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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 329/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
BGB §§ 293 ff.
BGB § 296
BGB § 615
BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 329/04

Verkündet am: 03.11.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.03.2004, Az.: 4 Ca 1037/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Der am 28.11.1958 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 02.05.1999, bei der Beklagten, die ein Busunternehmen betreibt, als Busfahrer gegen Zahlung eines durchschnittlichen monatlichen Arbeitslohnes in Höhe von 1.800,00 EUR brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 05.09.2002 kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.09.2002. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - mit Urteil vom 29.01.2003 (Az.: 4 Ca 1071/02 PS) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 05.09.2002 nicht aufgelöst worden ist; die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 30.07.2003 (Az.: 9 Sa 521/03) zurückgewiesen worden.

In einem Schreiben vom 28.08.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit, dass auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom 30.07.2003 verzichtet werde. Des Weiteren richtete der Beklagtenvertreter folgendes Schreiben gleichen Datums an den Klägervertreter:

"Mit Schriftsatz vom 28.08.2003, der in Kopie beigefügt ist, haben wir auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 30.07.2003 verzichtet.

Somit ist die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis Ihres Mandanten nicht beendet ist, rechtskräftig."

Am 23.10.2003 erschien der Kläger zur Arbeitsaufnahme an seinem Arbeitsplatz. Da er zu diesem Zeitpunkt nicht über einen Ausweis verfügte, der ihn zum Einsatz auf amerikanischem Militärgelände berechtigte und von der Beklagten hätte beantragt werden müssen, konnte die Beklagte den Kläger nicht einsetzen. Mit Schreiben vom gleichen Tag, das aber versehentlich auf den 29.03.2003 datiert wurde und dem Klägervertreter noch am 29.10.2003 per Telefax zuging, kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis fristlos (Bl. 20 f. d.A.).

Der Kläger hat mit seiner am 06.11.2003 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenen Klage die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht.

Nachdem für die Beklagte zu dem anberaumten Gütetermin niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht mit Versäumnisurteil vom 11.12.2003 (Bl. 14 f. d.A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 29.03.2003 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat gegen dieses Versäumnisurteil, das ihr am 16.12.2003 zugestellt worden ist, bereits am 11.12.2003 Einspruch beim Arbeitsgericht eingelegt.

Der Kläger macht geltend,

es fehle an einem wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da die Beklagte den Kläger nach der rechtsunwirksamen Kündigung nicht aufgefordert habe, die Arbeit wieder aufzunehmen. Die einfache Mitteilung, dass Rechtsmittel gegen ein Urteil nicht eingelegt werden würden, sei keine entsprechende Aufforderung. Der Torpass des Klägers, welcher ihn berechtigte habe, amerikanisches Militärgelände zu betreten, sei im Juli 2003 bereits abgelaufen gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

die fristlose Kündigung sei zu Recht erfolgt, da der Kläger seiner Arbeitspflicht nicht nachgekommen sei, obwohl ihm mitgeteilt worden sei, dass das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts vom 30.07.2003 seit dem 28.08.2003 rechtskräftig geworden sei. Am 23.10.2003 sei der Kläger nicht einsetzbar gewesen, da er nicht im Besitz eines Torpasses für das amerikanische Militärgelände, auf welchem US-Schulkinder hätten zur Schule gebracht werden müssen, gewesen sei.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 10.03.2004 sein Versäumnisurteil vom 11.12.2003 aufrechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem Grund für eine fristlose Kündigung, da die Beklagte dem Kläger keinen funktionstüchtigen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe; hierdurch sei die Beklagte in Annahmeverzug geraten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 5 des Urteils vom 10.03.2004 (= Bl. 36 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 05.04.2004 zugestellt worden ist, hat gegen dieses Urteil am 30.04.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 23.06.2004 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.06.2004 verlängert worden war.

Die Beklagte macht geltend,

sie sei zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, da der Kläger bis zum 29.10.2003 nicht zur Arbeit erschienen sei und mithin eine Arbeitsverweigerung vorgelegen habe. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28.08.2003 könne nur so aufgefasst werden, dass der Kläger die Arbeit habe wieder aufnehmen sollen. Die Zuweisung eines funktionstüchtigen Arbeitsplatzes habe nicht mehr ausdrücklich erfolgen müssen, da der Kläger als Busfahrer eingestellt und ihm bekannt gewesen sei, dass er sich an Arbeitstagen um 06.00 Uhr auf dem Betriebshof der Beklagten einzustellen habe. Dort sei ihm in der Vergangenheit dann mitgeteilt worden, welche Linie er zu fahren und welches Fahrzeug er zu benutzen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 21.06.2004 (Bl. 60 ff. d.A.) und 04.10.2004 (Bl. 89 f. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.03.2004, Az.: 4 Ca 1037/03 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

wenn die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 28.08.2003 hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass der Kläger seine Arbeit wieder aufnehmen solle, hätte sie dies auch klipp und klar schreiben können. Stattdessen habe sie lediglich einen Anlass gesucht, um erneut das Arbeitsverhältnis kündigen zu können. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie dem Kläger das Fehlen eines Torpasses für die Air Base in R vorgehalten habe, obwohl dieser Pass nur von ihr selbst hätte beantragt werden können. Es sei nicht richtig, dass dem Kläger jeweils erst um 06.00 Uhr morgens mitgeteilt worden sei, welche Linie und mit welchem Fahrzeug er zu fahren habe. Vielmehr sei in der Vergangenheit eine Einteilung von Fahrzeugen und Linien lange im Voraus erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 23.07.2004 (Bl. 77 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.03.2003 nicht beendet worden ist, da es für diese Kündigung an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB fehlt. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Als wichtigen Grund muss der darlegungspflichtige Kündigende zunächst einmal einen Sachverhalt vortragen, der generell geeignet ist einen wichtigen Grund zu bilden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so muss weiter vorgetragen werden, aufgrund welcher Umstände des Einzelfalles und aufgrund welcher Interessen dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar ist.

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem generell als wichtigen Grund geeigneten Sachverhalt. Die Beklagte behauptet zwar, es liege eine Arbeitsverweigerung des Klägers vor, diese Behauptung wird aber nicht durch entsprechende Tatsachen untermauert. Nach Ausspruch der rechtsunwirksamen ordentlichen Kündigung vom 29.01.2003 bestand keine Arbeitspflicht des Klägers, da sich die Beklagte in Annahmeverzug befand. Während eines Annahmeverzuges ist der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistungspflicht befreit (vgl. DLW/Dörner, 3. Aufl., C/Rdnr. 209).

Annahmeverzug im Sinne von §§ 615, 293 ff. BGB tritt auf Seiten des Arbeitgebers nach Ausspruch einer rechtsunwirksamen Kündigung ein, ohne dass es eines wörtlichen Dienstleistungsangebotes des Arbeitnehmers bedarf. Vielmehr hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ihm ferner Arbeit zuzuweisen und somit eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung gemäß § 296 BGB vorzunehmen (vgl. BAG, Urt. v. 09.08.1984 = EzA § 615 BGB Nr. 43; Urt. v. 18.12.1986 = EzA § 615 BGB Nr. 53; Urt. v. 19.04.1990 = EzA § 615 BGB Nr. 66).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger vor Ausspruch der fristlosen Kündigung keine Arbeit zugewiesen. Die von dem Beklagtenvertreter an den Klägervertreter mit Schreiben vom 28.08.2003 übersandte Mitteilung, wonach auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 30.07.2003 verzichtet werde, enthält keine hinreichend klare Arbeitszuweisung. Denn allein die Klarstellung, dass ein Rechtsstreit nicht weiter fortgeführt werde, lässt nicht erkennen, wann und wo ein Arbeitnehmer welche Arbeitsleistung erbringen soll. Da bereits nach dem Inhalt dieses Schreibens keine Arbeitszuweisung erfolgte, bedurfte es auch nicht der Klärung der Frage, ob und wann dem Kläger der zwischen den Rechtsanwälten geführte Schriftverkehr bekannt geworden ist.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger als Busfahrer eingestellt und ihm bekannt gewesen sei, dass er sich an Arbeitstagen um 06.00 Uhr auf dem Betriebshof der Beklagten melden müsse, um dort zu erfahren, welche Linie er mit welchem Fahrzeug fahren müsse. Vor Ausspruch der fristlosen Kündigung wurde der Kläger, aufgrund der vorausgegangenen ordentlichen Kündigung vom 29.01.2003 über ein Jahr nicht mehr beschäftigt. Daher musste die Beklagte gegenüber dem Kläger klarstellen, wann und wo er nunmehr welche Arbeitsleistung erbringen sollte. Aufgrund des großen zeitlichen Abstandes zwischen der ersten Kündigung und der von der Beklagten erwarteten Arbeitsaufnahme durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger den ersten Schritt tun und ausprobieren musste, ob seine Arbeitspflicht noch identisch war mit jener von vor einem Jahr.

Soweit der Geschäftsführer der Beklagten während der mündlichen Berufungsverhandlung darauf hinwies, dass ein wichtiger Grund auch daraus resultiere, dass der Kläger nach seiner Arbeitsaufnahme vom 29.10.2003 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, steht der Berücksichtigung dieses Vorbringens bereits der Umstand entgegen, dass dieser eigenständige Kündigungssachverhalt nicht bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht worden ist. Selbst wenn man ihn aber trotzdem berücksichtigen wollte, so ist festzustellen, dass noch am Tag des Arbeitsversuchs des Klägers die fristlose Kündigung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers per Telefax übermittelt worden ist. Zugunsten der Beklagten soll davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um einen rechtswirksamen Kündigungszugang handelte, zumal auch das nachfolgende Schreiben von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden ist und ansonsten die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist, mangels Erkennbarkeit des Zugangszeitpunktes der Kündigung beim Kläger, nicht festgestellt werden könnte. Geht man dementsprechend von einem Zugang der fristlosen Kündigung am 29.10.2003 aus, so konnte - auch aus Sicht der Beklagten - für die Zeit danach keine Arbeitspflicht des Klägers mehr bestehen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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