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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 51/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
ZPO § 935
ZPO § 940
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 51/05

Verkündet am: 16.03.2005

Tenor:

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.12.2004, Az.: 2 Ga 66/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens um den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.

Der Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten, die in A-Stadt ein Krankenhaus betreibt, auf der Grundlage des schriftlichen Dienstvertrages vom 18.05.1994 (Bl. 10 ff. d.A.) und des Zusatzvertrages vom 01.07.2000 (Bl. 26 d.A.) als leitender Abteilungsarzt der anästhesiologischen Abteilung seit dem 01.07.1994 beschäftigt.

Am 01.05.2003 erlitt der Verfügungskläger einen Schlaganfall, der zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit führte.

Er unterzog sich in der Zeit vom 19.09.2004 bis 01.10.2004 einer Arbeitsbelastungserprobung bei Herrn Dr. med. X, dem Chefarzt der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin im W. in K.; Herr Dr. X. fasste das Ergebnis dieser Arbeitsbelastungsprobe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 04.10.2004 (Bl. 31 d.A.) zusammen.

In der Zeit vom 04.10.2004 bis 22.10.2004 führte Frau Dr. med. V., die Chefärztin der Abteilung Anästhesie im Krankenhaus der U. in A.. eine weitere Arbeitsbelastungserprobung mit dem Verfügungskläger durch; anschließend teilte sie das Ergebnis dieser Erprobung in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22.10.2004 (Bl. 32 d.A.) mit. Mit Schreiben vom 05.11.2004 (Bl. 28 ff. d.A.) gab Prof. Dr. Dr. med. T. eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage ab, ob die Dienstfähigkeit des Verfügungsklägers durch die Folgen der intrazerebralen Blutung beeinträchtigt ist.

Die private Krankenversicherung des Verfügungsklägers, die Firma S. AG teilte diesem als Ergebnis einer Begutachtung vom 08.11.2004 mit, dass er ab dem 15.11.2004 nicht mehr völlig arbeitsunfähig im Sinne der allgemeinen Versicherungsbedingungen sei (Bl. 54 d.A.).

Als der Verfügungskläger im November 2004 die Arbeit wieder aufnehmen wollte, lehnte die Verfügungsbeklagte dieses Ansinnen ab und bat ihn, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen. Am 22.11.2004 wurde der Verfügungskläger daraufhin von dem Amtsarzt Dr. med. R. untersucht; der Verfügungskläger entband den Amtsarzt allerdings zunächst nicht von der ärztlichen Schweigepflicht. Die Verfügungsbeklagte lehnte daraufhin die Arbeitsaufnahme weiterhin ab.

Anschließend hat der Verfügungskläger das vorliegende arbeitsgerichtliche Eilverfahren mit dem Ziel, seine sofortige Beschäftigung durchzusetzen, eingeleitet.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zusammenfassende Darstellung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.12.2004 (S. 2 bis 4 = Bl. 69 bis 71 d.A.) verwiesen.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als leitenden Abteilungsarzt der anästhesiologischen Abteilung der Beklagten in A-Stadt weiterzubeschäftigen und

2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 genannte Verpflichtung ein Zwangsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch EUR 5.000,00 pro Tag nicht unterschreiten sollte; ersatzweise Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 17.12.2004 die Anträge des Verfügungsklägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem Verfügungsanspruch, da Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Verfügungsklägers bestünden. In der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. med. T. vom 05.11.2004 werde nämlich unter anderem ausgeführt, dass beim Verfügungskläger weitere kognitive Störungen im Bereich des Gedächtnisses und eine Instabilität beim planerischen Vorgehen zwar verbessert worden seien, jedoch bei der Entlassung aus dem Krankenhaus noch relevant gewesen seien. An einer Rufbereitschaft könne der Verfügungskläger aus medizinischen Gründen nicht teilnehmen. Nach dem Schreiben der privaten Krankenversicherung des Klägers vom 10.11.2004 habe eine Nachuntersuchung durch Dr. Q. ergeben, dass der Verfügungskläger "nicht mehr völlig arbeitsfähig" sei. Durch die Weigerung des Verfügungsklägers, nach der amtsärztlichen Untersuchung den untersuchenden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden, habe er, der Verfügungskläger, die Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit noch verstärkt. Mithin sei im vorliegenden summarischen einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht mit hinreichender Sicherheit eine Arbeitsfähigkeit des Klägers feststellbar.

Der Verfügungskläger hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihm am 03.01.2005 zugestellt worden ist, am 18.01.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.02.2005 sein Rechtsmittel begründet.

Der Verfügungskläger macht geltend,

das Arbeitsgericht habe in unzulässiger Weise eigene gutachterliche Feststellungen getroffen und so die Ergebnisse der medizinischen Gutachten auf den Kopf gestellt. Prof. Dr. Dr. med. T. habe uneingeschränkt festgestellt, dass die kognitiven Störungen und sonstigen Defizite beim Verfügungsklägers in keiner Weise arbeitsrelevant seien; damit sei der Beweis der uneingeschränkten Dienstfähigkeit erbracht. Er, der Verfügungskläger habe auch in der Vergangenheit nicht an der Rufbereitschaft teilgenommen, sondern lediglich organisatorisch den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft sichergestellt. Seine Teilnahme an der Rufbereitschaft sei auch in Zukunft nicht erforderlich. Die Feststellung des Dr. Q., welche sich aus dem Schreiben der privaten Krankenversicherung des Verfügungsklägers vom 10.11.2004 ergebe, betreffe allein die Frage, inwiefern die private Krankenversicherung noch zur Zahlung von Krankentagegeld verpflichtet sei. Weitere Schlüsse könnten aus der Aussage in diesem Schreiben nicht gezogen werden. Soweit Frau Dr. med. V. festgestellt habe, dass der Kläger in seiner Funktion als Chefarzt auf die Hilfe seiner Mitarbeiter zurückgreifen könne, werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Anästhesie als Team organisiert sei. Hieraus könne nicht gefolgert werden, dass der Verfügungskläger nicht in der Lage sei, die an ihn gestellten fachlichen Anforderungen zu erfüllen. Er verfüge über eine überdurchschnittliche Erfahrung und sei aufgrund seiner Qualifikation ohne weiteres in der Lage, jede gedachte Notsituation zu beherrschen. Selbst wenn man unterstelle, dass letzteres nicht der Fall sei, so sei durch die Stellenbesetzung gewährleistet, dass kein Risiko für Leib und Leben der Patienten von ihm ausgehe. Das Haus der Beklagten führe im Übrigen lediglich eine Regelversorgung durch, so dass die Arbeitsabläufe auch in der Abteilung Anästhesie durch einen hohen Grad an Routine gekennzeichnet seien.

Im Übrigen habe er zwischenzeitlich den Amtsarzt Dr. med. R. von der Verschwiegenheitsverpflichtung mit Schreiben vom 14.01.2005 entbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 09.02.2005 (Bl. 89 ff. d.A.) und 16.03.2005 (Bl. 128 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Verfügungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.12.2004 abzuändern und

1. die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, den Verfügungskläger zu den bisherigen Vertragsbedingungen als leitender Abteilungsarzt der anästheologischen Abteilung der Verfügungsbeklagten in A-Stadt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterzubeschäftigen,

2. für den Fall der Zuwiderhandlung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 5.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte; ersatzweise Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz vom 17.12.004, Az.: 2 Ga 66/04 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte führt aus, Herr Prof. Dr. Dr. med. T. habe in seinem Gutachten festgestellt, dass der Verfügungskläger aus medizinischen Gründen nicht an der Rufbereitschaft teilnehmen solle; hierzu sei dieser aber gemäß § 3 Abs. 2 des schriftlichen Dienstvertrages verpflichtet. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Kläger die von Prof. Dr. Dr. med. T. festgestellten Einschränkungen durch Motivation und Erfahrungsschatz ausgleichen wolle. Dies sei im Falle von kognitiven Störungen im Bereich des Gedächtnisses und einer Instabilität bei planerischem Vorgehen nicht möglich. Darüber hinaus habe Prof. Dr. Dr. med. T. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nochmals gutachterlich überprüft werden müsse, ob man der Labortestung oder der Arbeitsbelastungserprobung höheren Stellenwert hinsichtlich der Berufsfähigkeit zumessen könne. Soweit der Kläger versuche die Anforderungen an den leitenden Arzt der Abteilung Anästhesiologie im Hause der Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit der Regelversorgung als nicht sehr hoch darzustellen, sei dies nicht gerechtfertigt. Selbst in Krankenhäusern mit Regelversorgung seien Notfallsituationen durchaus an der Tagesordnung. Zudem sei im Regelfall während einer Operation lediglich ein Anästhesist anwesend. Angesichts der vorliegenden Testergebnisse des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass er den besonderen Belastungen von ganztägigen Operationen, insbesondere aber der besonderen Stresssituation eines unerwartet eintretenden Notfalls gewachsen sei. Das zwischenzeitlich vorliegende amtsärztliche Gutachten habe im Übrigen ausdrücklich darauf verwiesen, dass beim Verfügungskläger bis zuletzt Störauffälligkeiten bei Flexibilitätsanforderungen beobachtet worden seien. Dies sei mit einer ärztlichen Tätigkeit, die vorrangig im Operationssaal verrichtet werde, nicht vereinbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 10.03.2005 (Bl. 116 ff. d.A.) verwiesen.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Amtsarzt Dr. med. R. der Verfügungsbeklagten seine amtsärztliche Stellungnahme zur Dienstfähigkeit des Klägers vom 20.01.2005 (Bl. 123 ff. d.A.) übersandt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat den zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, einschließlich des Zwangsmittelantrages, zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Auch am Ende des zweitinstanzlichen Verfahrens war festzustellen, dass sich der Verfügungskläger nicht auf den gemäß § 935, 940 ZPO notwendigen Verfügungsanspruch mit Erfolg berufen kann, da er seine Beschäftigung als leitender Arzt der Abteilung Anästhesiologie nach dem bislang feststellbaren Sachstand nicht verlangen kann.

Der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers setzt voraus, dass die Beschäftigung zur Persönlichkeitsentfaltung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung nicht überwiegen (vgl. BAG (GS), Beschl. v. 27.02.1985 = EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage war im vorliegenden Fall festzustellen, dass letztlich kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Beschäftigung des Verfügungsklägers als Chefarzt der Anästhesiologischen Abteilung des Krankenhauses der Verfügungsbeklagten zu dessen Persönlichkeitsentfaltung notwendig ist. Gegenüber dem hieraus resultierenden Beschäftigungsinteresse überwiegt aber das Interesse der Verfügungsbeklagten an der Nichtbeschäftigung.

Dieses überwiegende Nichtbeschäftigungsinteresse folgt daraus, dass der Kläger als leitender Arzt der Abteilung Anästhesiologie die Verantwortung für das Wohl und Wehe der in dieser Abteilung, einschließlich der Intensivstation, eingelieferten Patienten trägt. Dieser Verantwortung kann er nach Überzeugung der Berufungskammer nur dann vollumfänglich gerecht werden, wenn kein Zweifel an seiner Dienstfähigkeit besteht. Als leitender Arzt muss der Verfügungskläger in der Lage sein, schnell, zuverlässig und in jeder Situation die Patientenversorgung sicherzustellen. Ist er hierzu - auch nur zeitweise - nicht in der Lage, kann dies zu erheblichen Nachteilen bei den Patienten als unbeteiligten Dritten führen und darüber hinaus erhebliche Haftungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte auslösen.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer bestanden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Verfügungsklägers. Diese wurden vom Arbeitsgericht auf S. 5 ff. des Urteils vom 17.12.2004 (= Bl. 72 ff. d.A.) ausführlich und zutreffend begründet. Das Berufungsgericht macht sich diese Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit zu Eigen, als diese nicht zur Grundlage habe, dass das amtsärztliche Gutachten des Dr. R. - wegen fehlender Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht - nicht vorliege.

Die amtsärztliche Stellungnahme des Dr. R. vom 20.01.205 kommt in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass der Amtsarzt auch unter Einbeziehung aller vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen derzeit die arbeitsphysiologische - arbeitspsychologische Belastbarkeit des Verfügungsklägers für die Funktion des verantwortlichen Chefarztes der Anästhesieabteilung nicht abschließend beurteilen kann. Aus diesem Grunde hat der Amtsarzt die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens durch Prof. Dr. P, Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität für erforderlich gehalten. Hieraus folgt, dass auch nach der amtsärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit des Verfügungsklägers nicht positiv festgestellt werden konnte und die vom Arbeitsgericht dargestellten Zweifel weiterhin bestehen.

Soweit der Verfügungskläger demgegenüber auf das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. med. T. verweist, ist weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht hieran in dem Sinne gebunden, dass es lediglich das festgestellte Ergebnis des Gutachters übernehmen kann und den Rest der gutachterlichen Ausführungen außer Acht lassen müsste. Vielmehr ist der gesamte Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme auch unter Einbeziehung aller weiteren bekannten Umstände, die bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Verfügungsklägers eine Rolle spielen können, zu würdigen.

Auch der Hinweis des Verfügungsklägers auf seine überdurchschnittliche Erfahrung und Qualifikation als Chefarzt, auf die geringen medizinischen Anforderungen, welche die Regelversorgung an den Chefarzt der Anästhesieabteilung im Hause der Verfügungsbeklagten stelle und auf die ausreichende Besetzung dieser Abteilung mit zwei Oberärzten ändern nichts daran, dass der Verfügungskläger als verantwortlicher Arzt dieser Abteilung - aus den oben bereits ausgeführten Gründen - uneingeschränkt dienstfähig sein muss. Eine entsprechende Feststellung konnte aber auch im Laufe des Berufungsverfahrens nicht getroffen werden.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. § 72 Abs. 4 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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