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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.10.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 362/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, TzBfG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 125
BGB § 125 Satz 1
BGB § 164
BGB § 242
BGB § 623
TzBfG § 14 Abs. 4
ArbGG § 64 Abs. 6
ZPO § 256
ZPO § 533
ZPO § 533 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.04.2007, Az.: 11 Ca 1702/06, wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Altersteilzeitvertrag vom 01. Juli 2004 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.

3. Die erstinstanzlichen Kosten trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dieses Arbeitsverhältnis inhaltlich als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ausgestaltet ist. Zur Darstellung des unstreitigen erstinstanzlichen Sachvortrags sowie der wechselseitigen erstinstanzlichen Behauptungen der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.04.2007, Az.: 11 Ca 1702/06.

Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - im Wesentlichen ausgeführt: Insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.05.2002 ergebe sich, dass es ungeachtet des tatsächlichen Arbeitseinsatzes des Klägers bei dem B. R. der (im Folgenden R. gGmbH) bei einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten habe verbleiben sollen. Auch der Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit der R. gGmbH habe nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geführt. Schließlich sei der Kläger auch nicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitnehmer der R. gGmbH geworden.

Gegen dieses ihr am 24.05.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 05.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 24.07.2007 begründet. Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Im Wege der Hilfswiderklage begehrt sie die Feststellung, dass der Altersteilzeitvertrag vom 01.07.2004 zwischen dem Kläger und der R. gGmbH auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.

Zur Begründung ihrer Berufung und der Hilfswiderklage macht die Beklagte nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 24.07.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend:

Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.05.2002 ergebe, habe das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahre 2002 auf die R. gGmbH überführt werden sollen. Dieses Angebot habe der Kläger angenommen. Die Vereinbarung habe Niederschlag in der vom Kläger akzeptierten Stellenbeschreibung vom 12.07.2002 gefunden. Unter dem 01.07.2004 seien der damalige Geschäftsführer der Beklagten und der Handlungsbevollmächtigte der B. R. gGmbH mit dem Kläger im Rahmen einer dreiseitigen Vereinbarung übereingekommen, dass bisherige Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.08.2004 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der R. gGmbH fortzusetzen. Hierbei seien die Parteien offensichtlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits durch dauerhafte Versetzung zur R. gGmbH auf diese übergeleitet worden sei. Überdies habe Einigkeit darüber bestanden, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls für die Zukunft nur noch zur R. gGmbH bestehen solle und die Beklagte mit In-Kraft-treten des Altersteilzeitvertrages als Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis habe ausscheiden sollen.

Die Veränderung von Arbeitsinhalten im September 2004 und April 2005 seien jeweils zwischen dem Kläger und der R. gGmH vereinbart worden. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich zur R. gGmbH ergebe sich auch aus der schriftlichen Erklärung des Klägers vom 22.08.2005.

In rechtlicher Hinsicht sei durch den Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 01.07.2004 im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung das Arbeitsverhältnis identitätswahrend auf die R. gGmbH übergeleitet worden. Diese Überleitung scheitere auch nicht an § 623 BGB, da es gerade nicht zu einer von der Norm vorausgesetzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag gekommen sei. Selbst wenn aber von der Formbedürftigkeit der Vertragsübernahme auszugehen wäre, sei eine Berufung des Klägers auf den Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformgebot unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens bzw. wegen Verwirkung gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe sich seit dem Jahre 2002 zu keinem Zeitpunkt auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten berufen und diese seit seiner dauerhaften Versetzung zur R. gGmbH nicht mehr als seine Arbeitgeberin angesehen. Sie - die Beklagte - habe keinerlei Arbeitgeberfunktionen mehr ausgeübt noch habe der Kläger ihr gegenüber arbeitsvertragliche Ansprüche geltend gemacht. Mit seiner Bestätigung gemäß schriftlicher Erklärung vom 22.08.2005 habe der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er selbst von einer rechtlich wirksamen Überleitung seines Arbeitsverhältnisses ausgehe. Hierauf habe die Beklagte vertrauen dürfen. Jedenfalls habe der Kläger das Recht, sich auf die etwaige Formnichtigkeit der Überleitungsvereinbarung zu berufen, verwirkt, da er erstmals nach knapp 5 Jahren den vermeintlichen Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht habe. Das erforderliche Umstandsmoment folge daraus, dass seit dem Jahre 2002 das Arbeitsverhältnis nicht mehr mit ihr, sondern allein mit und gegenüber der R. gGmbH realisiert worden sei. Aufgrund der Erklärung vom 22.06.2005 habe die Beklagte auch darauf Vertrauen dürfen, dass eine etwaige Formnichtigkeit der Überleitungsvereinbarung nicht mehr geltend gemacht werden würde.

Soweit des ungeachtet ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger anzunehmen sei, richte sich dieses jedenfalls nicht nach dem Altersteilzeitvertrag vom 01.07.2004. Dieser Vertrag sei ausschließlich zwischen dem Kläger und der R. gGmbH geschlossen worden. Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung mit Wirkung auch der Beklagten gegenüber lägen nicht vor. Im Übrigen sei die nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform nicht gewahrt und deshalb die Altersteilzeitvereinbarung insgesamt nichtig.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.04.2007, Az.: 11 Ca 1702/06 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Im Wege der Hilfswiderklage beantragt sie,

festzustellen, dass der Altersteilzeitvertrag vom 01.07.2004 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.

Der Kläger sowie die Nebenintervenientin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter gleichzeitiger Einwilligung in die Hilfswiderfeststellungsklage beantragt der Kläger,

diese abzuweisen.

Zur Berufungserwiderung und zur Erwiderung auf die Hilfswiderfeststellungsklage führt der Kläger nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 18.10.2007 (Bl. 248 ff. d. A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen aus:

Dass zur Beklagten seit dem 01.05.1975 bestehende Arbeitsverhältnis sei weder durch eine dreiseitige Vereinbarung noch durch eine zweiseitige Vereinbarung zwischen der Beklagten und der R. gGmbH mit seiner Zustimmung auf die letztgenannte Gesellschaft übertragen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Altersteilzeitvertrag vom 01.07.2004. Hierbei sei es nur um die Klärung von inhaltlichen Fragen zu seinem Arbeitsverhältnis, nicht jedoch um die Entscheidung über einen Arbeitgeberwechsel gegangen. Eine vertragliche Überführung des Arbeitsverhältnisses auf die R. gGmbH scheitere auch an der Nichteinhaltung der Schriftform i. S. d. § 623 BGB. Die Berufung auf diesen Formmangel führe auch nicht zu einem untragbaren Ergebnis, so dass kein Verstoß gegen § 242 BGB vorläge. Unzutreffend sei ausweislich der getroffenen Zusatzvereinbarung vom 27.09.2004 (Bl. 235 d. A.) und des dort enthaltenen Hinweises darauf, dass der Arbeitsvertrag vom 01.05.1975 als der Vertrag mit der Beklagten unberührt bleibe, dass sich der Kläger seit 2002 nicht mehr auf ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten berufen habe. Auch das Gratulationsschreiben der Beklagten zum 30-jährigen Dienstjubiläum vom 02.05.2005 belege, dass die Beklagte selbst von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sei.

Die Widerklage sei unbegründet. Ein Handeln der R. gGmbH für die Beklagte bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages ergebe sich aus den Umständen des Vertragsschlusses. Auch habe die erforderliche Vertretungsmacht der R. gGmbH für die Beklagte bestanden. Der Altersteilzeitvertrag wirke daher auch im Verhältnis zur Beklagten.

Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten jedoch keinen Erfolg.

1.

Zwischen den Parteien unstreitig und durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22.04.1975 urkundlich belegt ist zunächst, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Ein Tatbestand, der zu einer Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses geführt haben könnte, lässt sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht feststellen.

2.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, das ursprünglich zu ihr bestehende Arbeitsverhältnis sei bereits im Jahre 2002 durch eine entsprechende dreiseitige Vereinbarung auf die R. gGmbH überführt worden, ist ihr diesbezüglicher Sachvortrag bereits nicht ausreichend substantiiert. Eine schriftliche Vereinbarung, aus der der behauptete Inhalt der Vereinbarung hervorginge, existiert nicht. Die Beklagte verabsäumt es aber, im Einzelnen nach Zeit, Ort und genauem Inhalt ggf. getroffene mündliche Vereinbarungen unter Beteiligung des Klägers darzustellen. Soweit die Beklagte sich insoweit als Indiztatsache auf ihr Schreiben an den Kläger vom 24.05.2002 (Anlage K 3, Bl. 225 d. A.) bezieht, ergibt sich aus diesem Schreiben gerade nicht, dass durch den tatsächlichen Einsatz des Klägers bei der Tochtergesellschaft der Beklagten das ursprünglich zu dieser begründete Arbeitsverhältnis beendet werden oder auf die Tochtergesellschaft vollständig übergeleitet werden sollte. Das genannte Schreiben verweist ausdrücklich darauf, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen werden solle, sondern der Kläger vielmehr Mitarbeiter der Beklagten, die jetzt als "Holding" fungiere, bleiben solle und lediglich nach R. versetzt werde.

Eine vertragliche Vereinbarung mit dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Inhalt ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger unterschriebenen Bestätigung vom 22.08.2005 (Anlage B 8, Bl. 82 d. A.). Zum einen handelt es sich schon der Überschrift nach um eine Bestätigung, nicht aber um ein vertragliches Angebot. Zum anderen bezieht sich diese Bestätigung in ihren inhaltlichen Aspekten ganz offensichtlich auf das bereits genannte Schreiben der Beklagten vom 24.05.2002 und gibt die dort getroffenen Zusagen wieder. Wenn insoweit in dieser Bestätigung von einem "Wechsel" des Klägers zur R. gGmbH die Rede ist, lässt sich allein aus der Verwendung dieses Begriffes nicht der Schluss ziehen, dass damit auch der Kläger von einer Überleitung der vertraglichen Bindungen von der Beklagten auf die R. gGmbH ausgegangen ist. Der Begriff des Wechsels kann sich mit der gleichen sprachlichen und logischen Plausibilität auch auf die - unstreitige - Tatsache beziehen, dass der Kläger auch nach Maßgabe der Zusagen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 24.05.2002 tatsächlich in R. eingesetzt war und seine Arbeitsanweisungen von dem Geschäftsführer dieser Tochtergesellschaft erhielt, der ausweislich des genannten Schreibens der Beklagten vom 24.05.2002 auch Vorgesetzter des Klägers werden sollte.

3.

Ebenso wenig kam es durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vom 01.07.2004 zu einer Beendigung des zur Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses.

a)

Zutreffend ist insoweit zwar, dass ein Arbeitgeberwechsel auch als Folge einer sogenannten Vertragsübernahme mit welcher ein Arbeitsverhältnis als ganzes übertragen wird, erfolgen kann (vgl. BAG 24.10.1972 - 3 AZR 102/72, EZA § 75 d HGB Nr. 5; LAG Köln 20.03.2003 - 6 Sa 82/03 -, NZA - RR 2004, 491 f.; JURIS PR-BGB/Knerr, 3. Aufl., § 398 BGB, 131). Dies erfordert entweder einen dreiseitigen Vertrag zwischen altem Arbeitgeber, neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder aber eine Vereinbarung zwischen neuem und altem Arbeitgeber unter Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers.

Nach Auffassung der Berufungskammer ist der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten allerdings bereits nicht ausreichend substantiiert. Die Beklagte führt insoweit in ihrer Berufungsbegründung aus, unter dem 01.07.2004 seien ihr seinerzeitiger Geschäftsführer, der Handlungsbevollmächtigte der R. gGmbH und der Kläger im Rahmen einer dreiseitigen Vereinbarung übereingekommen, dass das bisherige Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung ab dem 01.08.2004 als Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der R. gGmbH als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortgesetzt werde und die Beklagte spätestens mit In-Kraft-treten des Altersteilzeitvertrages als Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden solle. Dem steht indessen entgegen, dass der schriftliche Altersteilzeitarbeitsvertrag unterschriftlich nur zwischen dem Kläger und der R. gGmbH vereinbart wurde und sich den schriftlichen vertraglichen Erklärungen nicht entnehmen lässt, dass der Kläger in diesem Zusammenhang zugleich mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten einverstanden gewesen wäre. Die ggf. ergänzend getroffenen mündlichen Absprachen schildert die Beklagte im Einzelnen nicht. Zudem ist dieser Sachvortrag auch schwerlich in Übereinstimmung zu dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 16.01.2007 (dort S. 4, 5 = Bl. 58 f. d. A.) zu bringen, dem zu Folge eine Überleitung des Arbeitsverhältnisses bereits im Jahre 2002 erfolgt sein soll.

b)

Jedenfalls scheitert aber eine rechtswirksame Beendigung des zur Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses infolge des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages an der Nichtwahrung der Schriftform nach § 623 BGB, so dass eine diesbezüglich ggf. getroffene Vereinbarung nach § 125 BGB nichtig ist.

Nach nahezu einhelliger Auffassung bedarf auch ein dreiseitiger Vertrag, mit dem zugleich das Ausscheiden bei einem alten Arbeitgeber und die Begründung des Arbeitsverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber geregelt wird, der Wahrung der Schriftform (LAG Köln 06.03.2003 - 4 Ta 404/02 -, JURIS; ArbG Berlin 04.09.2002 LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 27; APS/Preis, 2. Aufl., § 623, Rdz. 9; Preis/Gotthardt, NZR 2000, 348, 354; KR-KSchG/Spilger, 8. Aufl., § 623, Rdz. 78). Soweit ersichtlich erwägt eine andere Beurteilung nur Weth (JURIS PK-BGB, a. a. O., § 623 BGB, Rdz. 18) für den Fall, dass die Arbeitgeberstellung fließend wechselt und so zwar die Rechtsbeziehung zum alten Arbeitgeber endet, aber das Arbeitsverhältnis als solches nicht aufgelöst wurde. Weth begründet dies mit einer Parallele zur Fallkonstellation der Rücknahme eines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang.

Der letztgenannten Ansicht folgt die Kammer nicht. Folge einer Übertragung des Arbeitsverhältnisses als ganzem ist ein gewillkürter Arbeitgeberwechsel mit der Folge, dass die Rechtsbeziehungen zum alten Arbeitgeber enden und zwischen diesem und dem Arbeitnehmer keine vertraglichen Beziehungen mehr bestehen. Dies aber ist rechtlich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber.

Auch unter Berücksichtigung des mit § 623 BGB verfolgten Zwecks ist es gerechtfertigt und geboten, derartige Vereinbarungen ebenfalls der Formvorschrift zu unterwerfen: § 623 BGB dient vor allem dem Schutz vor Übereilung (Warnfunktion) und im Sinne einer Klarstellungs- und Beweisfunktion der Rechtssicherheit (BAG 16.09.2004 - 2 AZR 628/03 -, EZA § 623 BGB 2002 Nr. 2; KR-KSchG/Spilger, a. a. O., § 623 BGB, Rdz. 17 ff.). Die Nichtigkeitsfolge des § 125 Satz 1 BGB tritt dabei in aller Regel auch dann ein, wenn im Einzelfall einem, mehreren oder gar allen Schutzzwecken auf andere Weise genüge getan ist. Die gesetzlichen Formvorschriften sind gegenüber der Erfüllung der Schutzzwecke, die zu ihrer Normierung geführt haben, verselbständigt (BAG 16.09.2004 - 2 AZR 659/03 -, EZA § 623 BGB 2002 Nr. 1).

Im vorliegenden Fall sind beide Schutzzwecke betroffen. Zum einen besteht zwischen den Parteien Streit über den Inhalt der seinerzeit getroffenen Absprachen. Dass ein Arbeitgeberwechsel durch einen dreiseitigen Vertrag nicht minder weitreichende Konsequenzen als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum alten Arbeitgeber und Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem neuen Arbeitgeber durch zwei separate Vereinbarungen haben kann, liegt auf der Hand und wird durch den vorliegenden Fall verdeutlicht: Neben dem anders zu beurteilenden Insolvenzrisiko können sich insbesondere erhebliche Konsequenzen in Bezug auf nachfolgende Bestandsschutzstreitigkeiten ergeben, etwa wenn es darum geht, ob anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Der Altersteilzeitvertrag wahrt die gesetzliche Schriftform nicht, da dieser nur die Unterschrift des Klägers, nicht aber die einer zeichnungsberechtigten Person der Beklagten trägt.

4.

Dem Kläger ist es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit einer ggf. getroffenen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten herbeiführenden Vereinbarung zu berufen. Die Berufung auf einen Formmangel kann nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beachten. Wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden. Dies kann unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens dann der Fall sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt (BAG 16.09.2004, a. a. O.). Umstände, die die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls rechtfertigen, liegen nicht vor.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, der Kläger habe sich seit dem Jahre 2002 nicht mehr auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass hierzu nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 24.05.2002 aus Sicht des Klägers auch keine Veranlassung bestand. In diesem Schreiben (vgl. Bl. 9 d. A.) verweist die Beklagte darauf, dass gerade kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werde, sondern der Kläger vielmehr gerade ungeachtet seines Einsatzes bei der R. gGmbH, der Ausübung des Direktionsrechts durch diese und auch der Abwicklung der Gehaltszahlungen über die genannte Tochtergesellschaft, gerade ihr Arbeitnehmer blieb. Ungeachtet seines tatsächlichen Einsatzes bei der Tochtergesellschaft konnte der Kläger aufgrund dieser ausdrücklichen Zusage der Beklagten davon ausgehen, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten fortbesteht, so dass es einer irgendwie gearteten Berufung darauf, dass dies der Fall sei, nicht bedurfte.

Soweit die Beklagte auf die "Bestätigung" vom 22.08.2005 (Bl. 82 d. A.) abstellt, ist bereits eingangs ausgeführt worden, dass sich auch aus dieser Bestätigung, von der im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass diese überhaupt an die Beklagte gerichtet war, nicht mit einem Auslegungsvorrang ergibt, dass der Kläger vom Bestand nur eines Arbeitsverhältnisses zur Tochtergesellschaft der Beklagten ausgegangen ist.

B.

Die Hilfswiderklage der Beklagten ist zulässig und begründet.

1.

Die Erhebung der Widerklage im Berufungsverfahren ist vorliegend nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 ZPO zulässig. Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 26.10.2007 hat der Kläger in die Erhebung der Widerklage eingewilligt. Die Beurteilung der Widerklage ist auch aufgrund von Tatsachen i. S. d. § 533 Nr. 2 ZPO möglich. Dass nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinsteresse lag jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vor, da der Kläger sich in Erwiderung auf die Hilfswiderklage darauf berufen hat, dass die Bestimmungen des Altersteilzeitarbeitsvertrages zwischen ihm und der R. gGmbH rechtliche Geltung auch im Verhältnis zur Beklagten beanspruchen.

2.

Die Widerklage ist auch begründet. Die Bestimmungen des Altersteilzeitvertrages vom 01.07.2004 zwischen dem Kläger und der R. gGmbH finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Anwendung.

Ausweislich der Vertragsurkunde wurde dieser Vertrag ausschließlich zwischen dem Kläger und der genannten Tochtergesellschaft der Beklagten geschlossen. Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung gem. § 164 BGB sind nicht erfüllt. Eine Bevollmächtigung des Herrn S., der auf Seiten der Tochtergesellschaft der Beklagten den Altersteilzeitvertrag unterzeichnet hat, durch die Beklagte ist nicht ersichtlich. Auch lässt sich der vertraglichen Vereinbarung keine Willenserklärung dahin gehend entnehmen, dass damit auch ein zur Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis inhaltlich geändert werden sollte. Ebenso fehlte es an der nach § 164 BGB vorausgesetzten Offenkundigkeit der Abgabe einer Willenserklärung im Namen eines Vertretenen. Im Vertragskopf der Altersteilzeitvereinbarung ist ausschließlich das Berufsbildungswerk R. der als Vertragspartei auf Arbeitgeberseite benannt; der unterzeichnende Herr S. hat ausweislich des einleitenden Satzes der Altersteilzeitvereinbarung (ausschließlich) in Vertretung des Herrn Dr. Z. in dessen Funktion als Geschäftsführer der Berufungsbildungswerk R. der K. gehandelt.

Eine wirksame Stellvertretung der Beklagten durch den Handlungsbevollmächtigten des B. R. der ist somit nicht erfolgt. Der Altersteilzeitvertrag vom 01.07.2004 berührt daher inhaltlich nicht dass zur Beklagten fortbestehende Arbeitsverhältnis des Klägers.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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