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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 56/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.12.2007, Az.: 4 Ca 1368/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge der außerordentlichen fristlosen, hilfsweise fristgemäßen ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 06.09.2007 seine Beendigung gefunden hat. Ferner verfolgt der Kläger einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung. Der Beklagte stellt Papier- und Kunststoffumhüllungen (Folien, Taschen, Tüten e.t.c.) in Großfertigung mit mehreren hundert Beschäftigten her. Der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung 40 Jahre alte, ledige und keinen Unterhaltspflichten ausgesetzte Kläger war seit dem 27.09.1999 als Maschinenführer/Klischeehersteller beschäftigt. Er war im Bereich der sogenannten Klischeeherstellung eingesetzt. In diesem Bereich werden aus Polymerplatten mittels verschiedener Techniken Druckvorlagen erstellt, die in die Druckmaschinen eingespannt werden, um im Stempelverfahren Kunststofffolien oder Tragetaschen zu beschichten. Neben einem festen Stundenlohn in Höhe von 14,95 EUR erhielt der Kläger zwei Zulagen. Zum einen einen Fertigungszuschlag, dessen Höhe sich an einer festen Matrix orientiert und zuletzt 1,05 EUR pro Stunde betrug. Ferner erhielt er eine Leistungszulage die nach Maßgabe betrieblicher Regelungen in vier Stufen eine Bandbreite zwischen 0 EUR und 3,82 EUR pro Stunde ausmachen kann. Die gruppenorientierte Leistungszulage soll dabei einen Anreiz zu möglichst sparsamer Verwendung der Polymerplatten bieten. Hintergrund dessen ist, dass für die Herstellung konkreter Druckmotive nach Kundenauftrag oft nicht ganze Polymerplatten benötigt werden, sondern nur Teile hiervon. Die Leistungszulage soll einen Anreiz schaffen, die Polymerplatten möglichst optimal auszunutzen. Die Errechnung der Leistungszulage erfolgt in einem mathematischen Verfahren, wobei der tatsächliche monatliche Polymerplattenverbrauch in ein Verhältnis gesetzt wird zum sogenannten optimalen Verbrauch. Der optimale Verbrauch wird dabei zunächst EDV unterstützt dergestalt ermittelt, dass für einen konkreten Druckauftrag die minimal und jedenfalls erforderliche Druckplattengröße ermittelt wird. Da der Beklagte aber ebenfalls der Produktqualität besondere Bedeutung beimisst, werden diesem Wert die Plattenmengen für die Herstellung von Reserveklischees, Reparaturklischees und "Auswascher- und Belichter" hinzuaddiert. Je weniger der tatsächliche Verbrauch den so errechneten optimalen Verbrauch übersteigt, desto höher fällt die Leistungszulage aus. Zur Darstellung der Ermittlung der jeweiligen Leistungsstufen im Einzelnen wird im Übrigen Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägers vom 23.04.2008, S. 3 f. (Bl. 131 ff.) nebst der dazugehörigen Anlagen. Im Betrieb des Beklagten existiert u.a. für den Bereich der Klischeeherstellung ferner eine Beurteilungszulage, deren Einzelheiten sich aus einer Aktennotiz mit Datum vom 26.02.2007 ergeben (Bl. 269). Im Rahmen eines Beurteilungssystems werden die Bereiche Arbeitsqualität, Arbeitseinsatz, Arbeitssorgfalt und betriebliches Zusammenwirken mit Punkten bewertet, wobei ein Beurteilungspunkt einem Betrag von 0,14 EUR entspricht. Der Bereich der Arbeitssorgfalt wird u.a. näher dahingehend präzisiert, dass in die Beurteilung auch "Verbrauch und Behandlung von Arbeitsmitteln aller Art" sowie "rationelles und kostenbewusstes Verhalten" einfließen. Dem Beschäftigungsbereich des Klägers ist ein Abteilungsleiter, Herr R. zugeordnet. Ferner gibt es einen Vorarbeiter. Dieser nimmt mit einem erhöhten Satz an der Leistungszulage der Gruppe teil. Disziplinarische Befugnisse besitzen weder der Abteilungsleiter, noch der Vorarbeiter. Vielmehr existiert im Betrieb des Beklagten eine Personalabteilung, die u.a. zuständig für den Ausspruch von Abmahnungen bzw. Kündigungen ist. Unter dem 18.09.2006 erhielt der Kläger eine schriftliche Abmahnung (Bl. 30 f. d.A.), mit welcher dem Kläger vorgehalten wurde, im September 2006 private Dateien auf einen firmeneigenen PC übertragen und bearbeitet zu haben. Die Berechtigung dieser Abmahnung ist zwischen den Parteien auch im Berufungsverfahren streitig. Am 30.08.2007 war der Kläger zur Spätschicht eingeteilt. Er nahm hierbei vorsätzlich eine unzutreffende Systemeingabe vor: Der Kläger kennzeichnete in der EDV in einem laufenden Fertigungsauftrag eine Fläche von 1,55 qm Polymerdruckplatten als Klischeereparatur. Mittels dieser Kennzeichnung wird ein Druckplattenverbrauch kenntlich gemacht, der sich daraus ergibt, dass während eines laufenden Druckvortrags ein Druckklischee defekt wird und durch ein neu anzufertigendes Klischee unter Verbrauch einer entsprechenden Menge von Druckplattenmaterial neu hergestellt wird. Tatsächlich lag ein Klischeedefekt allerdings nicht vor. Während der Beklagte davon ausgeht, der Kläger habe dieser Eingabe vollständig fingiert, tatsächlich keine Druckplatten in der angegebenen Größe verbraucht und auf diese Weise durch Heraufsetzung der sogenannten optimalen Verbrauchs eine günstigere Leistungsstufe herbeiführen wollen, behauptet der Kläger, tatsächlich sei ein Plattenverbrauch angefallen und von ihm nur wenn auch vorsätzlich unzutreffend als Reparatur mit dem Großbuchstaben "R" in der EDV gekennzeichnet worden, statt diesen Ausfall mit dem Buchstaben "A" in der Datenverarbeitung zu erfassen. Mit dem Buchstaben "A" werden Aussonderungsvorgänge von Druckplatten gekennzeichnet, die sich u.a. daraus ergeben, dass noch nicht verwendete Druckplatten etwa aufgrund mechanischer Einwirkungen als unbrauchbar erkannt werden. Der Kläger behauptet hierzu, er habe in der Spätschicht eine entsprechende Menge unbrauchbarer Platten in einer Schublade in seinem Werkbereich, die zur Aufbewahrung von Reststücken, die noch für die Produktion in Betracht kommen, diene, aufgefunden und diese infolge festgestellter Beschädigungen entsorgt. Er habe dies getan, da er befürchtet habe, dass im Rahmen der Bewertung der Arbeitssorgfalt eine größere Menge von mit als "Ausfall = A" gekennzeichneter Druckplattenaussonderungen direkte Auswirkung auf die individuelle Bewertung im Rahmen des Eingangs genannten Beurteilungssystems haben könne. Dies habe er als ungerecht empfunden, da er zwar das schadhafte Rohmaterial in seiner Schicht vorgefunden habe, er aber für diesen Ausfall persönlich nicht verantwortlich gewesen sei. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 06.09.2007 fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächst zulässigen Zeitpunkt gekündigt. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner am 17.09.2007 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage. Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und der erstinstanzlichen streitigen wechselseitigen Behauptungen der Parteien wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 12.12.2007, Az.: 4 Ca 1368/07 (Bl. 63 ff. d.A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht Trier die Klage mit den Anträgen,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 06.09.2007 zum 06.09.2007, hilfsweise fristgemäß zum nächst zulässigen Zeitpunkt ein Ende finden wird, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 06.09.2007 hinaus tatsächlich fortbesteht, 3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages als Maschinenführer tatsächlich weiter zu beschäftigen. abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: Der Kläger habe versucht, eine Manipulation im Entgeltbereich vorzunehmen. Der Kläger habe diese Manipulation auch bewusst und in Kenntnis der Möglichkeit einer unzutreffenden Änderung des Leistungsquotienten vorgenommen. Diese Pflichtverletzung wiege auch so schwer, dass es einer vorherigen Abmahnung nicht bedurft hätte, so dass dahinstehen könne, ob die Abmahnung gemäß Schreiben vom 18.09.2006 gerechtfertigt sei. Soweit der Kläger darauf verweise, dass auch von anderen Mitarbeitern, auch vom Abteilungsleiter und Vorarbeiter, nachträgliche Veränderungen in der EDV vorgenommen worden seien, habe der Kläger hierfür hinreichend konkrete Fälle, in denen vergleichbar zum Vorgehen des Klägers bewusst und offensichtliche falsche Eingaben von anderen Mitarbeitern vorgenommen worden sein sollen, nicht ausreichend konkret vorgetragen. Jedenfalls fehle es aber an einer Kenntnis des Beklagten hiervon, so dass von einer Billigung etwaiger Manipulation durch den Beklagten nicht ausgegangen werden könne. Auch die Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Da die außerordentliche Kündigung berechtigt sei, bestehe auch kein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils (Bl. 76 bis 87 d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 25.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 29.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 09.03.2008 bis zum 25.08.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.04.2008 begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen und zusammengefasst folgendes geltend, wobei wegen der Einzelheiten auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.04.2008 (Bl. 129 ff.) und vom 24.07.2008 (Bl. 252 ff. d.A.) Bezug genommen wird: Er habe während der Schicht am 23.08.2007 alleine in der Abteilung gearbeitet und hierbei festgestellt, dass in der Reserveschublade für noch gebrauchsfähige Teilstücke von Rohplatten im Umfange von 1,5 qm Teilstücke von Rohplatten vorhanden gewesen seien, die nach seiner Bewertung für die Herstellung eines fehlerfreien Klischees nicht mehr hätten verwendet werden können. Zutreffend sei, dass diese Klischees im EDV-System als Ausfall hätten erfasst werden müssen. Da er aber keinerlei Ausfälle zu verantworten gehabt habe und im gesamten Monat August nach seiner Kenntnis bisher von anderen Kollegen keinerlei Ausfälle ausgelagert worden seien, habe er sich dazu entschlossen, diese Platten einem fingierten Reparaturauftrag zuzuteilen und als Reparaturbedarf in der EDV zu erfassen. Dies sei nach Maßgabe des zur Ermittlung des monatlichen Gruppenergebnisses zur Bestimmung der Leistungsstufe jedoch ohne rechnerische Auswirkung geblieben. Ausfallflächen würden ebenso wie Reparaturen im Rechenweg jeweils dem gesamten optimalen Verbrauch hinzuaddiert. Der einzige Unterschied zwischen der Erfassung von Reparaturklischees und den ausgelagerten Ausfällen sei die Tatsache, dass bei einer gewissen Häufung von Ausfällen, die schließlich genau einem einzelnen Mitarbeiter zugeordnet werden können, dieser Mitarbeiter mit Nachfragen konfrontiert werde und so einem gewissen Rechtfertigungsdruck unterläge. Die von ihm in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit als unbrauchbar identifizierten Restplatten habe er der Entsorgung zugeführt. Ein Schaden sei der Beklagten hierdurch nicht entstanden. Im Rahmen seiner Berufungsbegründung hat der Kläger ergänzend auf die erstinstanzlichen Schriftsätze der Beklagten vom 10.10.2007 und 03.12.2007 erwidert und vorgetragen. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf S. 7 ff. und 12 ff. des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 23.04.2008 (Bl. 135 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24.07.2008 macht der Kläger geltend, er habe die als Reparaturaufwand im EDV-System erfasste Plattenfläche tatsächlich aufgrund der Schadhaftigkeit der Platten entsorgt. Die von ihm entsorgte Fläche bewege sich mengenmäßig in dem Rahmen, in welchem auch andere Mitarbeiter Plattenstücke wegen Schadhaftigkeit ausgesondert hätten. Da er im Jahre 2007 nur einen einzigen Ausfall zu verantworten gehabt habe und im Jahre 2006 keinerlei Ausfall verursacht habe, habe er diesen für die Bewertung seiner Arbeitssorgfalt wichtigen Sachverhalt nicht verfälschen wollen. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.12.2007, Az.: 4 Ca 1368/07 abzuändern und stattdessen festzustellen, 1. dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 06.09.2007 zum 06.09.2007 bzw. hilfsweise fristgemäß zum nächst zulässigen Zeitpunkt sein Ende gefunden hat, 2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Maschinenführer in Vollzeit in der Klischeeherstellung der Werke des Beklagten in M. tatsächlich weiterzubeschäftigen. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 12.06.2008, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 200 ff. d.A.), als zutreffend. Dadurch, dass der Kläger einen Reparaturauftrag vorgespielt habe, habe er vorgetäuscht, aus der ihm zur Verfügung stehenden Druckrohplatte ein weiteres Klischee gewonnen zu haben. Hierdurch habe er seine persönliche Leistungsquote verbessert. Hierbei habe er aufwändig und bewusst einen Auftrag mit einer nur noch geringen Restlaufzeit ausgesucht. Der Kläger habe auch anlässlich eines Aufklärungsgespräches mit dem Abteilungsleiter R. eingeräumt, kein Material weggeworfen zu haben. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist die Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Überprüfung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich dabei zweistufig: Zum einen muss ein Grund vorliegen, der ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. etwa BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05 -, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 17). 2. Ein an sich zur Begründung einer fristlosen Kündigung geeignete Grund ist vorliegend gegeben. Zutreffend hat das Arbeitsgericht mit umfangreichen Nachweisen dargestellt, dass Manipulationsvorgänge des Arbeitnehmers, die Auswirkungen auf seine Entlohnung haben können, als an sich geeignete Kündigungsgründe anzuerkennen sind. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an (vgl. etwa BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - NzA 2006, 484). Ein derartiger Grund ist vorliegend gegeben, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger die als Reparatur erfasste Plattenmenge tatsächlich entsorgt hat oder nicht. Wenn der Kläger tatsächlich keinen Ausschuss bei Plattenresten festgestellt und dementsprechend auch keine Plattenreste als unbrauchbar entsorgt hätte, läge eine Manipulation vor, die unmittelbar Auswirkungen auf das für die Ermittlung der Leistungszulage maßgebliche Gruppenergebnis gehabt hätte. Aber auch dann, wenn die Berufungskammer die Sachverhaltsdarstellung des Klägers zugrunde liegt, ergibt sich, dass dann zwar kein unmittelbar rechnerisch durchgreifender Zusammenhang zwischen der Manipulation des Klägers und der Höhe der Vergütung bestünde, aber diese Manipulation gleichwohl auch nach Sachdarstellung des Klägers vergütungsrelevant war. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 24.07.2008 insoweit eingeräumt, die vorgenommene Manipulation deshalb ausgeführt zu haben, weil seit Februar 2007 ein neues System für die individuelle Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter geführt wird, in welchem u.a. der Gesichtspunkt der Arbeitssorgfalt vergütungsrelevant bewertet wird und hierunter auch der Verbrauch an Arbeitsmitteln in die Bewertung einfließt. Der Kläger räumt selbst ein, die Manipulation gerade deshalb vorgenommen zu haben, um seine Leistungsbewertung nicht zu gefährden. Nach Darstellung des Klägers gehörte es aber gerade auch zu seinen Aufgaben, in eigener Beurteilung und Verantwortung schadhaft vorgefundene Platten auszusondern und zu entsorgen. Wenn es der Kläger als ungerecht empfand, dass er diese Plattenreste hat aussondern müssen, obwohl er für deren Beschädigung nicht verantwortlich gewesen ist, handelte er gleichwohl manipulativ und pflichtwidrig, indem er diesen Vorgang im EDV-System als reparaturbedingten Verbrauch ausgab. Hierdurch hat der Kläger versucht, einen für die Beurteilung der Arbeitssorgfalt nach Maßgabe der Aktennotiz vom 26.02.2007 relevanten tatsächlichen Vorgang zu verschleiern und dies aus dem Motiv heraus, die Grundlage für eine günstige Leistungsbeurteilung zu erhalten, obwohl es nach seinen eigenen Angaben zu seinen Pflichten und Kompetenzen gehörte, schadhafte Platten auszusondern und zu entsorgen. Unabhängig davon, welche Sachverhaltsdarstellung zutrifft, handelt es sich um einen schweren Vertrauensbruch. Die hierin liegende Pflichtverletzung ist aufgrund ihres manipulativen, entgeltrelevanten Charakters an sich geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. 3. Die Pflichtverletzung des Klägers ist auch von solchem Gewicht, dass sie auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Beklagten an einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vorliegend zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer berechtigten Abmahnung unverhältnismäßig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger vor Ausspruch der Kündigung abzumahnen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Abmahnung des Beklagten vom 25.09.2006 berechtigt war oder nicht. In Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist eine Kündigung dann nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Deshalb ist bei einem steuerbaren Verhalten grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 19.04.2007 - 2 AZR 180/06 - NzA RR 2007, 571 ff.) ist eine Abmahnung allerdings dann entbehrlich, wenn es sich um schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Gemessen hieran war vorliegend eine Abmahnung entbehrlich. Das Verhalten des Klägers stellt sich als gravierender Vertrauensbruch dar. Dieser wiegt um so schwerer, als der Kläger bei Alleinarbeit in einer Schicht keine weiteren Kontrollen zu befürchten hat und die Beklagte deshalb auf die Redlichkeit und Ehrlichkeit des Mitarbeiters angewiesen ist, zumal - wie der vorliegende Fall zeigt - auch nachträglich nicht sichergestellt werden kann, dass evtl. Manipulationen der Mitarbeiter durch Kontrollen daraufhin, ob tatsächlich eine Aussonderung von Platten stattgefunden hat, kontrollierbar wären. Der Kläger ist überlegt und vorsätzlich vorgegangen. Ihm war nach eigenem Sachvortrag die Relevanz seines Vorgehens zumindest für die vergütungsrelevante Leistungsbewertung bekannt. Er hat hierdurch das Vertrauen des Beklagten in seine Redlichkeit zerstört. Eine Abmahnung ist nicht geeignet, dieses zerstörte Vertrauen wieder herzustellen. Keine andere Beurteilung ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Klägers, auch andere Mitarbeiter, insbesondere der Zeuge K. habe offen Manipulationen im Leistungserfassungssystem vorgenommen. Selbst wenn dies zuträfe - was im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist - konnte dies kein schützenswertes Vertrauen des Klägers dahingehend begründen, dass der Beklagte derartige Manipulationen nicht zum Anlass für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen würde. Der Kläger konnte nämlich nicht davon ausgehen, dass derartige Manipulation anderer Mitarbeiter dem Beklagten oder den von diesem eingesetzten Mitarbeitern mit Personalverantwortung insbesondere also auch Abmahnungs- und Kündigungsbefugnis, überhaupt bekannt waren. Die Parteien haben insoweit im Termin der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz bekundet, dass der Mitarbeiter R. derartige Personalkompetenzen nicht besaß, sondern Abmahnungen und Kündigungen von der Personalabteilung im Betrieb des Beklagten veranlasst werden. 4. Die abschließend vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Klägers aus. Der Kläger ist ledig und keinen Unterhaltspflichten ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung seines Alters ist nicht ersichtlich, dass ihm der Arbeitsmarkt faktisch verschlossen wäre. Zu Gunsten des Klägers war dessen achtjährige Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Demgegenüber wiegt die Pflichtverletzung des Klägers schwer. Der Kläger ist vorsätzlich und geleitet vom eigenen Interesse vorgegangen. Zu Gunsten des Beklagten war auch zu berücksichtigen, dass diese derartige Pflichtverletzungen aus Gründen der Prävention nicht hinnehmen kann. 5. Hat demnach die Kündigungsschutzklage des Klägers auch zweitinstanzlich keinen Erfolg, scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung aus. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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