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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 590/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 613 a Abs. 4
KSchG § 4
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 590/05

Entscheidung vom 09.11.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.06.2005, AZ: 4 Ca 541/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Wiedereinstellungs- und Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.06.2005 (dort Seite 2 bis 6 = Bl. 64 bis 68 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 01.08.1998 mit der Fa. X, E-Stadt, E-Straße, E-Stadt und dem derzeitigen Gehalt von 11,91 € brutto pro Stunde bei 38,5 Wochenstunden ab dem 01.04.2005 weiterzubeschäftigen;

hilfsweise,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 08.11.2004 auf die Beklagte übergegangen ist und mit dieser zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 09.06.2005 (Bl. 63 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einstellung ab dem 01.04.2005 habe.

Der geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch scheitere nämlich bereits am Fehlen einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Entstehung eines Wiedereinstellungsanspruches im Falle einer beabsichtigten Betriebsschließung und einer hierauf gestützten betriebsbedingten Kündigung, wobei nachträglich die Stilllegung tatsächlich nicht erfolgt, sondern ein Erwerber den Betrieb fortführt (vgl. BAG, Urteil vom 28.10.2004 - 8 AZR 199/04 = NZA 2005, 405 ff.) sei auf den Fall des Betriebsübergangs in der Insolvenz unabhängig davon, ob es zu dem Übergang während des Laufes der Kündigungsfrist oder danach komme, nicht übertragbar. Denn nach der Insolvenzordnung ziele das Insolvenzverfahren auf eine schnelle Abwicklung und Sanierung ab, so dass § 613 a BGB, aufgrund einer teleologischen Reduktion, nicht anwendbar sei.

Darüber hinaus sei der mit der Klage verfolgte Wiedereinstellungsanspruch verfristet, da er nicht unverzüglich, nämlich in entsprechender Anwendung von § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis der den Betriebsübergang ausmachenden Umstände geltend gemacht worden sei.

Schließlich liege auch ein Betriebsübergang vom Insolvenzverwalter der Fa. C. GmbH & Co. KG auf die Beklagte nicht vor, da durch Abschluss der Kaufverträge vom 08.11.2004 und die darin enthaltene Vereinbarung über die Nutzung von Betriebsräumlichkeiten in E-Stadt keine organisatorische Gesamtheit von der Beklagten erworben, sondern vielmehr nur einzelne Vermögenswerte, übernommen worden seien, welche die Beklagte in ihre bereits vorhandene Arbeitsorganisation integriert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 09.06.2005 (Bl. 68 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts, welche ihm am 24.06.2005 zugestellt worden ist, am 18.07.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und am 19.08.2005 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe bei der Verneinung eines Betriebsüberganges lediglich auf den Wert der übernommenen Betriebsmittel im Verhältnis zum Wert des Gesamtbestandes abgestellt; demgegenüber müsse aber auch die Bedeutung der übernommenen Betriebsmittel beachtet werden. Jedenfalls sei die Beklagte in der Lage gewesen, mit diesen Betriebsmitteln die Tätigkeit der Fa. X GmbH & Co. KG fortzusetzen. Die Betriebsfortführung durch die Beklage ergebe sich auch daraus, dass der Geschäftsführer der Fa. X GmbH & Co. KG, Herr W gegenüber dem Bruder des Klägers noch im August 2004 mitgeteilt habe, es sei ein Betriebsübergang geplant, lediglich die Beschäftigten würden nicht übernommen, sondern zu einem geringeren Arbeitsentgelt ersetzt werden. Hinsichtlich dieser streitigen Mitteilung hätte das Arbeitsgericht Beweis erheben müssen.

Entscheidungserheblich sei im Übrigen für die Frage des Betriebsüberganges, ob die Beklagte den Kundenstamm der Fa. X GmbH & Co. KG übernommen habe. Dies habe der Kläger erstinstanzlich vorgetragen und zum Beweis die Kundenliste vorgelegt. Wenn auch insoweit die Beklagte eine Übernahme des Kundenstammes bestritten habe, hätte das Arbeitsgericht auch insoweit Beweis erheben müssen.

Schließlich hätte eine weitere Beweisaufnahme hinsichtlich der streitigen Frage stattfinden müssen, ob die Beklagte die Tätigkeit der Fa. X GmbH & Co. KG mit den übernommenen Anlagen, Maschinen und dem Warenbestand fortgeführt habe oder nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 16.08.2005 (Bl. 89 ff. d. A.) und 26.10.2005 (Bl. 106 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.06.2005, AZ: 4 Ca 541/05, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 01.08.1989 mit der Fa. X GmbH & Co. KG, E-Stadt, E-Straße und dem derzeitigen Gehalt von 11,91 € brutto pro Stunde bei 38,5 Wochenstunden ab dem 01.04.2005 zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, sie habe keine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen von dem Insolvenzverwalter der Fa. X GmbH & Co. KG übernommen. Eine Äußerung des früheren Geschäftsführers der Fa. X GmbH & Co. KG, wonach ein Betriebsübergang geplant sei, könne für die Frage der Wirksamkeit der vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung nicht von Belang sein. Das Arbeitsgericht habe, ohne dass hierüber Streit bestanden habe, auch zu Recht darauf abgestellt, dass die Kundendaten nicht im Rahmen des Kaufvertrages vom 08.11.2004 von der Beklagten erworben worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2005 (Bl. 97 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die zulässige Klage ist nämlich unbegründet. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch gegen die Beklagte aus seinem Arbeitsvertrag mit der Fa. X GmbH & Co. KG vom 01.08.1989 i. V. m. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ab dem 01.04.2005 mit 38,5 Wochenstunden und einem Stundenlohn in Höhe von 11,91 € brutto beschäftigt zu werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation erwachsen ist und ob dieser Wiedereinstellungsanspruch verwirkt wurde. Denn es fehlt jedenfalls an dem für den Wiedereinstellungsanspruch notwendigen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB.

Nach § 613 a Abs. 1 BGB tritt derjenige, auf den ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht, in die Rechte und Pflichten aus denen im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Im vorliegenden Fall ist der Betrieb der Fa. X GmbH & Co. KG nicht auf die Beklagte übergegangen, so dass dem Kläger allein schon deshalb kein Einstellungs- und Beschäftigungsanspruch gegen die Beklagte zustehen kann.

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (vgl. BAG, Urteil v. 25.05.2000 - 8 AZR 416/99 = AP Nr. 209 zu § 613 a BGB). Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteiles ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (vgl. BAG, Urteil v. 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 = AP Nr. 196 zu § 613 a BGB). § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (vgl. BAG, Urteil v. 24.04.1997 - 8 AZR 848/94 = NZA 1998, 253).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Betriebsübergangs trägt, da vorliegend nicht um einen Fall des § 613 a Abs. 4 BGB gestritten wird, derjenige, der sich auf den Betriebsübergang beruft.

Unter Beachtung der dargestellten Rechtsgrundsätze ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar, dass eine organisatorische Einheit auf die Beklagte übergegangen ist, welche einen Betrieb oder auch nur einen Betriebsteil darstellen würde; dies ergibt eine Gesamtwertung aller Einzelfallumstände.

Hinsichtlich der Art des früheren Betriebes der Fa. X GmbH & Co. KG besteht zwischen den Parteien Streit, ob der unternehmerische Schwerpunkt auf dem Glashandel oder auf der Bearbeitung und dem anschließenden Verkauf von Glasprodukten lag. Selbst wenn - entgegen des ausdrücklichen Hinweises im Briefkopf der Firmenschreiben der Fa. X GmbH & Co. KG (vgl. z. B. Bl. 8 d. A.) - von einem Schwerpunkt auf der Glasbearbeitung ausgegangen wird, ergibt sich hieraus kein starkes Indiz für einen Betriebsübergang. Zwar bearbeitet und verkauft die Beklagte am gleichen Ort Glas wie zuvor die Fa. U Glas GmbH & Co. KG, jedoch war die Beklagte auch schon vor dem behaupteten Betriebsübergang u. a. mit der Bearbeitung und dem Verkauf von Glasscheiben an ihrem Standort V befasst und erweiterte ihre bisherige unternehmerische Tätigkeit lediglich auf den Standort E-Stadt.

Von den materiellen Betriebsmitteln der Fa. X GmbH & Co. KG hat die Beklagte einzelne Gegenstände erworben oder gemietet, aus denen aber weder die Übernahme des gesamten Betriebes noch eines abgrenzbaren Betriebsteiles gefolgert werden kann.

Zu diesen materiellen Betriebsmitteln gehören die angemieteten Betriebsräume, die gekauften 15 % des Glasmaterialbestandes, die gekauften Einrichtungsgegenstände, Werkzeuge und Maschinen (vgl. die Liste Bl. 15 ff. d. A.), der gekaufte gebrauchte Pkw und zwei angemietete Lkw - Pritschen. Neben dem verbliebenen Glasmaterialbestand verblieb bei dem Insolvenzverwalter der Fa. X GmbH & Co. KG die Büroeinrichtung des Niederlassungsleiters, welche anderweitig veräußert wurde, die gesamte Computeranlage und weitere Teile des Anlagevermögens, so dass insgesamt lediglich 50 % des materiellen Anlagevermögens der Fa. X GmbH & Co. KG nunmehr der Beklagten zur Verfügung stehen. Um in E-Stadt Glasscheiben bearbeiten und verkaufen zu können, verbrachte die Beklagte unstreitig eigene Glasschleifmaschinen von V nach E-Stadt.

Soweit der Berufungsführer hervorgehoben hat, es dürfe nicht nur auf die Quantität, sondern es müsse auch auf die Bedeutung der übertragenen Gegenstände bei der Beurteilung eines Betriebsüberganges Rücksicht genommen werden, ist dies im Ansatz richtig. Als darlegungsbelastete Partei hat es aber der Kläger versäumt im Einzelnen auszuführen, weshalb die übertragenen einzelnen Gegenstände bei einer Gesamtsicht als eigenständige organisatorische Einheit aufzufassen sind.

Hinsichtlich der immateriellen Betriebsmittel ist festzustellen, dass die Beklagte zwar die frühere Telefonnummer der Fa. X GmbH & Co. KG in E-Stadt beibehielt, jedoch die Glasbearbeitung und den Glasverkauf in E-Stadt unter eigenem Namen betreibt.

Die Beklagte hat nicht die Hauptbelegschaft der Fa. X GmbH & Co. KG, für die zuletzt der Insolvenzverwalter noch 15 Mitarbeiter beschäftigte, übernommen.

Der vom Kläger erstinstanzlich benannte Herr T ist lediglich vom 12.11.2003 bis 14.11.2003, also drei Tage im Einverständnis mit dem Insolvenzverwalter für die Beklage tätig geworden. Der unstreitig von der Beklagten eingestellte Herr S schied bereits im Mai 2004 bei der Fa. X GmbH & Co. KG aus, so dass seine spätere Einstellung nicht mehr im Zusammenhang mit einem etwaigen Betriebsübergang, der circa ein halbes Jahr später erfolgt sein soll, stehen kann. Jedenfalls hat der Kläger einen nachvollziehbaren Zusammenhang insoweit nicht konkret dargelegt. Für die Beklagte ist lediglich der früher für die Fa. X GmbH & Co. KG tätige Herr R als selbständiger Handelsvertreter aktiv. Dass es sich bei dem Handelsvertreterverhältnis, das Herr R früher mit der Fa. X GmbH & Co. KG hatte, nicht um ein Handelsvertreterverhältnis, sondern in Wahrheit um ein Arbeitsverhältnis handelte, hat der Kläger zwar behauptet, aber wiederum nicht im Einzelnen dargelegt.

Der Übergang von Lieferantenbeziehungen ist nicht feststellbar; insoweit hat der Kläger nichts ausgeführt.

Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die frühere Kundschaft der Fa. X GmbH & Co. KG übernommen hat. Unstreitig war die Kundendatei nicht Gegenstand der schriftlichen Kaufverträge vom 08.11.2004; die Unterlagen mit den Kundendaten sind vielmehr im Besitz des Insolvenzverwalters verblieben. Soweit demgegenüber der Kläger behauptet, infolge der Tätigkeit der Außendienstmitarbeiter S und T für die Beklagte sei der komplette Kundenstamm übernommen worden, ist dies zu unspezifiziert, als dass auf dieser Grundlage eine Beweisaufnahme durchgeführt werden könnte. Da nicht vorgetragen wurde, welche Kunden bei der Fa. X GmbH & Co. KG zu dem behaupteten Zeitpunkt im November 2004 vorhanden waren und welche Außendienstmitarbeiter zu welchen Kunden früher Kontakte pflegten und dies heute für die Beklagte tun, würde die Beweiserhebung zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen auch, inwiefern durch die vom Kläger beantragte Vernehmung der Mitarbeiter jener Firmen, die in der Liste "digitale Telefonauskunft 2001 Adresscontainer - Seite 1 "(vgl. Bl. 11 d. A.) enthalten sind, Rückschlüsse auf eine Übernahme des gesamten Kundenstamms gezogen werden können. Außerdem sind die in dieser Liste auch enthaltenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine Personen, die einer Beweisaufnahme zugänglich wären.

Die Berufungskammer verkennt nicht, dass es für den Kläger schwierig ist, übernommene Kundenbeziehungen konkret vorzutragen. Nachdem aber die schriftliche Kundenkartei unstreitig vom Insolvenzverwalter nicht veräußert wurde und die Firma X GmbH & Co. KG frührer insgesamt drei Außendienstmitarbeiter beschäftigte, müssen im vorliegenden Fall vom Kläger nähere Angaben zur behaupteten Übernahme des gesamten Kundenstamms erwartet werden.

Ob der frühere Geschäftsführer der Fa. X GmbH & Co. KG im August 2004 gegenüber dem Bruder des Klägers äußerte, dass ein Betriebsübergang geplant sei, ist unerheblich und bedarf - entgegen der Auffassung des Berufungsführers - keines Beweises, da hierdurch ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft zwischen dem Insolvenzverwalter der Fa. X GmbH & Co. KG und der Beklagten nicht nachgewiesen werden kann. Äußerungen des früheren Geschäftsführers sind für das Vorliegen eines Betriebs - oder Teilbetriebsüberganges nicht von maßgeblicher rechtlicher Bedeutung.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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