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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 674/07
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1
KSchG § 9
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2
KSchG § 10
ZPO § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 11.09.2007, Az.: 6 Ca 6/07 wird zurückgewiesen.

2. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.12.2006 aufgelöst worden ist.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 11.09.2007 - 6 Ca 6/07 - (dort Seite 3 ff. = Bl. 154 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15.12.2006 nicht zum 28.02.2007 beendet wurde. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei nicht als betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG und daher nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Ein dringendes betriebliches Erfordernis liege nicht vor. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass es aufgrund ihrer Entscheidung, eine Maschinendaten- und Betriebsdatenerfassungssoftware einzuführen, es zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses und zum Fortfall des Arbeitsplatzes des Klägers gekommen sei. Der Kläger sei nicht nur als Fertigungsmonteur eingesetzt gewesen. Vielmehr habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger umfassend eingesetzt worden sei. Die Entscheidung zur Einführung der genannten Software sei daher nicht ursächlich dafür, dass das Beschäftigungsbedürfnis des Klägers komplett entfallen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger nicht weiterhin in den Bereichen Versand, Personal oder Produktion auch an den neueren Maschinen tätig sein könne. Zur näheren Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf Seiten 6 ff. des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihr am 19.10.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 24.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese eingehend beim Landesarbeitsgericht am 18.12.2007 mit Schriftsatz vom 17.12.2007, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 178 ff. d. A.), begründet. Im Rahmen ihrer Berufungsbegründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe die erhobenen Beweise, insbesondere die Zeugenaussagen nicht zutreffend gewürdigt. Aus der Aussage des Zeugen S. ergebe sich, dass der Kläger in der Fertigungssteuerung tätig gewesen sei und dort Aufträge verteilt habe. Ebenso ergebe sich aus dessen Aussage, dass aufgrund der Automation auch eine Tätigkeit des Klägers als Verpacker nicht möglich sei. Allerdings sei die Aussage des Zeugen teilweise missverständlich. Dieser habe den Begriff der Produktion zu weit ausgelegt und auch die Fertigungssteuerung der Produktion zugerechnet. Die von dem Zeugen genannten Tätigkeiten "Kundenaufträge entgegen nehmen, Bestellungen anlegen und Produktionsabläufe terminieren" gehörten zur originären Tätigkeit in der Fertigungssteuerung bzw. Fertigungsmontage. Ebenso ergebe sich aus der Aussage, dass der Kläger überwiegend im Büro tätig gewesen sei und gerade nicht in der Produktion.

Ebenso habe der Zeuge W. ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger in der Fertigungsmontage tätig gewesen sei. Die vom Zeugen geschilderten Tätigkeiten in Form von Kundentelefonaten, Gesprächen mit Kunden, Anlegung von Bestellungen und Terminierung von Produktionsabläufen fielen eindeutig in den Tätigkeitsbereich der Fertigungssteuerung.

Auch die Zeugin R. habe den Begriff der Produktion verkannt und zum Teil zu weit ausgelegt. Sie habe in vollem Umfang bestätigt, dass der Kläger Tätigkeiten der Fertigungsmontage durchgeführt habe und gerade nicht in der Produktion eingesetzt gewesen sei. Auch die von der Zeugin geschilderten Tätigkeiten "Warenbestellung für Fertigung und Versand" gehörten zur Fertigungsmontage.

Auch der Zeuge N. hätte bestätigt, dass der alleinige Arbeitsplatz des Klägers die Fertigungssteuerung gewesen sei.

Ebenso seien die Schlüsse des Arbeitsgerichts aus den Aussagen des Zeugen T. T. erheblich zu relativieren. Dieser habe die Installation und Inbetriebnahme der Software im Februar 2007 bestätigt und ausgesagt, dass der Kläger an den neueren Maschinen nicht als Einrichter tätig gewesen sei.

Weiter sei das Arbeitsgericht auch fehlerhaft aufgrund der Aussage des Zeugen N. davon ausgegangen, dass aufgrund von Schulungen von drei bis vier Tagen die Tätigkeit eines Kunststoffformgebers ausgeübt werden könne. Er habe lediglich ausgesagt, dass er selbst an reinen Schulungen drei bis vier Tage benötigt habe, um an einem System mit Greifer arbeiten zu können.

Aus den Aussagen sämtlicher Zeugen ergebe sich nicht, dass zur Bedienung der modernen Maschinen und Greifsystemen lediglich eine kurze Einarbeitung vor Ort notwendig gewesen sei.

Der Kläger habe die ihm für die Fertigungssteuerung zur Verfügung gestellte unterstützende Software ignoriert und es vorgezogen, seine Einteilung im Rahmen der Fertigungssteuerung auf Papier durchzuführen, was viel mehr Zeit in Anspruch genommen habe.

Die von den Zeugen und dem Kläger selbst genannten Tätigkeitsbereiche, wie die "Entgegennahme von Kundenaufträgen, die Anlage von Bestellungen, die Terminierung von Produktionsabläufen, die Durchführung der Fertigungssteuerung für Handarbeiten und für die Kunststoffspritzerei, die Vergabe von Arbeiten an Heimarbeiter sowie die teilweise Vergabe von Aufträgen an Dritte" gehörten allesamt zur Fertigungssteuerung und somit zum Arbeitsplatz der Fertigungsmontage. Nach eigenem Sachvortrag des Klägers beherrsche er die Programmierung von acht der insgesamt neun vorhandenen Maschinen tatsächlich nicht. Insgesamt sei durch die Installation der Maschinendaten Erfassungs- und Betriebsdatenerfassungssoftware Anfang Dezember 2006 die Fertigungssteuerung ersatzlos entfallen und damit auch der Tätigkeitsbereich des Klägers. Weitere Arbeitnehmer, die in der Fertigungsmontage eingesetzt gewesen wären, gäbe es nicht.

In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 29.02.2008 hat die Beklagte ferner zur Begründung eines von ihr gestellten Auflösungsantrags geltend gemacht, es bestehe keine Arbeitsmöglichkeit mehr für den Kläger. Eine Rückkehr des Klägers habe auch Auswirkungen auf das Betriebsklima. Ihr Geschäftsführer könne sich nicht vorstellen, dass der Kläger einfachere Tätigkeiten als die vorher ausgeübten, wahrnehmen könne. Dies würde auch zu Problemen zwischen den Kollegen führen. Es brodele bereits zwischen den Arbeitnehmern. Im Raum stünde auch ein Vorwurf sexueller Belästigung durch die Arbeitnehmerin R..

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 11.09.2007, AZ: 6 Ca 6/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie,

das Arbeitsverhältnis gerichtlich zum 28.02.2007 gegen Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung gemäß § 9, 10 KSchG aufzulösen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung sowie den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Er hat die zu Protokoll erklärten Behauptungen zur Begründung des Auflösungsantrages bestritten und ist der Berufung der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 16.01.2008, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 197 ff. d. A.), entgegen getreten. Er verteidigt das angefochtene Urteil in seinen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen als zutreffend. Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ergebe sich, dass der Kläger in der Produktion gearbeitet habe und neben der Fertigungssteuerung auch weitere Arbeiten erledigt habe. Auch sei nicht unstreitig, dass er die neuen Maschinen nicht bedienen könne. Das Gegenteil sei der Fall. Alle Spritz- und Fertigungsmaschinen, die sich derzeit im Einsatz befänden, verfügten über die gleiche Steuerungstechnik. Eine Ausbildung an den Maschinen, die mit Zusatzgreifgeräten ausgestattet seien, nehme lediglich ein paar Tage in Anspruch.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien anlässlich der Sitzung des Landesarbeitsgericht vom 29.02.2008, so, wie sie sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben (Bl. 202 ff. d. A.), Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden ist, da diese Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam ist. Die Berufungskammer folgt zunächst der Begründung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:

1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von der auch von der Berufungskammer erteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, (vgl. etwa BAG 01.02.2007, 2 AZR 710/05, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 153) ausgegangen, der zufolge eine Kündigung aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Nicht ausreichend ist es, wenn infolge der durchgeführten Maßnahme das Beschäftigungsbedürfnis nur teilweise entfällt, etwa dergestalt, dass nicht sämtliche bisher wahrgenommene Arbeitsaufgaben wegfallen, sondern teilweise noch in einem nennenswerten Umfang bisher vom betroffenen Arbeitnehmer wahrgenommene Arbeitsaufgaben fortbestehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten ist, vor Ausspruch einer Beendigungskündigung mildere Mittel, etwa auch eine Änderungskündigung in Betracht zu ziehen, (vgl. etwa BAG 21.04.2005 - 2 AZR 244/04, EzA, § 2 KSchG Nr. 52). In Betracht kommt dabei auch das Angebot einer anderweitigen Beschäftigung zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen. Es ist insoweit grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers selbst, zu entscheiden, ob er eine Weiterbeschäftigung unter möglicherweise erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar hält.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe, dass das Beschäftigungsbedürfnis in einem Umfang entfallen ist, dass auch ein Angebot zu einer Weiterarbeit zu veränderten, ggf. verschlechterten Bedingungen unterbleiben konnte.

Die Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Zeuge S. hat bekundet, dass der Kläger von April 2000 bis 2003 in der Produktion gearbeitet hat. Er hat ferner bestätigt, dass der Kläger neben der eigentlichen Fertigungssteuerung auch Kundenaufträge entgegen genommen und Bestellungen angelegt hat. Ferner hat der Zeuge bestätig, dass der Kläger auch im Versand, im Bereich der Verpackung und bei Beauftragung von Speditionen und Paketdiensten gearbeitet hat. Diese weiteren, über die Fertigungssteuerung hinausgehenden Tätigkeiten hat auch der Zeuge W. ausdrücklich bestätigt. Ebenso hat die Zeugin R. bekundet, dass der Kläger auch für den Bereich des Versandes zuständig war. Dies deckt sich schließlich auch mit der Aussage des vernommenen Zeugen N.. Die Zeugen haben damit übereinstimmend weitere Tätigkeiten des Klägers bestätigt. Inwieweit diese durch die organisatorischen Maßnahme der Beklagten in Form der Einführung der Betriebsdaten - und Maschinendatenerfassungssoftware in Wegfall geraten sein sollen, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Beklagte nunmehr im Rahmen der Berufung die Behauptung aufstellt, auch diese weiteren Tätigkeitsbereiche des Klägers gehörten allesamt zur Fertigungssteuerung und somit zum Arbeitsplatz der Fertigungsmontage, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beklagte sich damit in Widerspruch setzt zu ihren erstinstanzlichen Behauptungen. Sie hatte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens stets behauptet, der Kläger habe keine weiteren Tätigkeitsbereiche wahrgenommen. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, inwieweit diese weiteren Tätigkeiten des Klägers, etwa in Form seiner Tätigkeit im Bereich des Versands, des Kontakts mit Kunden und der Entgegennahme von Aufträgen ebenfalls durch die Einführung der genannten Software entbehrlich geworden sein soll.

2. Die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung folgt weiter nach Auffassung der Berufungskammer auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Der Kläger hatte bereits in seiner ursprünglichen Kündigungsschutzklage die ordnungsgemäße Sozialauswahl gerügt und in der Folge geltend gemacht, dass er u. a. mit den im Bereich Kunststoffformgebung tätigen Arbeitnehmern N., I. und Sch. vergleichbar sei.

Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, eine Sozialauswahl sei bereits deshalb entbehrlich, weil der Kläger der einzige Fertigungsmonteur im Betrieb gewesen sei, der Fertigungsaufträge erteilt habe, teilt die Kammer diese Ansicht nicht.

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger kraft entsprechender vertraglicher Einschränkung nur diese, vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit zugewiesen werden könnte. Zutreffend ist, dass eine Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern im Rahmen der Sozialauswahl voraussetzt, dass der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmer kraft Direktionsrechts einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann (vgl. etwa KR-KSchG/Griebeling, 8. Auflage, § 1 KSchG, Rz 621 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BAG). Soweit die Beklagte darauf verweist, der Kläger sei als Fertigungsmonteur eingestellt worden, ist zunächst festzustellen, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der eine vertragliche Fixierung auf diese Tätigkeit enthält, nicht existiert. Im Gegenteil spricht schon die von der Beklagten gewählte Bezeichnung als Fertigungsmonteur eher für eine Tätigkeit in der Produktion in Form der Montage. Jedenfalls aber hat der Kläger vorgetragen, dass er anfangs in der Produktion tätig war und sogar den nunmehr als Kunststoffformgeber tätigen Mitarbeiter N. angelernt hat und ebenfalls selbst als Kunststoffformgeber tätig war und eine entsprechende Qualifikation besitzt. Dies hat die Beklagte lediglich bestritten, allerdings ohne jegliche Substantiierung ihres Bestreitens, wozu sie aber nach § 138 ZPO verpflichtet gewesen wäre, da sich die ursprüngliche Tätigkeit des Klägers in ihrem Wahrnehmungsbereich ereignet hat. Im Übrigen sprechen auch die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen für eine derartige Tätigkeit. Der Zeuge S. hat ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger von April 2000 bis 2003 in der Produktion eingesetzt war. Dies entspricht auch den Bekundungen des Zeugen W., der bestätigt hat, dass zu dem Zeitpunkt, als er in den Betrieb gekommen ist, der Kläger im Bereich der Spritzgusstechnik an einer Maschine gearbeitet, diese eingerichtet und Werkzeuge aufgespannt habe. Ebenso hat der Zeuge N. bestätigt, dass der Kläger ganz am Anfang auch in der Produktion gearbeitet und dem Zeugen die Grundlagen der Maschinenfunktion gezeigt habe.

Auch diese Bekundungen der Zeugen sprechen dagegen, dass zwischen den Parteien arbeitsvertraglich eine einschränkungslose Tätigkeit im Bereich der Fertigungssteuerung vereinbart war. Dass es in der Folge zu vertraglichen Absprachen kam, die zu einer Einengung des Direktionsrechts der Beklagten führen könnten, ist nicht ersichtlich.

Einer Vergleichbarkeit steht auch nicht der Gesichtspunkt der sogenannten vertikalen Vergleichbarkeit entgegen. In die Sozialauswahl sind generell nur Arbeitnehmer derselben Ebene der Betriebshierarchie einzubeziehen; Arbeitnehmer auf anderen Ebenen der Betriebshierarchie bleiben außer Betracht (KR-Griebeling a. a. O., Rz. 623 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf einer anderen hierarchischen Ebene als die Kunststoffformgeber angesiedelt wäre, bestehen nicht. Im Gegenteil hat die Beklagte jegliche Personalplanungsfunktion des Klägers in Abrede gestellt.

Auch die für eine Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern erforderliche tatsächliche Einsetzbarkeit (vgl. KR-KSchG, a. a. O., Rz. 617) ist in Bezug auf den Kläger gegeben. Dieser hat dargelegt, dass er als Kunststoffformgeber tätig sein kann. Unter Berücksichtigung des ebenfalls hierfür sprechenden Inhalts der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen ist die Beklagte dem ihrerseits nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.

Der Kläger hat bereits erstinstanzlich unter Hinweis auf seine vorherige Tätigkeit und die Tatsache, dass er bei Beginn seiner Tätigkeit selbst an entsprechenden Maschinen gearbeitet hat, dargelegt, dass er im Bereich der Kunststoffformgebung tatsächlich einsetzbar ist und auf das von ihm vorgelegte Zeugnis seiner vorherigen Arbeitgeberin vom 30. September 2000 verwiesen. Aus diesem ergibt sich, dass der Kläger u. a. mit dem Bedienen von Spritzmaschinen in der Kunststoffspritzerei betraut war, sodann in den Bereich Bandumspritzen wechselte und dort als Einrichter und Maschinenbediener an verketteten Standautomaten sowie Spritzmaschinen beschäftigt war. Aus dem Zeugnis ergibt sich sogar, dass der Kläger mit der Inbetriebnahme und der Optimierung von neuen Spritzgussmaschinen und -formen befasst war. Auch der Inhalt der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen bietet hierfür deutliche Anhaltspunkte. So hat zunächst der Zeuge S. bestätigt, dass der Kläger bis zum Jahre 2003 an - allerdings einfachen - Maschinen in der Produktion gearbeitet hat. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass diese älteren Produktionsmaschinen noch eingesetzt werden und von den Mitarbeitern N. und I. bedient werden und auch der Mitarbeiter Sch. an diesen Maschinen arbeite. Ebenso hat der Zeuge W. bestätigt, dass der Kläger an der Maschine gearbeitet, diese eingerichtet und Werkzeuge u. a. aufgespannt hat. Der Zeuge hat ferner bestätigt, dass in Bezug auf die Einarbeitung neuer Mitarbeiter der Kläger sich im Bereich Maschinen möglicherweise besser als der Zeuge auskenne. Der Zeuge N. schließlich hat bekundet, dass der Kläger ihm die Grundlagen der Maschinenfunktion und deren Bedienung gezeigt habe.

Zwar ist es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, im Prozess zu begründen, warum er mit Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe vergleichbar ist. Er hat hierbei mitzuteilen, welche Fertigkeiten er wann und wie erworben hat und ob sie ihn zur Ausfüllung des von ihm angestrebten Arbeitsplatzes befähigen. Soweit von einer gewissen Einarbeitungszeit ausgegangen wird, hat der Kläger auch die von ihm angenommene Dauer anzugeben und zu begründen (vgl. BAG 05.12.2002 - 2 AZR 697/01 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 52). Diesen Anforderungen ist der Kläger - wie bereits ausgeführt - gerecht geworden.

Es wäre nunmehr Sache der Beklagten gewesen, hierauf ihrerseits substantiiert zu erwidern und im Einzelnen darzulegen, welche genauen Qualifikationsanforderungen sie als nicht gegeben ansieht und in welcher Zeit nach ihrer Ansicht Arbeitnehmer diese Qualifikation erwerben können. In Bezug auf die Kunststoffformgeber hat die Beklagte insoweit lediglich geltend gemacht, dass die Maschinen programmiert werden müssten und sehr komplex seien. Das Lernen der Programmierung dauere ca. ein Jahr. Sie hat ferner geltend gemacht, die als Kunststoffformer tätigen Mitarbeiter N., I. und Sch. hätten aufgrund ihrer Ausbildung Programmierkenntnisse besessen, die durch Teilnahme an Kursen der Herstellerfirma der Maschinen vertieft worden seien. In Bezug auf den Mitarbeiter N. hat sie behauptet, dieser habe diverse Schulungen besucht und der Mitarbeiter Sch. habe sich fortgebildet und durch diverse Schulungen weitere Kenntnisse eines Kunststoffformers erworben.

Dieser Sachvortrag ist nicht ausreichend substantiiert. Die Beklagte teilt nicht mit, welche genauen Ausbildungen im Bereich Programmierung die Mitarbeiter N. und Sch. absolviert haben.

Überdies erscheint dies auch in tatsächlicher Hinsicht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme als fraglich. So hat der Zeuge N. bestätigt, erst vom Kläger angelernt worden zu sein. Der Zeuge N. hat ferner bekundet, keinen erlernten Beruf zu haben. Der Mitarbeiter Sch. ist gelernter Kfz-Mechaniker.

Ebenso wenig teilt die Beklagte mit, welche genauen Qualifikationen notwendig sein und welche Fortbildungen/Seminare oder Schulungen von welcher Dauer erforderlich sein sollen.

Der Zeuge N. hat insoweit bekundet, dass er insgesamt zehn Tage auf Schulung war, um mit den neuen Geräten mit Handlingssystem arbeiten zu können. Auf Nachfrage hat der Zeuge eingeräumt, dass er vielleicht drei oder vier Tage an reinen Schulungen benötigt habe, um Systeme mit Greifern bedienen zu können.

Daraus ergibt sich, dass bei diesem Mitarbeiter nur eine relativ kurze Einarbeitungszeit erforderlich war, um dessen Einsetzbarkeit an den Maschinen herzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Austauschbarkeit von Arbeitnehmern im Rahmen der Sozialauswahl nicht entgegensteht, dass der vom Arbeitsplatzwegfall betroffene Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz jedenfalls erst nach einer relativ kurzen Einarbeitungszeit einsetzbar ist (vgl. KR-KSchG a. a. O. Rz. 620 m. w. N.). Dem entspricht es schließlich, dass der Geschäftsführer ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 29.02.2008 erklärt hat, dass auch die neuen Maschinen im Prinzip mit derselben Steuerung wie die älteren Maschinen arbeiten.

Nach den von der Beklagten erstinstanzlich im Schriftsatz vom 04.05.2007 mitgeteilten Sozialdaten der Mitarbeiter sind aber im Bereich der Kunststoffformgeber Personen beschäftigt, die unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten weitaus weniger sozialen Schutz im Rahmen der Sozialauswahl in Anspruch nehmen können. Der Mitarbeiter Sch. etwa ist bei einem Lebensalter von 25 Jahren, keine Unterhaltspflichten, auch signifikant kürzer betriebszugehörig als der Kläger.

III. Der Auflösungsantrag der Beklagten war zurückzuweisen, da Auflösungsgründe i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht bestehen. Nach Maßgabe der genannten Bestimmung setzt die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers u. a. voraus, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.

Das Kündigungsschutzgesetz lässt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Sozialwidrigkeit der Kündigung nur ausnahmensweise zu. An die Auflösungsgründe sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. etwa BAG 02.06.2005 - 2 AZR 234/04 - EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 51). Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber kommen solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistungen oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und seinem Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der Gründe, die einer zukünftigen gedeihlichen Zusammenarbeit entgegenstehen sollen, ist bei einem arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag der Arbeitgeber.

Ausreichende Auflösungsgründe sind von der Beklagten nicht dargelegt worden. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht geltend gemacht hat, für den Kläger bestehe keine Arbeitsmöglichkeit mehr, ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber durch seine bloße Bezugnahme auf nicht ausreichende Kündigungsgründe seiner Darlegungslast nicht genügt (KR-KSchG/Spilger, § 9 KSchG, Rz. 58). Soweit die Beklagte ferner geltend macht, eine Rückkehr des Klägers habe auch Auswirkungen auf das Betriebsklima und eine Rückkehr des Klägers würde auch zu Problemen zwischen den Kollegen führen, handelt es sich lediglich um schlagwortartige, nicht durch die Behauptung konkreter Tatsachen unterstützte Formulierungen. Welche konkreten Auswirkungen auf das Betriebsklima die Beklagte erwartet bzw. welche Probleme unter den Kollegen bei einer Rückkehr des Klägers entstehen sollten, bleibt unklar. Gänzlich unsubstantiiert ist die Behauptung der Beklagten, es stünde gegen den Kläger auch ein Vorwurf sexueller Belästigung im Raum. Nähere Tatsachen hierzu teilt die Beklagte nicht mit.

IV. Die Berufung der Beklagten sowie deren Auflösungsantrag waren daher mit der sich aus §§ 91, 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.

Ende der Entscheidung

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