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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 67/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 295
BGB § 615
BGB § 626
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2 S. 4
ZPO § 286 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2006 - 3 Ca 969/06 - wird abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.04.2006 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.524,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.762,40 € seit dem 01.06.2006 und 01.07.2006 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26.04.2006 sowie über die Verpflichtung der Beklagten zur Gehaltszahlung für die Monate Mai und Juni 2006 in Höhe von jeweils 2.762,40 € brutto, jeweils nebst Zinsen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2006, Az.: 3 Ca 969/06 (Bl. 60 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, nachdem es gemäß Beweisbeschluss vom 26.09.2006 (Bl. 42 f. d. A.) Beweis erhoben hat durch Vernehmung der Zeugen A. und K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2006 (Bl. 53 - 58 d. A.) verwiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht gestützt auf die Aussage der vernommenen Zeugen im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die außerordentliche Kündigung wegen einer unberechtigten Weiternutzung der Tankkarte durch den Kläger gerechtfertigt sei. Insoweit könne allerdings aus dem Herausgabeverlangen einer Tankkarte durch den Zeugen A. gegenüber dem Kläger nicht abschließend zu dessen Lasten geschlossen werden, dass dieser das Verlangen des Zeugen A. so verstehen musste, dass damit die Weiterbenutzung des Dienstfahrzeuges auch zu Privatfahrten untersagt werden sollte. Gestützt auf die Aussage des Zeugen A. habe der Kläger jedoch beabsichtigt, den Verzehr anlässlich einer Familienfeier am 09.04.2006 nicht zu begleichen. Damit habe der Kläger versucht, der Beklagten auch unter Berücksichtigung eines Personalrabatts einen Schaden von 120,-- € zuzufügen. Hierbei handele es sich um ein Vermögensdelikt, was unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles auch ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtige. Auch die Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 16.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 23.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 27.02.2007 begründet.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung gemäß Schriftsatz vom 27.02.2007 (Bl. 114 ff. d. A.) sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 08.05.2007 (Bl. 145 ff. d. A.), auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend:

Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die Zeche der Familienfeier vom 09.04.2006 habe prellen wollen. Da eine Ausgabe von Speisen aus der Küche ausschließlich gegen Vorlage eines Bons erfolgen könne, sei es ausgeschlossen gewesen, dass der Warenverzehr hätte unentdeckt bleiben können. Allerdings habe der tatsächliche Wert der Bestellungen des Verzehrs am 09.04.2006 gerade nicht durch die Kasse dokumentiert werden sollen, da mit dem Zeugen A. ein großzügiger Rabatt von 50 Prozent vereinbart worden sei, der allerdings bei den weiteren Beschäftigten nicht hätte publik werden sollen. Gegen eine Absicht, die Zeche prellen zu wollen, spräche auch, dass er sofort bei Aushändigung der fristlosen Kündigung die handschriftliche Aufzeichnung über den erfolgten Verzehr habe präsentieren können. Der Zeuge A. habe sich im Übrigen ebenfalls nicht korrekt verhalten, sondern bereits ausgestellte Hotelrechnungen, die Hotelgäste nicht an sich genommen hätten, vernichtet und anschließend die Rechnungsnummer neu vergeben. Des Weiteren seien Frühstücksrechnungen auf Veranlassung des Zeugen A. nicht gebucht worden und das Geld habe sich als freies Geld in der Kasse befunden. Ebenso habe der Zeuge A. eine Gruppe von 28 Personen eingeladen, wobei die Hotel-, Restaurant- und Barrechnungen weder bezahlt, noch durch den Zeugen gebucht worden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten des klägerischen Berufungsvortrags insoweit wird auf dessen Schriftsatz vom 08.05.2007 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2006, Az.: 3 Ca 969/06

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung vom 26.04.2006, zugegangen am 26.04.2006 nicht aufgelöst ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.762,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2006 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.762,40 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 03.04.2007, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 132 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Aufgrund der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen A. stehe fest, dass dieser den Kläger aufgefordert habe, den Verzehr anlässlich der Familienfeier zu buchen. Der Kläger habe auch eingeräumt, dass der Belegbon für die Küche in der Registrierkasse ausgedruckt werden müsse, so dass zusätzlich davon auszugehen sei, dass der Kläger die Küche angewiesen habe, die Ware ohne jede Registrierung auszuhändigen.

Ergänzend wird auch im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., S. , B. und A.. Auf den Inhalt des Beweisbeschlusses und der Sitzungsniederschrift vom 25.09.2007 (Bl. 186 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Kündigung der Beklagten vom 26.04.2006 ist rechtsunwirksam. Unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs kann der Kläger deshalb auch die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für die Monate Mai und Juni 2006 nebst Zinsen verlangen.

1.

Die Kündigung der Beklagten vom 26.04.2006 ist rechtsunwirksam. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur ausreichenden Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, so dass die Kammer rechtlich nicht vom Bestehen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 BGB oder dem Bestehen sogenannter verhaltensbedingter Gründe i. S. d. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG ausgehen kann.

Die Kammer geht dabei ebenso wie das Arbeitsgericht davon aus, dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe - unberechtigte Weiterbenutzung einer zweiten Tankkarte, Absicht der Nichtbezahlung der Verzehrkosten der Familienfeier - träfen sie zu je nach den Umständen des Einzelfalles ggf. auch ohne vorherige Abmahnung Gründe darstellen würden, die an sich geeignet sind, eine außerordentliche Kündigung, jedenfalls aber eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist insoweit aber, dass derjenige, der eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat - vorliegend also die Beklagte - darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände des wichtigen Grundes ist (vgl. nur KR-KSchG/Fischermeier, 8. Aufl., § 626 BGB, RZ 380 m. w. N.). Ebenso obliegt dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für verhaltensbedingte Kündigungsgründe i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten und in Bezug auf den Hauptbelastungszeugen A. insoweit wiederholten Beweisaufnahme stehen die Behauptungen der Beklagten, auf die diese die Kündigungen gemäß Erklärung vom 26.04.2006 stützt, nicht zur ausreichenden Überzeugung der Berufungskammer fest.

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht dabei für das Bewiesensein nicht aus: Ein bloßes Glauben, wähnen oder für wahrscheinlich halten berechtigt nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Andererseits ist mehr als die subjektive Überzeugung nicht gefordert. Eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine persönliche Gewissheit des Gerichts, welche Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl., § 286 ZPO, RZ 18, 19 m. w. N.).

Nach dem Ergebnis der Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme verblieben bei der Kammer aber erhebliche Zweifel, die die Erlangung einer persönlichen Gewissheit dahin gehend, dass die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe zutreffen, ausschließen, da an der Glaubwürdigkeit des Zeugen A. relevante Zweifel bestehen:

Zunächst war der Zeuge nach seinem persönlichen Eindruck auf die Berufungskammer in seinem gesamten Aussageverhalten in hohem Maße unsicher. Dem entspricht es, dass die Aussage des Zeugen wenig detailreich war. Hinzu kommt, dass die zweitinstanzliche Aussage des Zeugen nicht nur unerheblich von seinen erstinstanzlichen Bekundungen abweicht. Hatte der Zeuge zum Themenkomplex "Tankkarte" erstinstanzlich noch bekundet, dass er die Tankkarte vom Kläger herausverlangt habe und der Kläger dieser Aufforderung Folge geleistet hat, hat der Zeuge nunmehr in seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ergänzend bekundet, dass er dem Kläger die Gründe für die Herausgabe der Tankkarte erläutert haben will und dass der Kläger sich auf eine Gestattung des privaten Tankens durch den Vorgänger des Zeugen A. berufen habe. Der Zeuge hat damit Umstände, die für die Beurteilung der Frage, wie der Kläger das Herausgabeverlangen hinsichtlich der Tankkarte verstehen musste, wesentlich sind, erst zweitinstanzlich seinen Bekundungen hinzugefügt, obwohl diese Umstände erkennbar bereits für die erstinstanzliche Entscheidungsfindung von Bedeutung waren, so dass es nahegelegen hätte, hierauf bereits bei der erstinstanzlichen Vernehmung hinzuweisen.

Hinzu kommt, dass die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen C. und S. davon ausgeht, dass der Zeuge A. wiederholt die Anweisung erteilt hat, von Hotelgästen vereinnahmte Frühstücke zwar nicht durchgängig, aber des Öfteren nicht entsprechend den betrieblichen Gepflogenheiten zu verbuchen. Die Kammer hält die Bekundungen der genannten Zeugen, die in diesem Punkt übereinstimmen, für glaubhaft. Nach ihrem persönlichen Eindruck auf die Berufungskammer sind die Zeugen auch glaubwürdig. Die Zeugen C. und S. haben im Gegensatz zum Zeugen B., bei dem dies nicht auszuschließen ist, keine persönlichen Motive, den Zeugen A. zu belasten. Ausgehend von den genannten Bekundungen steht für das Berufungsgericht fest, dass es zu Zeiten der Betriebsleitung durch den Zeugen A. nicht ungewöhnlich war, Verzehr nicht sofort, sondern im Nachhinein oder unter Umständen auch anders zu verbuchen, ohne dass allerdings für das Gericht Anhaltspunkte einer persönlichen Bereicherungsabsicht des Zeugen A. zu Tage getreten sind. Ausgehend hiervon aber hat die Sachverhaltsdarstellung des Klägers zu den Absprachen bezüglich der Familienfeier keine geringere Plausibilität als die Darstellung der Beklagten: Sowohl aus der erst- als auch zweitinstanzlichen Aussage des Zeugen A. ergibt sich, dass ein Interesse daran bestand, den mit dem Kläger vorbesprochenen Rabattsatz nicht publik werden zu lassen. Nachdem aufgrund der Aussagen der Zeugen C. und S. aber das Prinzip der sofortigen Verbuchung keineswegs durchgängiger und stets geübter Praxis im Betrieb der Beklagten entsprach, sondern vielmehr auch Nachbuchungen üblich waren, war auch das vom Kläger geschilderte Vorgehen eine mögliche Vorgehensweise um das Ziel einer vertraulichen Behandlung des vereinbarten Rabattsatzes zu gewährleisten.

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass eine Zechprellungsabsicht des Klägers auch deshalb als zweifelhaft erscheint, weil dieser nicht davon ausgehen konnte, dass ein Verzehr in dem Umfang, wie er sich aus der handschriftlichen Aufzeichnung des Klägers ergibt, unbemerkt bleiben würde. Tatsächlich hat der Zeuge A. ja auch bei der Überprüfung der von Kassenbüchern den nicht gebuchten Verzehr festgestellt. Die konkrete Gefahr einer Entdeckung wird auch aufgrund der Aussage des Zeugen S. deutlich: Dieser muss offensichtlich den Wareneinsatz im Bereich Küche betriebsintern rechtfertigen, wobei eine Relation zwischen Wareneinsatz und getätigtem Umsatz hergestellt wird. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine handschriftliche Aufstellung des getätigten Verzehrs anlässlich der Familienfeier unmittelbar in dem Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen A. vorweisen konnte.

Aufgrund der vorstehend dargestellten Erwägungen sieht sich die Berufungskammer außer Stande, mit dem erforderlichen Grad persönlicher Gewissheit von der Wahrheit der den Kläger belastenden Bekundungen des Zeugen A. auszugehen. Für das Berufungsgericht steht damit nicht fest, dass für den Kläger aufgrund einer Erläuterung der Gründe für das Herausgabeverlangen hinsichtlich der Tankkarte erkennbar sein musste, dass damit auch die Benutzung der zweiten Tankkarte oder die Benutzung des Firmenfahrzeuges auch für Privatfahrten zukünftig untersagt werden sollte. Ebenso wenig kann die Berufungskammer davon ausgehen, dass dem Kläger die Anweisung erteilt wurde, den Verzehr anlässlich der Familienfeier zunächst unrabattiert zu verbuchen. Die Beklagte ist damit hinsichtlich der von ihr behaupteten Kündigungsgründe beweisfällig geblieben.

2.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten gemäß Erklärung vom 26.04.2006, die primär als außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, geriet die Beklagte auch ohne tatsächliches oder wörtliches Arbeitsangebot des Klägers in Annahmeverzug i. S. d. § 615 BGB. Nach der außerordentlichen Kündigung eines Dienstverhältnisses genügt zur Begründung des Annahmeverzugs gem. § 295 BGB grundsätzlich ein wörtliches Angebot, weil die Kündigung regelmäßig die Erklärung des Kündigenden enthält, er werde weitere Arbeitsleistungen nicht annehmen. Als wörtliches Angebot kann dabei ein Widerspruch des Gekündigten gegen die Kündigung oder die Klage auf Gehaltsfortzahlung angesehen werden, wobei das Angebot auf den Zeitpunkt der durch die Kündigung beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückwirkt. Das Angebot ist entbehrlich, wenn der Kündigende erkennen lässt, er sei unter keinen Umständen bereit, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG 12.07.2006 - 5 AZR 277/06 -, EZA § 627 BGB 2002 Nr. 1). Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1 BGB. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien hatte die Lohnzahlung unbar gegen Ende des laufenden Monats zu erfolgen, so dass eine nach dem Kalender bestimmte Zeit der Leistungserbringung vereinbart war.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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