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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 396/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BAT, BErzGG, ZPO, TzBfG


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BAT § 50
BErzGG § 21
BErzGG § 21 Abs. 1
ZPO §§ 512 ff.
TzBfG § 17 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 396/04

Verkündet am: 03.11.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2004, Az.: 3 Ca 3500/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses sowie um die Pflicht zur Weiterbeschäftigung.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2004 (dort S. 2 bis 6 = Bl. 45 bis 49 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 23.02.2003 nicht zum 31.08.2003 beendet worden ist,

2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 31.08.2003 hinaus als Justizangestellte weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.03.2004 (Bl. 44 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei für die Zeit bis zum 31.08.2003 rechtswirksam befristet worden. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung sei der zeitlich zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag, hier also jener vom 23.05.2003. Bei diesem Arbeitsvertrag handele es sich nicht um einen bloßen Annex zu dem vorhergehenden Arbeitsvertrag vom 12.05.2000, zumal er nicht lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Endzeitpunktkorrektur enthalte und auch der Sachgrund nicht der gleiche geblieben sei. Das Arbeitsverhältnis sei durch den Arbeitsvertrag vom 23.05.2003 nämlich um ein Jahr und drei Monate verlängert worden; Sachgrund sei eine weitere Beurlaubung der Mitarbeiterin X gewesen.

Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass es sich bei dem letzten Arbeitsvertrag um einen bloßen Annex zu dem Vertrag vom 12.05.2000 handele, so bilde letzterer jedenfalls keinen Annex mehr zu einem weiteren vorausgegangenen Zeitvertrag, da im Arbeitsvertrag vom 12.05.2000 eine Weiterbeschäftigung für eine verhältnismäßig längere Zeit, nämlich weitere zwei Jahre vereinbart worden sei und Sachgrund für diesen Vertrag die erstmalige Beurlaubung von Frau X gemäß § 50 BAT gewesen sei, während Grundlage für die vorausgegangene Befristung die Mutterschutzzeiten und der anschließende Erziehungsurlaub von Frau X gewesen seien.

Unabhängig davon, ob der zeitliche letzte oder vorletzte Arbeitsvertrag zur Prüfung herangezogen werde sei in jedem Fall festzustellen, dass beiden Verträgen ein Sachgrund im Sinne von § 21 Abs. 1 BErzGG zugrunde liege. Dieser Sachgrund beruhe auf der tarifvertraglich geregelten Sonderbeurlaubung von Frau X für die Pflege ihres Kindes, wobei die Verlängerung der Befristungen des Arbeitsverhältnisses entsprechend den Urlaubsanträgen von Frau X erfolgt seien. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeitsverträge sei der Beklagten eine weitergehende Prognose nicht möglich gewesen. Die Tatsache, dass Frau X für die Zeit nach dem 31.08.2005 erneut einen Antrag auf Beurlaubung zwecks Kinderbetreuung stellen würde, sei der Beklagten nach deren unbestrittenem Vortrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 23.05.2002 nicht bekannt gewesen.

Die Wirksamkeit der letzten und vorletzten Befristung scheitere auch nicht an SR 2 y BAT, zumal mit beiden Befristungen eine Beschäftigungsdauer von fünf Jahren nicht überschritten worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 6 ff. des Urteils vom 18.03.2004 (= Bl. 49 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin, der das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz am 05.05.2004 zugestellt worden ist, hat gegen diese Entscheidung am 25.05.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 04.08.2004 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.08.2004 verlängert worden war.

Die Klägerin macht geltend,

entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes seien die Arbeitsverträge vom 12.05.2000 und 23.05.2002 bloße Annex-Verträge zum Arbeitsvertrag vom 08.04.1997 gewesen. Dieser Vertrag enthalte nämlich über zwei Seiten hinweg in sechs Paragrafen verschiedene Regelungen. Hingegen seien durch die Änderungsverträge vom 12.05.2000 und 23.05.2002 keine weiteren arbeitsvertraglichen inhaltlichen Regelungen getroffen worden. Auf die Frage, über welchen Zeitraum hinweg die beiden letzten Änderungsverträge geschlossen worden seien, komme es nicht entscheidend an.

Ziehe man dementsprechend den Änderungsarbeitsvertrag vom 08.04.1997 als entscheidenden Prüfungsmaßstab heran, so sei festzustellen, dass die 5-Jahres-Frist aus der Sonderregelung 2 y BAT überschritten sei. Selbst wenn man aber den Änderungsvertrag vom 23.05.2002 als für die rechtliche Überprüfung maßgebliche Vereinbarung behandele, bleibe es bei der Rechtsunwirksamkeit der Befristung, da sich aus § 21 BErzGG der sachliche Grund für diesen befristeten Arbeitsvertrag nicht herleiten lasse. Aus dem Änderungsarbeitsvertrag vom 23.05.2002 ergebe sich nämlich lediglich, dass die Justizangestellte XX weiter beurlaubt werde, nicht hingegen aus welchem Rechtsgrund diese weitere Beurlaubung erfolge.

Hinzu komme, dass die Beurlaubung von Frau X nicht zum 31.08.2003 entfallen sei, vielmehr sei sie bis in das Jahr 2005 weiter beurlaubt worden. Infolgedessen bestehe nach wie vor Vertretungsbedarf.

In einer vergleichbaren Fallkonstellation habe das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 22.01.1998 festgestellt, dass im Hinblick auf die Dauer der gesamten Befristungen - in dem dortigen Fall über 12 Jahre hinweg - das Arbeitsverhältnis fortzusetzen sei. Entsprechendes gelte auch hier.

Der Umstand, dass die Befristungen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nahezu 10 Jahre angedauert hätten, lasse erkennen, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege.

Offensichtlich habe bei dem beklagten Land auch ständiger Vertretungsbedarf bestanden, zumal nicht nur die Klägerin über 9 1/2 Jahre Vertretungen gemacht habe, sondern auch Herr Y über Monate hinweg wegen eines Rückenleidens ausgefallen, die Mitarbeiterin W seit dem 01.09.2003 durchgängig erkrankt und die Mitarbeiterin V in der Vergangenheit recht häufig wegen Fehlzeiten ausgefallen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 03.08.2004 (Bl. 78 ff. d.A.) und 20.09.2004 (Bl. 99 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2004 - Az.: 3 Ca 3500/03 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 23.02.2003 nicht zum 31.08.2003 beendet worden ist und

2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 31.08.2003 hinaus als Justizangestellte weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land führt aus,

eine Überschreitung der 5-Jahres-Frist aus SR 2 y BAT könne schon deshalb vorliegend nicht angenommen werden, da diese Höchstbefristungsdauer lediglich greife, wenn ein Zeitvertrag von vornherein auf die Dauer von mehr als fünf Jahren abgeschlossen sei; dies sei aber vorliegend bei keinem der Verträge der Fall.

Der maßgebliche, zeitlich letzte Vertrag vom 22.05.2002 beruhe auf einem der in § 21 BErzGG aufgeführten Sachgründe. Der Justizangestellten X sei nämlich, auf ihren Antrag hin, Sonderurlaub zur Betreuung eines Kindes gemäß § 50 BAT bewilligt worden.

Der vorliegende Fall unterscheide sich von jenem, welcher dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 22.01.1998 zur Entscheidung vorgelegen habe, dadurch, dass im dortigen Fall insgesamt 16 befristete Arbeitsverträge mit einer Gesamtbefristungsdauer von 12 Jahren abgeschlossen worden seien. Im vorliegenden Fall sei aber die Klägerin zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses erst sieben Jahre bei dem beklagten Land beschäftigt gewesen.

Es sei zwar richtig, dass Frau X noch über den 31.08.2003 beurlaubt sei. Es stehe dem beklagten Land jedoch frei, ob es den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken oder nur für eine kürzere Zeit regeln wolle. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes beziehe sich die vom Arbeitgeber vor Abschluss der Befristungsvereinbarung anzustellende Prognose darauf, ob der zu vertretende Mitarbeiter seinen Dienst wieder antreten werde, jedoch nicht darauf, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters zu rechnen sei.

Unrichtig sei, dass ein ständiger Vertretungsbedarf beim beklagten Land am Dienstort U bestehe. Als Tarifkraft könne die Klägerin insbesondere nicht zur Vertretung von Beamten eingesetzt werden, so dass sie sich nicht auf die Möglichkeit der Vertretung der Justizhauptsekretäre W und Y sowie der Justizhauptsekretärin V berufen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des beklagten Landes vom 03.09.2004 (Bl. 94 ff. d.A.) und 14.10.2004 (Bl. 101 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Befristungsvereinbarung vom 23.05.2002 rechtswirksam zum 31.08.2003 beendet worden; daher entfällt auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin für die Zeit nach dem 31.08.2003.

Diese Feststellung hat das Arbeitsgericht Koblenz im Urteil vom 18.03.2004 mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen begründet, so dass sich die Berufungskammer die Ausführungen auf S. 6 ff. dieser Entscheidung (= Bl. 49 ff. d.A.) vollumfänglich zu Eigen macht und von einer erneuten wiederholenden Darstellung absieht. Die gegen diese Entscheidung von der Berufungsführerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1.

Die befristeten Arbeitsverträge vom 12.05.2000 und 23.05.2002 bilden keinen bloßen Annex zu dem Arbeitsvertrag vom 08.04.1997.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urt. v. 15.02.1995 - 7 AZR 680/94 - = AP Nr. 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob es sich um einen Annexvertrag handelt. Solche Umstände liegen vor, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrages orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, im Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Es darf den Parteien alles in allem nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrages mit dem Sachgrund für die Befristung in Einklang zu bringen.

Unter Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze sind im vorliegenden Fall keine Einzelfallumstände erkennbar, die es zulassen würden, die Verträge vom 12.05.2000 und 23.05.2002 als Annex zum vorausgegangenen Arbeitsvertrag zu bewerten. Diese Verträge enthalten nämlich nicht lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes, zumal der Befristungszeitraum aus dem Vertrag vom 12.05.2000 sich auf zwei Jahre und jener aus dem Vertrag vom 23.05.2002 auf ein Jahr und drei Monate beläuft. Weshalb diese Umstände, wie die Klägerin ausführen lässt, unerheblich sein sollen, wird von dieser weder begründet noch ist es sonst wie nachvollziehbar. Darüber hinaus beruhen die Verlängerungsverträge vom 12.05.2000 und 23.05.2002 auf eigenständigen Sachgründen, die nicht identisch sind mit jenem aus dem Vertrag vom 08.04.1997. Während der Sachgrund für den letztgenannten Vertrag sich aus der Vertretung der Justizangestellten XX während deren Mutterschutz- und Erziehungsurlaubszeiten ergibt, beruhen die nachfolgenden Verträge auf der Bewilligung von einzelnen Urlaubsanträgen, welche Frau X zur Betreuung ihres Kindes gemäß § 50 BAT gestellt hat. Diese Umstände verbieten nach Auffassung der Berufungskammer die zeitlich letzten beiden Verträge als bloßen Annex zu dem drittletzten Vertrag zu behandeln.

Soweit dem die Berufungsführerin entgegenhält, der Vertrag vom 08.04.1997 sei umfangreicher und enthalte eigene arbeitsvertragliche inhaltliche Regelungen, ändert dies nichts am Vorliegen der oben dargestellten, maßgeblichen Umstände.

2.

Wenn die Berufungsführerin des Weiteren rügt, dass die in der Protokollnotiz 2. zu Nr. 1 der SR 2y zum BAT festgelegte 5-Jahres-Grenze vorliegend überschritten sei, bedarf es nicht der Entscheidung, ob für die Überschreitung dieser Zeitgrenze auch auf die Gesamtdauer mehrerer aneinandergereihter befristeter Verträge abgestellt werden kann (so 2. Senat des BAG im Urteil vom 26.05.1983 - 2 AZR 739/81 = AP Nr. 78 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) oder ob die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge keine Umgehung dieser Protokollnotiz darstellen kann (so der 7. Senat des BAG in seinem Urteil vom 21. April 1993 - 7 AZR 376/92 = AP Nr. 149 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und in seinem Urteil vom 21.06.1983 - 7 AZR 295/81 = AP Nr. 79 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Selbst unter Zusammenrechnung der Gesamtbefristungsdauer aus den Arbeitsverträgen vom 12.05.2000 und 23.05.2002, also bei der zu Gunsten der Klägerin gemachten Unterstellung, es komme auch auf den vorletzten Vertrag rechtlich maßgeblich an, ergibt sich keine Überschreitung des 5-Jahres-Zeitraumes, da die letzte Befristung bereits am 30.08.2003 endete.

3.

Den beiden letzten Arbeitsverträgen liegt ein sachlicher Grund im Sinne von § 21 Abs. 1 BErzGG zugrunde. Hiernach liegt ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer einer auf Tarifvertrag beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes eingestellt wird. Dies war vorliegend der Fall, da die Klägerin im Rahmen der beiden letzten befristeten Arbeitsverträge als Vertretung für die Justizangestellte XX eingesetzt wurde, die unstreitig zweimal eine Arbeitsfreistellung zur Betreuung ihres Kindes gemäß § 50 BAT beantragt hatte, woraufhin das beklagte Land den beantragten Urlaub gewährte.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Beurlaubung gemäß § 50 BAT ergebe sich nicht aus dem Inhalt der schriftlichen Arbeitsverträge vom 12.05.2000 und 23.05.2002, übersieht sie, dass dies keine rechtliche Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit dieser Arbeitsverträge ist. Nach § 17 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages der Schriftform. Im Falle einer Zeitbefristung folgt hieraus, dass der Zeitraum der Befristung schriftlich vereinbart werden muss; hingegen bedarf es - wenn die Zeitbefristung auf einem Sachgrund beruht - nicht der Aufnahme dieses Grundes in den schriftlichen Arbeitsvertrag. Es besteht in diesem Zusammenhang also kein Zitiergebot (vgl. BAG, Urt. v. 24.04.1996 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

4.

Soweit die Berufungsführerin vorträgt, die von ihr zuletzt vertreten Frau X habe für die Zeit über den 30.08.2003 hinaus Urlaub nach § 50 BAT bewilligt bekommen, ist dies unstreitig, ändert aber nichts an der Rechtswirksamkeit der Befristungen. Der Arbeitgeber hat vor Abschluss einer Befristungsvereinbarung eine Prognose zu treffen über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfes. Diese Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob der zu vertretende Mitarbeiter seinen Dienst wieder antreten wird. Dagegen braucht bei der Prognoseentscheidung grundsätzlich keine Rücksicht darauf genommen zu werden, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters zu rechnen ist (vgl. BAG, Urt. v. 21.02.2001 - 7 AZR 200/02 = AP Nr. 226 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land seine Prognose vor Abschluss des letzten Zeitvertrages mit der Klägerin an dem Zeitraum, für den Frau X zuletzt gemäß § 50 BAT Urlaub gewährt worden war, orientiert. Es konnte und musste in diese Prognose nicht einbeziehen, dass Frau X später weitergehenden Urlaub über den 30.08.2003 hinaus beantragen würde. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BAG musste das beklagte Land bei seiner Prognoseentscheidung noch nicht einmal berücksichtigen, wann Frau X ihre Arbeit wieder aufnehmen würde. Es reichte vielmehr aus, dass das beklagte Land davon ausgehen konnte, dass Frau X ihren Dienst wieder aufnehmen würde. Hieran bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Zeitvertrages keinerlei Zweifel.

5.

Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein vom 22.01.1998 (Az.: 5 Sa 366/97 = Juris) ist vom Arbeitgeber bei einer Befristungsdauer von insgesamt über 12 Jahren im öffentlichen Dienst zu fordern, dass er sich vor Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages bei der vertretenen Kraft erkundigt, ob sie zum Ende des Erziehungsurlaubs zurückkehrt und wenn ja, ob in der bisherigen Arbeitszeitdauer. Kehrt die bisher vollbeschäftigte Kraft nur als Teilzeitkraft zurück und gab es keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie werde mit ganzer Arbeitskraft zurückkehren, ist die Befristung rechtsunwirksam. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die ihm zur Beurteilung vorliegende Befristung unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze für rechtsunwirksam erklärt.

Aufgrund dieser Sachlage ließ das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein dahingestellt, ob eine derart lange Befristung - über 12 Jahre - nicht zu der Annahme zwingt, es liege ein Dauerbedarf an Vertretungskräften vor, und ob die Befristungspraxis nicht gegen Art. 5 der EWG-Richtlinie 207/76 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges der Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstößt.

Wenn man die Rechtsgrundsätze, welche das LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung für erheblich angesehen hat, berücksichtigt, muss dies in Verbindung mit den weiteren Rechtsgrundsätzen, die das BAG später in seinem Urteil vom 21.02.2001 (- 7 AZR 200/00 = AP Nr. 226 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) aufgestellt hat, geschehen. Danach kann der Arbeitgeber, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, in Fällen der Krankheitsvertretung ebenso wie in Fällen der Urlaubsvertretung grundsätzlich davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft zurückkehren wird. Er muss daher vor Abschluss des befristeten Vertrages mit der Vertretungskraft grundsätzlich nicht von sich aus Erkundigungen über die gesundheitliche Entwicklung des Erkrankten oder über die Planungen des Beurlaubten einholen. Nur wenn der Arbeitgeber aufgrund der ihm vorliegenden Information erhebliche Zweifel daran haben muss, ob die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist.

Für den vorliegenden Fall bleibt es bei dem vom BAG aufgestellten Grundsatz. Es gab nämlich im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages keine erheblichen Zweifel daran, dass die Justizangestellte Frau X wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Die Klägerin hat hierzu auch nichts vorgetragen. Die Gesamtdauer der vorliegenden Befristungen - über neun Jahre - sowie der Abschluss insgesamt fünf aufeinander folgenden, befristeten Arbeitsverträgen rechtfertigt es zwar, strenge Anforderungen an das Vorliegen eines Sachgrundes zu stellen. Diese Umstände lassen es aber nicht zu, von einem Ausnahmefall, wie er dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vorlag, auszugehen. Die Dauer der Gesamtbefristungen belief sich dort über 12 Jahre und es wurden insgesamt 16 befristete Arbeitsverträge abgeschlossen.

Soweit sich die Berufungsführerin auf das obiterdictum des LAG Schleswig-Holstein beruft, kann vorliegend nicht von einem Dauerbedarf an Vertretungskräften oder einer Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ausgegangen werden.

Wenn die darlegungspflichtige Klägerin einen Dauerbedarf von Vertretungskräften im Bereich des Amtsgerichtes U durch den Hinweis auf konkrete Vertretungsfälle begründen will, bleibt dies ohne Erfolg. Es handelt sich bei den zu vertretenden Personen - mit Ausnahme der Justizangestellten X - ausschließlich um Beamte. Ob in diesem Bereich ein Dauerbedarf an Vertretungskräften vorliegt, ist allerdings unerheblich, da die Klägerin als Tarifkraft nicht befugt ist, Beamte im Justizdienst ohne weiteres zu vertreten. Dass allein durch den Ausfall von Frau X ein Dauerbedarf für eine Vertretung besteht, ist nicht nachvollziehbar, da diese Justizangestellte lediglich Urlaub nach § 50 BAT beantragt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird.

Soweit das LAG Schleswig-Holstein die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in seiner Entscheidung angesprochen hat, wurde in den Entscheidungsgründen auf das beklagte Land, hier also Schleswig-Holstein, abgestellt. Die darlegungspflichtige Klägerin hat aber keinerlei tatsächlichen Umstände vorgetragen, die erkennen lassen würden, dass bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz eine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen erfolgt.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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