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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.10.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 309/08
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 199 Abs. 1
BGB §§ 611 ff.
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24.04.2008, 9 Ca 1563/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund einer von ihrer Rechtsvorgängerin dem Kläger mit Schreiben vom 27.07.2004 erfolgten Zusage verpflichtet ist, dem Kläger diesem gegenüber mit unter dem 16.05.2007 geänderten Einkommenssteuerbescheiden für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 festgesetzte Steuern zu erstatten. Durch die genannten Einkommenssteuerbescheide wurden weitere Steuern festgesetzt, da dem Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, die private Nutzung dieses Fahrzeuges jedoch im Rahmen der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten an den Kläger geleisteten Arbeitsvergütungszahlungen steuerlich nicht im Rahmen der so genannten Einprozent-Regelung berücksichtigt wurde. Der Kläger stützt seine Erstattungsansprüche auf ein Schreiben der Rechtsvorgängerin an ihn vom 27.07.2004 folgenden Wortlauts: "Wie mit Herrn P. besprochen, erhalten Sie für den Fall, dass die 1 %-Regelung für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen vom Finanzamt O. auch für Ihr Fahrzeug angeordnet wird, eine entsprechende Ausgleichzahlung.

Wir schlagen vor, dass wir diese Zahlung für den Fall, dass die Finanzbehörden wie angekündigt entscheiden, in Form einer Gehhaltserhöhung erfolgt.

Wir hoffen, dass Sie mit dieser Regelung einverstanden sind." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24.04.2008, Az. 9 Ca 1563/07. Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.704,28 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammen gefasst ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch nach §§ 611 ff., 613 a Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 27.07.2004 zu. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass im Verhältnis der Beklagten zu ihrer Rechtsvorgängerin ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB stattgefunden habe, so dass die Beklagte als neue Betriebsinhaberin Schuldnerin aller Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, auch soweit diese vor dem Betriebsübergang entstanden seien, geworden sei. Sie sei damit auch in die Verpflichtung gemäß dem Schreiben ihrer Rechtsvorgängerin vom 27.07.2004 eingetreten. Da ausweislich des Inhalts der genannten Änderungsbescheide der Finanzverwaltung die dort festgesetzten (weiteren) Steuern ihren Grund ausschließlich darin gehabt hätten, dass die private Nutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeugs entgegen der geübten betrieblichen Praxis zu versteuern gewesen sei, seien die Voraussetzungen einer Erstattungspflicht nach Maßgabe des genannten Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfüllt. Die Zusage enthalte in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkung, die Auslegung der Erklärung ergebe, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ausgleichszahlung insgesamt, sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft im Falle der Anordnung der Versteuerung vorgesehen habe. Soweit in dem Schreiben aufgeführt werde, dass eine Ausgleichszahlung in Form einer Gehaltserhöhung erfolge, sei dies als bloßer Vorschlag, nicht aber als verbindliche Zusage zu verstehen. Dieser Vorschlag sei aber durch Gehaltserhöhungen in den Jahren 2003 bis 2005 nicht realisiert worden. Wenn die Zusage eine "entsprechende Ausgleichszahlung" vorsehe, bedeutet dies, dass der Kläger so zu stellen sei, dass ihm ein tatsächlicher Ausgleich hinsichtlich der Nettoleistungen des Arbeitgebers entsprechend der seine Nettobezüge schmälernden Nachversteuerungsbescheide zu gewähren sei. Auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils (Bl. 8 ff. = Bl. 95 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Beklagten am 09.05.2008 zugestellt worden. Sie hat mit einem am 03.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 08.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz innerhalb der mit Beschluss vom 03.07.2008 bis zum 08.08.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 128 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend: Trotz Übergang des Arbeitsverhältnisses hafte sie nicht für rückständige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, da es sich hierbei um keine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis handele. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Haftung bestehe damit nicht. Es erscheine aber fragwürdig, ob das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage durch die Zusage gemäß Schreiben ihrer Rechtsvorgängerin vom 27.07.2004 zu ihren Lasten umgangen werden könne, insbesondere da ihr die erteilte Zusage vor Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht bekannt gewesen sei. Im Ergebnis führe dies zu einer Vereinbarung zu ihren Lasten. Die Zusage beinhalte zudem lediglich eine Ausgleichszahlung in Form einer Gehaltserhöhung. Gehaltserhöhungen würden aber regelmäßig nicht für bereits abgerechnete Zeiträume erfolgen. Die Zusage enthalte auch keine Aussage dazu, ob ein vollständiger oder nur teilweiser Ausgleich erfolgen solle. Die Auslegung des Arbeitsgerichts dahingehend, dass unter "entsprechender" Ausgleichszahlung auch eine Lohnsteuernachzahlung zu verstehen sei, sei fehlerhaft. Zutreffend sei das Schreiben vielmehr dahingehend auszulegen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger gegenüber für Lohnsteuernachforderungen haften wollte. Dann aber stelle das genannte Schreiben keine arbeitsvertragliche Vereinbarung, sondern lediglich eine außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten dar. Da die Anpassung gemäß dem Schreiben vom 27.07.2004 nur dann erfolgen solle, wenn die Finanzbehörden wie angekündigt entscheiden und diese Entscheidung seinerzeit noch ausstand, das heißt erst für die Zukunft erwartet wurde, könne das Schreiben nur so ausgelegt werden, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Finanzbehörden eine entsprechende Ausgleichszahlung in Form einer Gehaltserhöhung für die Nachversteuerung der Privatnutzung habe erfolgen sollen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger bereits aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschieden. Im Übrigen könnten aus der Zusage vom 27.07.2004 nur Ansprüche für die Zukunft, das heißt für die Zeit ab dem 27.07.2004 abgeleitet werden. Das Arbeitsgericht habe schließlich verkannt, dass die streitigen Ansprüche verjährt seien, da dem Kläger spätestens mit dem Schreiben vom 27.07.2004 die drohende Steuernachzahlung bewusst gewesen. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24. April 2008, Az: 9 Ca 1563/07, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 03.09.2008, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als rechtlich zutreffend. Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht aufgrund der schriftlichen Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß deren Schreiben vom 27.07.2004 ein Anspruch in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe nebst Zinsen zu. Die Berufungskammer folgt ohne Einschränkungen der ausführlichen und zutreffenden Begründung in der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung und gibt lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass im Verhältnis der Beklagten zu ihrer Rechtsvorgängerin ein (Teil-) Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB stattgefunden hat. Soweit die Beklagte geltend macht, der nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Haftung des Betriebserwerbers unterfielen rückständige Lohnsteuern nicht und die Zusage ihrer Rechtsvorgängerin führe zu einer Umgehung dieses Befundes des Fehlens einer gesetzlichen Haftungsgrundlage, ist darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Bestimmung, die die schuldrechtliche Zusage des Ausgleichs von Steuerverbindlichkeiten eines Dritten verbieten würde, nicht existiert. So ist beispielsweise anerkannt, dass arbeitsrechtlich so genannte Nettolohnvereinbarungen rechtlich zulässig sind (vgl. hierzu etwa DLW/Dörner, 7. Auflage, C/659 ff.). Nicht zweifelhaft kann auch sein, dass es sich bei der Verpflichtung gemäß Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten um hierdurch begründete Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Nach Maßgabe der genannten Bestimmung wird der neue Betriebsinhaber Schuldner sämtlicher arbeitsvertraglicher Ansprüche der übergehenden Arbeitsverhältnisse. Hierzu gehören nicht nur Ansprüche, die im so genannten Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, sondern auch arbeitsvertragliche Ansprüche auf Nebenleistungen, mithin alle Leistungen, die im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis begründet wurden. Etwas anderes gilt nur in Bezug auf Vertragsverhältnisse, die der bisherige Betriebsinhaber und der Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsverhältnisses eingehen (vgl. etwa HWK/Willemsen/Müller-Bonnanni, 3. Auflage, § 613 a BGB, Rz. 229, 231). Ein solch unmittelbarer Bezug zu dem zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis ist vorliegend offensichtlich. Ebenso wenig überzeugt die Argumentation der Beklagten, die Zusage sehe die Ausgleichszahlung nur in Form einer Gehaltserhöhung vor und eine solche könne nicht für bereits abgerechnete Zeiträume erfolgen und die Zusage lasse auch offen, ob ein vollständiger oder nur teilweiser finanzieller Ausgleich erfolgen solle. Zum einen sind rückwirkende Gehaltserhöhungen auch für bereits abgerechnete Zeiträume rechtlich durchaus möglich. Insbesondere aber - dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, handelte es sich insoweit lediglich um einen Vorschlag der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Abwicklung der entsprechenden Ausgleichszahlung im Falle der in der Zusage genannten Entscheidung der Finanzverwaltung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend und mit zutreffender Begründung in Anwendung der maßgeblichen Auslegungskriterien erkannt, dass Zweck der Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, dem Kläger die Nachteile auszugleichen, die dadurch entstehen, dass das Finanzamt O. die so genannte Einprozent-Regelung für die Privatnutzung des vom Kläger genutzten Fahrzeugs in Anwendung bringen würde. Dieser Zusage lag damit erkennbar der Zweck zugrunde, den Kläger hinsichtlich der Nettoleistungen des Arbeitgebers so zu stellen, wie er bei Nichtanwendung der so genannten Einprozent-Regelung gestanden hätte. Im Ergebnis zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht greift. Selbst wenn für die Frage des Verjährungsbeginns nicht auf den Erlass der Einkommenssteuerbescheide vom 16.05.2007, sondern bereits auf die Erteilung der Zusage, mithin auf den 27.07.2004 abgestellt wird, ist eine Verjährung nicht eingetreten. In diesem Fall hätte die Verjährung mit gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2004 begonnen. Die die Ansprüche des Klägers beinhaltende Klage wurde der Beklagten aber bereits am 03.09.2007, daher vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund zur Revisionszulassung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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