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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 560/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO §§ 513 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 560/05

Entscheidung vom 30.11.2005

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.02.2005, Az.: 7 Ca 1776/03 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, nach welchem Teil der Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) der Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert ist.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.02.2005 (dort S. 3 bis 6 = Bl. 125 bis 128 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2002 nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten;

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Tätigkeiten zu übertragen, deren tarifliche Wertigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT entspricht,

3. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 03.02.2005 (Bl. 123 ff. d.A.) festgestellt, dass der Kläger in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung des klagezusprechenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Hilfsantrages zu III. zulässig, da der Kläger ein Interesse an der Feststellung habe, dass er Vergütung nach dem Vergütungstarif für Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst und nicht nach dem Vergütungstarif des allgemeinen Teils des BAT erhalte. Denn nur im Fall der Anwendung des speziellen Vergütungstarifs für Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst bestehe die Möglichkeit eines Aufstiegs in die Vergütungsgruppe V c BAT. Im Übrigen sei der Hilfsantrag zu 3. auch begründet, zumal der Kläger, aufgrund des vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz geschlossenen Vergleiches vom 06.03.2002 einen originären Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b des Teils III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT erworben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 7 ff. des Urteils vom 03.02.2005 (= Bl. 129 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte, der das Urteil des Arbeitsgerichts am 07.06.2005 zugestellt worden ist, hat am 06.07.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am Montag, den 08.08.2005 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte macht geltend, es fehle an einem rechtlichen Interesse des Klägers an der vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellung. Es gebe nämlich keinen isoliert klagbaren Anspruch darauf, innerhalb einer bestimmten Vergütungsgruppe und innerhalb einer bestimmten Fallgruppe eingruppiert zu sein. Darüber hinaus sei die Feststellungsklage auch unbegründet, da aus dem Vergleich, welchen die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz geschlossen hätten, nicht gefolgert werden könne, dass auf den Kläger die Fallgruppen des Fernschreibtarifs Anwendung finden sollten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 08.08.2005 (Bl. 161 ff. d.A.) und 29.11.2005 (Bl. 182 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus, seine Klage sei zulässig, da er nur bei einer Eingruppierung in den sogenannten Fernschreibertarifvertrag die Möglichkeit einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT habe. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten gehe es im vorliegenden Fall nicht um die Eingruppierung in eine bestimmte Fallgruppe sondern um die Anwendung der zutreffenden Vergütungsordnung wobei nach dem Spezialitätsprinzip der sogenannte Fernschreibertarifvertrag einschlägig sei. Für den Kläger gebe es keine andere rechtliche Möglichkeit seine Eingruppierung in die zutreffende Vergütungsordnung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Darüber hinaus sei der gerichtliche Vergleich, der am 06.03.2002 vor dem Landesarbeitsgericht Mainz geschlossen worden sei, dahingehend auszulegen, dass der Kläger in die Vergütungsordnung Teil III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 01.09.2005 (Bl. 170 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 513 ff. ZPO zulässig.

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da der vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellung keine zulässige Klage zugrunde liegt. Dem Kläger fehlt es nämlich an einem rechtlichen Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass er in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ist.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es dem Kläger mit der beantragten Feststellung allein um die Klärung der Frage, ob er derzeit nach Teil I oder nach Teil III, Abschnitt L der Anlage 1 a zum BAT in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert ist. Er bezieht nämlich zur Zeit Arbeitsentgelt nach der Vergütungsgruppe VI b BAT und die ausgeübte Tätigkeit hat sich - wie beide Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten, gegenüber der Situation, als der frühere Eingruppierungsrechtsstreit (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 1044/01) geführt worden ist, nicht verändert. Der Kläger vermochte aber nicht darzulegen, wie sich die von ihm begehrte Feststellung auf sein Arbeitsverhältnis derzeit auswirken könnte. An der Höhe der monatlichen Vergütung, welche in dem gerichtlichen Vergleich vom 06.03.2002 - geschlossen vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in dem erwähnten Eingruppierungsrechtsstreit - geregelt worden ist, würde sich jedenfalls nichts ändern.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes und des Klägers folgt auch kein Feststellungsinteresse daraus, dass der Kläger nur im Falle der Anwendung des speziellen Vergütungstarifvertrages für Angestellte im Fernmeldedienst die Möglichkeit eines Aufstieges in die Vergütungsgruppe V c habe. Die letztgenannte Vergütungsgruppe stellt weitergehende oder andere Anforderungen an die Arbeitstätigkeit eines Arbeitnehmers als die Vergütungsgruppe VI b. Allein die bloße Möglichkeit, dass der Kläger in Zukunft diese Anforderungen vollständig erfüllt, rechtfertigt es nicht derzeit zu überprüfen, ob bereits ein Teil der Tätigkeitsmerkmale - nämlich soweit sie identisch mit der Vergütungsgruppe VI b sind - gegeben sind. Hierdurch würde lediglich über ein Anspruchselement eines eventuellen zukünftigen Begehrens entschieden, ohne dass feststünde, dass die weiteren Voraussetzungen des Begehrens erfüllt sind (vgl. BAG, Urt. v. 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 = AO Nr. 24 zu § 24 BAT). Hieran hat aber der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt kein rechtlich schützenswertes Interesse.

Soweit er in der Berufungserwiderung hervorgehoben hat, es gehe ihm um die Anwendung der nach dem Spezialitätsprinzip einschlägigen Vergütungsordnung, ist dem nicht zu entnehmen, welche rechtliche Auswirkungen die Feststellung der Anwendbarkeit der speziellen Vergütungsordnung haben soll. Auf Nachfrage des Berufungsgerichtes wies der Kläger in der mündlichen Verhandlung daraufhin, er erwarte organisatorische Änderungen in dem Bereich der Netzwerkkommunikations- und Überwachungsanlage (NKÜ), in welcher er beschäftigt sei; es könne daher von Bedeutung sein, nach welcher Vergütungsordnung er bisher vergütet worden sei.

Selbst wenn ein Zusammenhang zwischen dem anwendbaren Teil der Vergütungsordnung des BAT und den rechtlichen Möglichkeiten des Klägers, sich gegen organisatorisch bedingte Änderungen seiner Arbeitstätigkeit zu wehren, bestünde, so ist doch jedenfalls derzeit nicht in nachvollziehbarer Weise die vom Kläger behauptete organisatorische Änderung für das Berufungsgericht erkennbar geworden. Die Beklagte führte nämlich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass ihr derzeit keine konkreten Planungen bekannt seien, die zu einer organisatorischen Änderung in der Netzwerkkommunikations- und Überwachungsanlage führen würden. Daraufhin vermochte der Kläger seinerseits solche Planungen ebenfalls nicht darzulegen. Mithin fehlt es schon ansatzweise an einem Gesichtspunkt, auf den sich die vom Kläger begehrte Feststellung zur Zeit auswirken könnte.

Nach alledem war das angefochtene Urteil - wie geschehen - mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuändern.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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