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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 487/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 134
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 1006
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 487/05

Entscheidung vom 16.11.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.05.2005, Az.: 8 Ca 348/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlos sowie hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.05.2005 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 110 bis 113 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 22.02.2005 beendet worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 02.03.2005 beendet werden wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 17.05.2005 (Bl. 109 ff. d.A.) festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung vom 22.02.2005 noch durch die hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 02.03.2005 aufgelöst worden ist; im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung des klagezusprechenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die außerordentliche Kündigung vom 22.02.2005 sei rechtsunwirksam, da ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben sei. Grundsätzlich sei zwar eine außerordentliche Kündigung auch als Verdachtskündigung möglich, dies setze aber voraus, dass ein dringender Tatverdacht für eine schwerwiegende Pflichtverletzung bestehe. Hieran fehle es, da keine objektiven Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Kläger in Zusammenarbeit mit anderen die Absicht gehabt habe, Waren aus dem Zugriffsbereich der Beklagten herauszuschaffen. Es könne zwar sein, dass die frühe Abholung des Containers auf einem Fehler des Klägers beruhe; dies rechtfertige jedoch allenfalls eine Abmahnung.

Auch soweit dem Kläger vorgeworfen werde, er habe unrechtmäßig reduzierte Ware erworben, fehle es an einem dringenden Tatverdacht für eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Denn der Kläger habe hierbei das langjährig von der Beklagten geduldete Verfahren eingehalten; falls die Beklagte dieses Verfahren für problematisch halte oder die Regeln für den Personaleinkauf und damit verbundene Preisreduzierungen habe ändern wollen, hätte sie dies gegenüber dem Kläger bekannt machen müssen. Auf das Einhalten der bisherigen Regeln des Personalkaufes könne eine fristlose Kündigung jedenfalls nicht gestützt werden.

Schließlich ergebe sich ein objektiver Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung auch nicht daraus, dass beim Kläger Gegenstände vorgefunden worden seien, welche auch im Supermarkt der Beklagten verkauft würden und für die der Kläger keine Kaufbelege mehr vorgelegen könne. Der Kläger sei nämlich nicht verpflichtet, Kaufbelege aufzubewahren; darüber hinaus habe die Beklagte noch nicht einmal vorgetragen, dass die beim Kläger gefundenen Gegenstände in ihrem Eigentum gestanden hätten und bei ihr abhanden gekommen seien. Mithin könne sich der Kläger auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB stützen.

Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 02.03.2005 habe das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung des anwendbaren § 1 KSchG nicht beendet. Diese Kündigung sei nämlich nicht sozial gerechtfertigt, da verhaltensbedingte Gründe, welche die Beklagte auch auf einen dringenden Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen stütze, wie im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung ausgeführt, nicht gegeben seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 6 ff. des Urteils vom 17.05.2005 (Bl. 114 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 31.05.2005 zugestellt worden ist, hat am 17.06.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 15.08.2005 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 15.08.2005 verlängert worden war.

Die Beklagte macht geltend, entgegen der Darstellung des Arbeitsgerichtes sei ein dringender Tatverdacht dahingehend gegeben, dass sich der Kläger zumindest am 19.01.2004 pflichtwidrig verhalten habe. An diesem Tag habe er nämlich außerplanmäßig den für die Beklagte tätigen Entsorger, die Firma X beauftragt, den Müllcontainer noch am gleichen Tag abzuholen. Am Morgen des 19.01.2004 gegen 08.30 Uhr sei in dem Müllcontainer Ware im Wert von 2.145,25 EUR vorgefunden worden, die entweder neuwertig gewesen sei oder mit geringem Aufwand wieder verkaufsfertig hätte gemacht werden können. Es habe daher der dringende Verdacht bestanden, dass der Kläger die Entsorgung an diesem Tag veranlasst habe, um die Ware sich oder einem Dritten zukommen zu lassen. Plausible Rechtfertigungsgründe habe der Kläger für sein Verhalten nicht dargetan.

Darüber hinaus ergebe sich ein weiterer Verdacht von pflichtwidrigem Verhalten daraus, dass beim Kläger anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung eine Bohrmaschine der Marke Bosch PSB 550 RE gefunden worden sei, auf deren Verpackung ein Preisetikett angebracht gewesen sei, das mit dem bei der Beklagten eingesetzten Etikettendrucker hergestellt worden sei. Obwohl die Bohrmaschine bei der Beklagten zu einem Preis von 49,99 EUR verkauft werde, sei diese - laut Etikett - auf 5,00 DM (= 2,56 EUR) reduziert worden. Ein solcher Verkaufspreis mache keinen wirtschaftlichen Sinn, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger das Preisetikett mit dem reduzierten Preis ohne Rechtfertigung auf der Maschine angebracht habe oder habe anbringen lassen, um die Bezahlung des tatsächlichen Kaufpreises zu umgehen. Zumindest habe der Kläger mit bedingtem Vorsatz ausgenutzt, dass eine fehlerhaft reduzierte Ware an ihn verkauft worden sei.

Weiter habe der Kläger unter anderem einen Winkelschleifer der Marke Bosch PWS 650, der keine Gebrauchsspuren aufgewiesen habe, und weitere neuwertige Ware in seinem Besitz gehabt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.08.2005 (Bl. 140 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.05.2005, Az.: 8 Ca 348/05 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus, das erstinstanzliche Urteil sei in vollem Umfang zutreffend. Die Beklagte versuche, mit Personalrabatt und Sonderaktionen die Mitarbeiter zu veranlassen, bei ihr Waren zu kaufen. Die meisten Mitarbeiter könnten später aber nicht nachweisen, dass sie die Waren bei der Beklagten regulär erworben hätten, da die Kassenzettel nicht länger als die Garantiezeit dauere aufgehoben würden. Die Beklagte habe nicht den Nachweis geführt, dass ein einziger Gegenstand, den sie in ihren Schriftsätzen nenne, überhaupt in ihrem Eigentum gestanden habe.

Der Kläger habe den Müllcontainer deshalb am 19.01.2005 abholen lassen, weil dieser Container bereits am Abend des 18.01.2005 randvoll gefüllt gewesen sei. Nachdem verschiedene Personen in dem Container Gegenstände gesucht und herausgenommen hätten, sei das Volumen selbstverständlich geringer gewesen, da Gegenstände ganz entfernt worden seien oder das Verpackungsmaterial "zusammengetreten" worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19.09.2005 (Bl. 153 ff. d.A) und 07.11.2005 (Bl. 158 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat auf die insoweit zulässige Klage zu Recht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung vom 22.02.2005 noch durch die ordentliche Kündigung vom 02.03.2005 aufgelöst worden ist. Beide Kündigungen sind nämlich rechtsunwirksam.

A.

Die fristlose Kündigung vom 22.02.2005 ist nach §§ 626 Abs. 1, 134 BGB nichtig. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die rechtliche Überprüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes vollzieht sich in zwei Stufen: Zum einen muss ein Grund vorliegen, der ohne Berücksichtigung der besonderen Interessen des Einzelfalles überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Darüber hinaus muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. DLW/Dörner, 4. Aufl., D Rdnr. 626 m.w.N.).

Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe ist als Sachverhalt, der generell für eine außerordentliche Kündigung geeignet ist, auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers anerkannt. Der Verdacht muss aber, aufgrund von Tatsachen, objektiv begründet sein. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Kündigende.

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Sachverhalt, da die Beklagte keine Tatsachen darzulegen vermochte, welche einen objektiv begründeten dringenden Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Klägers ergeben würden.

1.

Aus dem unstreitigen Tatbestand, dass der Kläger am Morgen des 19.01.2004 gegenüber der Firma X den Auftrag erteilte, den Müllcontainer auf dem Betriebsgelände der Beklagten noch am gleichen Tage zu leeren, resultiert nicht der Verdacht eines Vermögensdeliktes gegenüber dem Kläger. Die in Auftrag gegebene Abholung des Müllcontainers entsprach unter Umständen - dies wurde während der mündlichen Berufungsverhandlung streitig - nicht dem bisherigen Abholzeitenrhythmus und war insoweit - unterstellt der Sachvortrag der Beklagten träfe zu - außerplanmäßig; des Weiteren wurde am Morgen des 19.01.2004 in dem Müllcontainer Ware im Wert von 2.145,25 EUR gefunden.

Unterstellt, diese Umstände waren - wie von der Beklagten vorgetragen - tatsächlich gegeben, folgt hieraus trotzdem nicht ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Kläger. Zum einen trug die Beklagte nämlich keinerlei Umstände dafür vor, dass der Kläger in Kenntnis vom Inhalt des Müllcontainers oder in kollusivem Zusammenwirken mit Dritten den Leerungsauftrag erteilte. Zum anderen hat der Kläger den Abholauftrag an die Firma X damit gerechtfertigt, dass der Müllcontainer bereits am Abend des 18.01.2004 voll gewesen sei. Diesen Vortrag vermochte die auch insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht zu widerlegen. Ihr erstinstanzlich vorgebrachter Hinweis darauf, dass der Müllcontainer lediglich halbvoll gewesen sei, schließt das klägerische Vorbringen nicht aus. Denn am 19.01.2004 betraten unstreitig zwei Fahrer aus Polen den Müllcontainer und durchsuchten ihn nach brauchbarer Ware. Da dabei der Containerinhalt teilweise niedergetrampelt bzw. entfernt wurde, ist es nachvollziehbar, dass aus Sicht der Beklagten der Container danach nur noch halb gefüllt war. Dies schließt aber nicht aus, dass der Kläger den Abholauftrag wegen eines bereits am 18.01.2004 randvoll gefüllten Müllcontainers erteilte.

2.

Darüber hinaus ergibt sich aber auch kein dringender Verdacht eines schwerwiegenden pflichtwidrigen Verhaltens gegen den Kläger aus dem Umstand, dass bei ihm, anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung eine Bohrmaschine der Marke Bosch PSB 550 RE vorgefunden wurde, auf deren Verpackung ein Preisetikett der Beklagten über 5,00 DM angebracht war. Die darlegungspflichtige Beklagte vermochte nämlich auch insoweit keinen objektivierbaren Verdachtsumstand vorzubringen, zumal der Kläger sich damit rechtfertigte, er habe die Bohrmaschine bei einem Personalkauf erworben, wobei Herr W, der Abteilungsleiter für die Werkzeugabteilung der Beklagten, die Preisreduzierung wegen geringfügiger Mängel vorgenommen habe. Diesen Rechtfertigungsgrund vermochte die Beklagte wiederum nicht zu widerlegen. Soweit sie sich darauf beruft, die Preisredzierung sei wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen oder versehentlich erfolgt, liegen diese Umstände nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Er hat nämlich nach seinem nicht widerlegten Vortrag die Bohrmaschine als Kaufvertragspartner der Beklagten im Rahmen eines Personalkaufes erworben, wobei Herr W für die Beklagte tätig geworden ist. Dass er dabei mit Herrn W zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt hätte, wird von der Beklagten spekulativ behauptet, ohne dass hierfür Tatsachen vorgetragen wurden.

Die in einer anderen Richtung gehende weitere Spekulation der Beklagten, der Kläger habe zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt, da er es ausgenutzt habe, dass er fehlerhaft preisreduzierte Ware von der Beklagten erworben habe, ist ungerechtfertigt. Denn der im Rahmen eines Personalkaufes als Käufer auftretende Kläger war nicht verpflichtet, die Vermögensinteressen der Beklagten zu wahren. Dies war allein Aufgabe des Herrn W, der für die Beklagte handelte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger bei der Beklagten beschäftigt ist. Bei einem Personalkauf werden die Arbeitnehmerpflichten nämlich durch die Käuferinteressen, welche die Beklagte durch das bei ihr eingesetzte Verkaufspersonal ohne Weiteres zu wahren imstande ist, überlagert.

III.

Soweit die Beklagte den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers letztlich darauf stützen will, dass anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung weitere Gegenstände bei ihm vorgefunden wurden, welche die Beklagte in ihrem Supermarkt verkauft und für deren Erwerb der Kläger keinen Kaufbeleg habe vorlegen können, ist dieser Sachverhalt nicht geeignet, ein objektives Verdachtsmoment zu begründen. Die darlegungspflichtige Beklagte vermochte nämlich auch im Berufungsverfahren nicht konkret vorzutragen, dass die im Besitz des Klägers befindlichen Sachen zuvor in ihrem Eigentum standen und auf unrechtmäßige Weise in den Besitz des Klägers gelangten.

B.

Die ordentliche Kündigung vom 02.03.2005 ist gemäß § 1 des vollumfänglich anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes rechtsunwirksam. Nach § 1 Abs. 1 des vollumfänglich anwendbaren KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG unter anderem dann, wenn sie nicht durch Gründe bedingt ist, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Als verhaltensbedingter Grund reicht zwar auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers aus. Im vorliegenden Fall ist ein dahingehender Verdacht aber - wie oben unter A. dieser Entscheidungsgründe im Einzelnen ausgeführt - nicht durch objektive Tatsachen belegt. Mithin fehlt es auch im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung an einem Fehlverhalten des Klägers.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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