. Angesichts der Tatsache, dass der für die Erteilung von Erlaubnisscheinen zuständige Mitarbeiter der Beklagten, Herr X nicht anwesend gewesen sei, habe der Kläger nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt.

Angesichts der Rechtsunwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen als Staplerfahrer bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 6 ff. des Urteils vom 18.02.2005 (= Bl. 80 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte, der das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - am 10.03.2005 zugestellt worden ist, hat am 14.04.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 28.04.2005 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte macht geltend,

die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei von ihr gewahrt worden. Zwar habe der Kläger letztmals am 27.10.2003 als Ersatzmitglied an einer Betriebsratssitzung teilgenommen, jedoch sei für die Beklagten nicht auszuschließen gewesen, dass er an weiteren Betriebsratssitzungen teilnehmen werde. Die rückwirkende Betrachtungsweise des Arbeitsgerichtes sei nicht sachgerecht, zumal ein Mitglied des Betriebsrates bis zu einer gerichtlichen Klärung im Rahmen des § 103 BetrVG seine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen ausüben könne. Nachdem klar gewesen sei, dass der einjährige nachwirkende Kündigungsschutz des Klägers abgelaufen sei, habe sie, die Beklagte innerhalb von zwei Wochen, nämlich am 27.10.2004 die streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen.

Entgegen der Auffassung des Gerichtes sei auch ein verhaltensbedingter Grund für eine ordentliche Kündigung gegeben gewesen. Eigentums- und Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers seien stets dem Vertrauensbereich zuzuordnen, so dass die Ausfuhr von Holz aus dem Betrieb, ohne vorherige Einholung einer Erlaubnis des Arbeitgebers, mit einer Kündigung geahndet werden könne. Soweit auf dem Formular zur Erlaubnis der Materialentnahme eine Beteiligung des Werksschutzes vorgesehen sei, handele es sich lediglich um einen formalen Aspekt. Der Werksschutz sei nicht Sachwalter der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten, zumal es sich bei dem Werksschutz um eine Drittfirma handele. Es sei auch nicht Aufgabe des Werksschutzes gewesen, nachzuforschen, ob ein Materialentnahmeschein vorliege; ansonsten würden hierdurch die Anforderungen, die Eigentumsinteressen des Arbeitgebers zu wahren, einseitig von der Arbeitnehmerebene auf die Ebene des Werksschutzes verlagert.

Entscheidend sei aus Sicht der Beklagten, dass der Kläger gewusst habe, dass er eine Genehmigung für die Ausfuhr des Holzes benötige und diese Genehmigung nicht zuvor eingeholt habe. Erschwerend komme hinzu, er seine Arbeitszeit dazu verwendet habe, ohne vorherige Erlaubnis, Betriebsmittel der Beklagten unerlaubt zu entfernen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.04.2005 (Bl. 98 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - Az.: 9 Ca 1282/04 vom 18.02.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger vertritt die Auffassung,

die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB sei versäumt, zumal die Beklagte der streitgegenständlichen Angelegenheit nicht unmittelbar am 12.11.2003 nachgegangen sei und damals weder den Kläger noch den Werksschutz dazu befragt habe, inwieweit eine Berechtigung des Klägers gegeben gewesen sei, das Holz auszuführen.

Im Übrigen sei der Antrag der Beklagten auf Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG völlig ins Leere gegangen, zumal die Beklagte ohne weiteres hätte rechtzeitig klären können, wann der Kläger letztmalig an einer Betriebsratssitzung als Ersatzmitglied teilgenommen habe.

Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund, der eine ordentliche Kündigung rechtfertigen könne liege nicht vor, zumal die Entnahme des Abfallholzes bei der Beklagten überhaupt nicht konkret geregelt gewesen sei. In dem Zustimmungsersetzungsverfahren, das die Beklagte unter dem Aktenzeichen 9 BV 1023/03 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - geführt habe, habe der Zeuge X, also der für die Ausfuhr von Abfallholz zuständige Mitarbeiter der Beklagten, selbst ausgesagt, es habe sich um ein "etwas schwammiges" Verfahren gehandelt. Außerdem habe der Zeuge X auch nichts davon gewusst, dass andere Vorgesetzte Blankoscheine für die Entnahme von Holz ausgestellt hätten. Der Kläger habe im Laufe der damaligen Beweisaufnahme entsprechende Materialentnahmescheine, die blanko ausgestellt gewesen seien, vorgelegt. Auch zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalles, also am 12.11.2003 sei er im Besitz eines Blankoentnahmescheines gewesen. Er, der Kläger habe im Übrigen am 12.11.2003 kein Holz ausgeführt, welches zur Rückgabe an die Firma W vorgesehen gewesen sei; vielmehr habe es sich bei dem von ihm mitgenommenen Holz ausschließlich um Abfallholz gehandelt. Die Ausfuhr dieses Holzes habe er unstreitig gegenüber dem Werkschutz angezeigt, so dass kein Raum für eine Kündigung sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.06.2005 (Bl. 115 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat zu Recht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch eine fristlose noch durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.11.2004 aufgelöst worden ist (A.); des Weiteren erfolgte auch die Verurteilung der Beklagten, den Kläger zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Staplerfahrer bis zum rechtskräftigen Ende des Kündigungsrechtsstreites weiterzubeschäftigen, zu Recht (B.).

A.

Das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis wurde durch die Kündigung vom 10.11.2004 weder fristlos noch fristgerecht beendet.

1.

Die fristlose Kündigung vom 10.11.2004 ist gemäß §§ 626, 134 BGB nichtig, da ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB von der Beklagten nicht vorgetragen worden ist. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Bei der Überprüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen dieser gesetzlichen Regelung erfüllt sind, ist zunächst in einer ersten Stufe zu klären, ob ein Sachverhalt vorliegt, der - ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles - überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, geklärt werden, ob ein Überwiegen berechtigter Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststellbar ist (vgl. DLW/Dörner, D/Rdnr. 626 m.w.N.).

Der im vorliegenden Fall gegebene Sachverhalt ist bereits an sich nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insbesondere bietet das Verhalten des Klägers keinen Anhaltspunkt, der auf ein Eigentums- oder Vermögensdelikt hinweisen könnte. Der Kläger hat zwar am 12.11.2003 gegen 18.00 Uhr im Eigentum der Beklagten stehendes Kantholz aus dem Werksgelände entfernt und mit nach Hause genommen, jedoch hat er dieses Vorgehen beim Verlassen des Betriebsgeländes dem Werkschutz angezeigt. Dieses Verhalten schließt von vornherein aus, dass der Kläger die Beklagte widerrechtlich schädigen wollte. Wenn demgegenüber die Beklagte ausführt, der Werksschutz sei nicht Sachwalter oder Beauftragter der Beklagten hinsichtlich deren arbeitsvertraglicher Beziehungen, geht dies letztlich an der Sache vorbei. Ein Werksschutz hat in der Regel die Aufgabe, die Interessen des Werkes durch die Kontrolle von Personal und Material beim Betreten oder Verlassen des Betriebsgeländes zu schützen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mitarbeiter des Werksschutzes bei dem Inhaber des Betriebes oder einer Drittfirma beschäftigt sind. Mithin musste der Werksschutz im vorliegenden Fall prüfen, ob der Kläger befugt ist, das Werksgelände mit dem Kantholz zu verlassen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger von sich aus gegenüber dem Werksschutz offenbart, dass er Holz aus dem Werkgelände ausführen will; angenommen, die vorherige Einholung einer schriftlichen Materialentnahme - Erlaubnis wäre tatsächlich notwendig gewesen, so hätte der Werksschutz, ohne Vorlage einer entsprechenden Schriftstückes, den Kläger am Verlassen des Werkgeländes hindern müssen. Das er dies nicht getan hat, weist recht deutlich darauf hin, dass selbst dem Werksschutz nicht bewusst, war welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitnehmer berechtigterweise Holz aus dem Betrieb der Beklagten entfernen darf.

Aufgrund des vorliegenden Sachstandes ist davon auszugehen, dass die Beklagte das von ihr behauptete Erlaubnisverfahren innerhalb des Betriebes gegenüber den Werksangehörigen zumindest nicht mit diesem Inhalt bekannt gemacht hat, den sie gegenüber dem Kläger bei dessen Holzentnahme zugrundelegen will. Hierzu wäre insbesondere erforderlich gewesen, dass die Beklagte gegenüber den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern klarstellt, dass die vorherige schriftliche Erlaubnis des Herrn X eine rechtlich zwingende Voraussetzung für die Entnahme von Holz ist. Dass eine entsprechende Information der Arbeitnehmer in diesem Sinne stattgefunden hat, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. Hierzu hätte aber nicht nur aufgrund des Hinweises des Berufungsgerichtes während der letzten mündlichen Verhandlung Anlass bestanden, sondern bereits aufgrund der Berufungserwiderung, in welcher auf S. 3 vom Kläger ausgeführt wurde, die Entnahme des Abfallholzes sei bei der Beklagten überhaupt nicht konkret geregelt gewesen.

Dem kann die Beklagte auch nicht mit dem Hinweis begegnen, der Kläger habe durch den Versuch, nachträglich einen schriftlichen Erlaubnisschein zu erhalten, gezeigt, dass ihm die Notwendigkeit der schriftlichen Erlaubnis für die Materialentnahme bewusst gewesen sei. Es mag sein, dass der Kläger - woher auch immer - Kenntnis davon hatte, dass vor der Ausfuhr von Holz eine schriftliche Erlaubnis eingeholt werden muss. Nicht erkennbar ist aufgrund dieses Umstandes jedoch, dass er sich auch darüber im Klaren sein musste, dass es sich hierbei nicht um eine bloße Obliegenheit, sondern letztlich um eine rechtliche Verpflichtung handelte. Für die Beklagte bestand um so mehr die Notwendigkeit, klarzustellen, wie und wann den Arbeitnehmern eine solche Verpflichtung bekannt gemacht wurde, als der Kläger über Materialentnahmeerlaubnisscheine verfügte, die blanko für die kostenlose Entnahme von Holz von einem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet worden waren; bei dem Mitarbeiter, der für die Beklagte ein entsprechendes Formular ausgestellt hatte, handelt es sich um Herrn V, der inzwischen verstorben ist. Angesichts dieses Blankoerlaubnisscheines, welchen der Kläger während der letzten mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegt hat, berief sich die Beklagte plötzlich darauf, dass ein Unterschied bestehe, ob ein Entnahmeschein für den Produktionsbereich oder den Leergutbereich ausgestellt werde. Diese Unterscheidung, welche bislang allerdings zu keinem Zeitpunkt vorgetragen oder behauptet worden war, zeigt um so mehr, dass eine klare, den Arbeitnehmern mitgeteilte Regelung über die Holzentnahme nicht vorlag. Angesichts dieser Sachlage ist keine Pflichtverletzung des Klägers erkennbar, welche generell geeignet wäre, einen Grund für eine fristlose Kündigung abzugeben.

Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB versäumt hat oder nicht.

2.

Eine Umdeutung der rechtsunwirksamen fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung ist unter Berücksichtigung von §§ 140 BGB, 1 KSchG ausgeschlossen, da es an einem verhaltensbedingten Grund für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses fehlt. Eine Pflichtverletzung des Klägers liegt auch im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung - entsprechend den obigen Ausführungen - nicht vor. Soweit die Beklagte am Ende ihrer Berufungsbegründung darauf hingewiesen hat, der Kläger habe offensichtlich seine Arbeitszeit dazu verwendet, ohne vorherige Erlaubnis Betriebsmittel unerlaubt zu entfernen, ist mangels Vortrages zur konkreten Arbeitszeit des Klägers am 12.11.2003 für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang der Kläger vorzeitig seine Arbeit eingestellt hat. Eine Verletzung der Arbeitspflicht ist, auf der Grundlage dieses Sachvortrages der Beklagten, jedenfalls nicht feststellbar.

B.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Staplerfahrer bis zum rechtskräftigen Ende des vorliegenden Kündigungsrechtsstreites zu; das Berufungsgericht macht sich insoweit die Ausführungen des Arbeitsgerichtes auf S. 13 des Urteils vom 18.02.2005 zu eigen und sieht von einer wiederholenden Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab.

Nach alldem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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