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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 411/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO, EFZG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 125 S. 1
BGB § 242
BGB § 288
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 295
BGB § 615
BGB § 623
ZPO § 520 Abs. 3
EFZG § 3
EFZG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Mai 2007, Az.: 2 Ca 247/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis seine Beendigung gefunden hat. Gegenstand der Klage sind ferner Restvergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum Januar bis April 2007.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Mai 2007, Az. 2 Ca 247/07 (Bl. 43 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger als restliche Vergütung für den Monat Januar 2007 234,00 EUR und für die Monate Februar bis April 2007 jeweils 1.248,00 EUR brutto, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, die Kündigungsschutzklage sei deshalb abzuweisen, weil eine arbeitgeberseitige Kündigung, insbesondere in Form des Schreibens der Beklagten vom 31. Januar 2007 nicht vorliege. Die Beklagte habe mit diesem Schreiben nur eine vermeintlich vom Kläger ausgesprochene fristlose Eigenkündigung bestätigen oder eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen wollen. Es handele sich insoweit nicht um eine Willens-, sondern eine Wissenserklärung. Da ein etwaiger Wille der Beklagten, ihrerseits eine Kündigung auszusprechen, in dem genannten Schreiben keinen Ausdruck gefunden habe, ändere hieran auch die Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 13. Februar 2007, in welchem die Beklagte ausführte, ihr Schreiben vom 31. Januar 2007 sei zumindest in eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses umzudeuten, hieran nichts. Für den Monat Januar 2007 könne der Kläger Vergütung für weitere 22,5 geleistete Arbeitsstunden verlangen. Für die Monate Februar, März und April 2007 folge ein Vergütungsanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. In diesem Zeitraum habe das Arbeitsverhältnis fortbestanden. Unabhängig davon, ob das Verhalten des Klägers, insbesondere sein Verlassen des Arbeitsplatzes, als fristlose Kündigung aufgefasst werden könnte, wäre eine solche jedenfalls nach §§ 623, 125 S. 1 BGB formnichtig. Mangels Wahrung der Schriftform scheide auch die Annahme eines Auflösungsvertrages aus. Es habe keines Arbeitsangebotes des Klägers bedurft, da die Beklagte im Anschluss an ihr Schreiben vom 31. Januar 2007 dem Kläger keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit der Beklagten anzuzeigen, da die Beklagte die Weiterbeschäftigung des Klägers abgelehnt habe.

Gegen dieses ihr am 18. Januar 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 25. Juni 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus, wobei hinsichtlich der näheren Einzelheiten auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2007 (Bl. 57 ff. d. A.) verwiesen wird:

Beide Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass das Schreiben der Beklagten vom 31. Januar 2007 als fristlose Kündigung zu werten sei, da ausweislich eines Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Februar 2007 und der Klageschrift auch der Kläger dieses Schreiben als fristlose Kündigung aufgefasst habe. Bei dem Schreiben vom 31. Januar 2007 handele es sich um ein Bestätigungsschreiben, wonach die Beklagte eine vom Kläger erklärte mündliche, fristlose Kündigung bestätigt habe, wobei ihr nicht bekannt gewesen sei, dass auch eine eigene Kündigung des Arbeitnehmers der Schriftform bedürfe. Als Bestätigungsschreiben habe das genannte Schreiben einen auf die sofortige und fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Erklärungsinhalt.

Aus der Klageschrift ergebe sich auch nicht, dass die Kündigungsschutzklage nur vorsorglich erhoben worden sei. Der Kläger sei sich ausweislich der Kündigungsschutzklage vielmehr vollkommen sicher und habe eindeutig erklärt, dass das Schreiben vom 31. Januar 2007 zumindest konkludent als fristlose Kündigung auszulegen sei. Auch die Voraussetzungen des Annahmeverzuges lägen nicht vor, da der Kläger überhaupt nicht leistungsbereit gewesen sei. Er habe die Firma in der Mittagspause am 31. Januar 2007 verlassen und sich am darauffolgenden Tag überhaupt nicht gemeldet. Erst in der Nacht von Donnerstag auf Freitag, den 02. Februar 2007, habe er dann eine Krankmeldung in den Briefkasten eingeworfen. Damit habe er mitgeteilt, dass er nicht leistungsbereit, sondern vielmehr arbeitsunfähig erkrankt sei. Von dieser Arbeitsunfähigkeit habe sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt zurückgemeldet.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2007 macht der Beklagte geltend, dass er sich nicht auf einen Formmangel der mündlichen fristlosen Kündigung des Klägers berufen habe, sondern diese im Gegenteil schriftlich bestätigt habe. Dem Kläger sei es daher im Hinblick auf § 242 BGB verwährt, sich auf die Formunwirksamkeit seiner eigenen Kündigung zu berufen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Mai 2007, Az. 2 Ca 247/07 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungsbeantwortung mit Schriftsatz vom 04. Juli 2007 (Bl. 71 f. d. A.) als rechtlich zutreffend macht sich die Begründung des Arbeitsgerichts zu Eigen. Zur Vermeidung von Annahmeverzugslohnansprüchen wäre es erforderlich gewesen, dass die Beklagte ihn zur Arbeit aufgefordert hätte, was unstreitig nicht geschehen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

I. Die Berufung ist nur zum Teil zulässig.

1. Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 234,- EUR nebst Zinsen richtet, da es insoweit an einer ausreichenden Berufungsbegründung fehlt. Gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung u.a. die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies erfordert eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen (z.B. BAG 16.8.1991 -2 AZR 241/90- AP Nr. 2 zu § 15 SchwbG 1986). Bei einer Mehrheit mit der Berufung verfolgter Ansprüche ist eine ausreichende Begründung für jeden der Ansprüche nötig (vgl. nur Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl., § 520 Rz. 27).

Ausweislich der Berufungsbegründung setzt sich die Berufung nur mit der Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Voraussetzungen des Annahmeverzugs auseinander, wobei die Beklagte selbst von einem frühesten Beendigungszeitpunkt zum 31.1.2007 ausgeht. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand daher auch nach Auffassung des Beklagten ein Arbeitsverhältnis, so dass die genannten Angriffe für Vergütungsansprüche des Klägers, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, rechtlich unerheblich sind und sich daher ersichtlich nur auf die zuerkannten Zahlungsansprüche beginnend ab Februar 2007 beziehen.

2. Im Übrigen ist die Berufung zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und insoweit auch ausreichend begründet.

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1. Für den Zeitraum 1. bis 6. Februar 2007 (4 Arbeitstage) besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers nach §§ 3, 4 EFZG in Höhe von 249,60 EUR brutto.

a) Die Beklagte hat selbst dargelegt, dass der Kläger beginnend ab dem 1.2.2007 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, wobei diese nach den insoweit nicht näher bestrittenen Angaben des Klägers in seinem mit der Klage vorgelegten Schreiben an die Beklagte (Bl. 10 f. d.A.) bis zum 6. Februar 2007 andauerte.

Ausgehend von dem arbeitsvertraglich vereinbarten Monatsverdienst des Klägers und auf den Monat Februar entfallenden 20 Arbeitstagen errechnet sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch für den genannten Zeitraum in Höhe von 249,60 EUR brutto. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

b) Diesem Anspruch steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mit Ablauf des 31.1.2007 entgegen. Ein Tatbestand, der das Arbeitsverhältnis beendet hätte, lässt sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht feststellen.

(1) Eine rechtswirksame Eigenkündigung des Klägers liegt nicht vor. Die behauptete Äußerung des Klägers am 31.1.2007 und das Verlassen des Arbeitsplatzes an diesem Tag stellen keine rechtswirksame Kündigungserklärung dar, da die erforderliche Schriftform, § 623 BGB, nicht gewahrt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Berufung des Klägers auf diesen Formmangel gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB verstieße, bestehen nicht. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beachten. Wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden (vgl. BAG 16.9.2004 - 2 AZR 659/03-, EzA § 623 BGB 2002 Nr. 1, B I 2 der Gründe). Solche besonderen, eine Ausnahme rechtfertigenden Gründe sind nicht ersichtlich.

(2) Aus Gründen nicht gewahrter gesetzlicher Schriftform, § 623 BGB, scheidet auch die rechtliche Annahme eines Aufhebungsvertrages aus.

(3) Auch das Schreiben der Beklagten vom 31.1.2007 hat keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt. Es handelt sich bei diesem Schreiben nicht um eine Kündigungserklärung.

Eine Kündigungserklärung muss den Beendigungswillen eindeutig zum Ausdruck bringen (vgl. etwa APS/Preis, Grundlagen D Rz. 33 ff.). Der Wille, das Arbeitsverhältnis durch einseitige Gestaltungserklärung für die Zukunft zu lösen, muss eindeutig zum Ausdruck kommen (APS, a.a.O., § 623,BGB, Rz. 27 m.w.N.). Bei dem Schreiben der Beklagten handelt es sich ausweislich des im Schreiben angegebenen Betreff "Ihre Kündigung vom 31.1.2007" und der Formulierung "Hiermit akzeptieren wir Ihren Wunsch auf sofortige Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses" nicht um eine Kündigungserklärung, sondern um die Bestätigung einer Eigenkündigung des Klägers oder aber die Annahme eines vermeintlichen Angebots auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Mit diesem Inhalt wahrt das Schreiben nicht den Grundsatz der Kündigungsklarheit, da sich ihm nicht entnehmen lässt, dass der Erklärende (hier die Beklagte als Arbeitgeber) durch einseitige Willenserklärung die Rechtsfolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen will. Deshalb sind derartige Bestätigungsschreiben regelmäßig weder im Wege der Auslegung noch der Umdeutung als Kündigungserklärung zu werten (vgl. nur DLW/Dörner, 6. Aufl., D/39; LAG Köln 3.2.1995 -13 Sa 1062/94- und LAG Nürnberg8.2.1994 -2 Sa 766/93-, LAGE § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 5, 4). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Sachvortrag der Beklagten im Berufungsverfahren dazu, welcher wirklicher Wille dem genannten Schreiben zugrunde gelegen haben soll, widersprüchlich ist: Einerseits stellt die Beklagte darauf ab, dass sich beide Parteien darüber einig gewesen seien, dass das genannte Schreiben als Kündigung anzusehen sei. Andererseits stellt die Berufungsbegründung gerade darauf ab, dass die Beklagte gerade eine fristlose Eigenkündigung des Klägers habe bestätigen wollen. Unabhängig davon, dass ausgehend vom Wortlaut des genannten Schreibens damit in der Tat keine Willens-, sondern eine Wissenserklärung vorliegt, fehlte es damit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs des genannten Schreibens an einem übereinstimmenden Parteiwillen: Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger ausweislich seiner Klageschrift das genannte Schreiben wohl als -zumindest konkuldente- Kündigungserklärung aufgefasst hat. Ein Vorrang des übereinstimmend Gewollten vor einer irrtümlichen Falschbezeichnung kommt aber nur in Betracht, wenn sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht, wobei es genügt, wenn er ihn erkannt hat (Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl., § 133, Rz. 8 mwN.). Ein derartiger wirklicher Wille, eine eigene Kündigung auszusprechen, lag aber nach dem Sachvortrag der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs des genannten Schreibens gerade nicht vor. Vielmehr bestätigt die Beklagte ja gerade durch ihren Sachvortrag in der Berufung, dass es sich um ein Bestätigungsschreiben hinsichtlich einer Eigenkündigung des Klägers handeln sollte.

(4) Schließlich stellt auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13.2.2007 keine Kündigungserklärung dar, sondern stellt lediglich die Äußerung der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung dar, dass das Schreiben vom 31.01.2007 im Wege der Umdeutung rechtlich als fristlose Kündigung zu werten sei.

2. Für den restlichen Zeitraum, d.h. ab 7. Februar bis Ablauf des Monats April 2007 stehen dem Kläger Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug, § 615 BGB in der geltend gemachten Höhe zu.

Wie ausgeführt, lag zwar keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten vor, so dass die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zusammenfassend etwa DLW/Dörner, C/1216 ff.) zum Eintritt des Annahmeverzugs nach Ausspruch einer Kündigung keine unmittelbare Anwendung finden. Diese Grundsätze sind aber vorliegend entsprechend anzuwenden. Die Beklagte hat durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2007 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Schreiben vom 31.01.2007 zumindest im Wege der Umdeutung als fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses versteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (12.7.2006 - 5 AZR 277/06-, EzA § 627 BGB 2002 Nr 1 ) genügt im Falle einer ausserordentlichen Kündigung zur Begründung des Annahmeverzugs gemäß § 295 BGB deshalb grundsätzlich ein wörtliches Angebot, weil die Kündigung regelmäßig die Erklärung des Dienstberechtigten enthält, er werde weitere Dienstleistungen des Verpflichteten nicht annehmen. Eine derartige Erklärung enthält zumindest auch das genannte Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, da sie sich in diesem auf die Umdeutung und die deshalb anzunehmende, fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits durch das Schreiben des Beklagten vom 31.1.2007 beruft. Auch hierin liegt die Erklärung, weitere Arbeitsleistungen nicht annehmen zu wollen.

Gem. § 295 BGB genügte vorliegend daher ein wörtliches Angebot. Als wörtliches Angebot kann dabei ein Widerspruch des Gekündigten gegen die Kündigung oder die Klage auf Gehaltsfortzahlung angesehen werden. Das Angebot wirkt dabei auf den Zeitpunkt der durch die Kündigung beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück (BAG aaO. unter Hinweis auf BGH 28. Oktober 1996 - II ZR 4/96 - NZA-RB 1997, 329).

Der Kläger hat durch Erhebung seiner Klage unmittelbar nach Zugang des genannten Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses widersprochen und die Beklagten damit gem. § 295 BGB in Annahmeverzug gesetzt. Die Beklagte ist daher zur Zahlung der in ihrer rechnerischen Höhe unstreitigen Vergütung verpflichtet.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, ein Annahmeverzugslohnanspruch scheide aus, weil der Kläger durch Hereingabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitgeteilt habe, nicht leistungsbereit, sondern arbeitsunfähig erkrankt zu sein.und sich bis heute nicht arbeitsfähig gemeldet habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Dauer der Arbeitsunfähigkeit jeweils ausweist. Im Übrigen treten die Annahmeverzugsfolgen unabhängig davon ein, ob der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber anzeigt (BAG 24.11.1994 -2 AZR 179/94-, EzA § 615 BGB Nr. 93).

Die ausgeurteilten Zinsansprüche folgen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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