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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 678/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BAT, BBesG, TVÜ-VKA, ZPO, LBKG


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 67 Abs. 4
ArbGG § 69 Abs. 2
BAT § 29 B Abs. 2
BAT § 29 B Abs. 3
BAT § 29 B Abs. 4
BAT § 29 B Abs. 5
BAT § 29 B Abs. 6
BAT § 29 B Abs. 7
BAT § 29 B Abs. 7 Satz 1
BAT § 29 B Abs. 7 Satz 3
BBesG § 39
BBesG § 40
BBesG § 40 Abs. 6 Satz 2
BBesG § 40 Abs. 6 Satz 3
BBesG § 41
TVÜ-VKA § 5
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2
TVÜ-VKA § 11
ZPO §§ 513 ff.
LBKG § 17 Abs. 1
LBKG § 35
LBKG § 35 Satz 3
LBKG § 35 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 678/06

Entscheidung vom 13.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2006, Az.:3 Ca 980/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Ortszuschlag nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bzw. dem Überleitungstarifvertrag zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÜ-VKA).

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2006 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 68 bis 71 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.530,05 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 181,14 € vom 01.06.2005 bis 30.06.2005, aus 362,28 € vom 01.07.2005 bis 31.07.2005, aus 543,42 € vom 01.08.2005 bis 31.08.2005, aus 724,56 € vom 01.09.2005 bis 30.09.2005, aus 905,70 € vom 01.10.2005 bis 31.10.2005, aus 1.137,75 € vom 01.11.2005 bis 30.11.2005, aus 1.369,80 € vom 01.12.2005 bis 31.12.2005, aus 1.601,85 € vom 01.01.2006 bis 31.01.2006, aus 1.833,90 € vom 01.02.2006 bis 28.02.2006, aus 2.065,95 € vom 01.03.2006 bis 31.03.2006, aus 2.298,00 € vom 01.04.2006 bis 30.04.2006 und aus 2.530,05 € ab dem 01.05.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteile vom 04.07.2006 (Bl. 67 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung des erhöhten Ortszuschlages unter Einschluss des Ehegattenkinderanteiles über den während der Zeit von Mai 2005 bis September 2005 gezahlten hälftigen Ehegattenanteil hinaus nicht zu. Der Ehegatte der Klägerin stehe nämlich im Sinne von § 29 B Abs. 5 und 6 BAT im öffentlichen Dienst, zumal in seiner Person die rechtlichen Voraussetzungen des § 29 B Abs. 7 BAT erfüllt seien. Der X., bei welchem der Ehegatte während des streitgegenständlichen Zeitraums gearbeitet habe, wende nämlich unstreitig die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Orts- und Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen an. Darüber hinaus sei - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - eine der in § 29 B Abs. 7 Satz 1 BAT bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen beteiligt.

Für die Begriffsbestimmung der Beteiligung seien die Verwaltungsvorschriften zu den wesentlich gleich lautenden Voraussetzungen der §§ 39 bis 41 Bundesbesoldungsgesetz heranzuziehen. Unter Berücksichtigung dieser Verwaltungsvorschriften sei für den vorliegenden Fall festzustellen, dass der X. vom Land Rheinland-Pfalz jährlich zweckgebundene Zuschüsse für den Brand und Katastrophenschutz erhalte. Einer Beteiligung des Landes im Sinne des § 29 B Abs. 7 Satz 3 BAT stehe nicht entgegen, dass das Land den Zuschuss zur Erfüllung eigener Aufgaben gewähre, da die Aufgabenwahrnehmung als solche dem X. obliege und das Land nicht nur einzelne Leistungen des X. mit einer finanziellen Gegenleistung vergüte.

Nach Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 01.10.2005 sei für die Überleitung der Ortszuschlagsbestandteile des Arbeitsgentgeltes die gesetzliche Regelung in §§ 5, 11 TVÜ-VKA einschlägig. Demnach sei nur der Ortszuschlag nach der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt sei. Der Ehemann der Klägerin sei - unter Beachtung der vorstehend dargelegten Entscheidungsgründe - eine solche Person. Nach § 11 TVÜ-VKA würden kinderbezogene Entgeltbestandteile des BAT noch fortgezahlt, solange für diese Kinder noch Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt werde. Bis September 2005 habe aber die Klägerin kein Kindergeld erhalten, sondern deren Ehemann.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 04.07.2006 (= Bl. 71 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 03.08.2006 zugestellt worden ist, hat am 25.08.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 09.10.2006 ihr Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.10.2006 verlängert worden war.

Die Klägerin macht geltend,

das Land Rheinland-Pfalz sei nicht am X. beteiligt, so dass ihr der Ortszuschlag (Ehegatten- und Kinderanteil) in voller Höhe zustehe. Die Frage der Beteiligung sei ausschließlich anhand der Regelung des BAT zu prüfen, da eine Bezugnahme auf die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften in der Tarifregelung nicht enthalten sei. Im Gegensatz zur weiteren Auslegung des Arbeitsgerichtes vertrete das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30.11.1982 (Az: 3 AZR 123/79) die Auffassung, dass für eine Beteiligung "in anderer Weise" nicht jede wirtschaftliche Beteiligung genüge. Es müsse sich vielmehr um eine herrschende Beteiligung tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art handeln. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass der Versorgungsgedanke des öffentlichen Rechtes nicht mit dem arbeitsrechtlichen Gedanken der Vergütung für die geleistete Arbeit zu vereinbarten sei. Dementsprechend dürfe ein Arbeitnehmer, der bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber arbeite, welcher irgendwelche Mittel von öffentlicher Hand erhalte, nicht schlechter gestellt werden, als ein Arbeitnehmer, der bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber tätig sei, welcher keine Zuschüsse bekomme.

Selbst unter Heranziehung der Verwaltungsvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes sei im vorliegenden Fall festzustellen, dass im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes das Land Rheinland-Pfalz keine Zuschüsse an den X. erbringe, sondern Geldleistungen im Rahmen von Gestellungsverträgen. Der X. erbringe konkrete Gegenleistungen als Hilfsorganisation für den vom Land als eigene Aufgabe zu organisierenden Katastrophenschutz.

Außerdem wende das Arbeitsgericht § 11 TVÜ-VKA unrichtig an, da allein entscheidend sei, ob Kindergeld überhaupt gezahlt werde und nicht an wen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird - soweit diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist - auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.10.2006 (= Bl. 103 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2006, Az: 3 Ca 980/06, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an die Klägerin 2.530,05 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 181,14 Euro vom 01.06.2005 bis 30.06.2005,

aus 362,28 Euro vom 01.07.2005 bis 31.07.2005,

aus 543,42 Euro vom 01.08.2005 bis 31.08.2005,

aus 724,56 Euro vom 01.09.2005 bis 30.09.2005,

aus 905,70 Euro vom 01.10.2005 bis 31.10.2005,

aus 1.137,75 Euro vom 01.11.2005 bis 30.11.2005,

aus 1.369,80 Euro vom 01.12.2005 bis 31.12.2005,

aus 1.601,85 Euro vom 01.01.2005 bis 31.01.2006,

aus 1.833,90 Euro vom 01.02.2006 bis 28.02.2006,

aus 2.065,95 Euro vom 01.03.2006 bis 31.03.2006,

aus 2.298,00 Euro vom 01.04.2006 bis 30.04.2006 und

aus 2.530,05 Euro ab dem 01.05.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

eine Heranziehung der Verwaltungsvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes zur Auslegung des § 29 B Abs. 7 Satz 3 BAT sei geboten, da die letztgenannte Regelung den beamtenrechtlichen Vorschriften in § 40 Abs. 6 Satz 2, 3 Bundesbesoldungsgesetz entspreche. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 30.11.1982 sei für den streitgegenständlichen Fall nicht einschlägig, da das Bundesarbeitsgericht dort lediglich über eine "Beteiligung in anderer Weise" entschieden habe. Vorliegend sei aber das Land Rheinland-Pfalz nicht in anderer Weise am X. beteiligt, sondern durch Zahlung von Zuschüssen. Sinn und Zweck des Ortszuschlagsrechtes erfordere für den gegebenen Fall nicht eine doppelte Zahlung des Ortszuschlages, da § 29 B Abs. 6 BAT sicherstellen wolle, dass eine Familie im öffentlichen Dienst den bzw. die Kinderanteil (e) im Ortszuschlag nur einmal erhalte. Dabei sei von der sogenannten "Einheit des öffentlichen Dienstes" auszugehen. Der Ortszuschlag knüpfe auch nicht an die Arbeitsleistung an, sondern unterscheide allein nach dem Familienstand.

Dass der X. dem Land Rheinland-Pfalz keine Rechnung über ein Honorar vorlege, sondern Verwendungsnachweise vorzulegen habe, zeige dass Zuschüsse durch das Land geleistet würden.

Schließlich habe das Arbeitsgericht auch die Überleitungsregelungen der § 5, 11 TVÜ-VKA zutreffend angewandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.11.2006 (Bl. 116 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.11.2006, der am gleichem Tag per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen ist, unter anderem ausgeführt, wer Verwendungsnachweise vorlegen müsse, erhalte Entgelt nur für konkret geleistete Dienste. Hiervon unterscheide sich gerade der Zuschuss, der aufgrund eines Bescheides ohne weitere Verwendungsnachweise oder Rechnungen gewährt werde. Im Übrigen werde dieser Vortrag mit Nichtwissen bestritten.

Nicht der Ehemann der Klägerin, sondern vielmehr die Klägerin habe das Kindergeld über die Bundesagentur für Arbeit auch für September 2005 erhalten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 04.12.2006, der am 06.12.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin als Beweis für den Empfang von Kindergeld ein Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit, Familienkasse Mainz, vom 06.06.2002 sowie ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Bad Kreuznach, vom 23.11.2005 vorgelegt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.12.2006, welche am gleichen Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist, mit Nichtwissen bestritten, ob die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraumes Kindergeld erhalten hat.

Am 13.12.2006 hat die mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf alle von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß § 64 ff. ArbGG, 513 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von restlichem Ortszuschlag für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.04.2006 in Höhe von 2.530,05 € nebst Zinsen nach §§ 29 B Abs. 2 bis 7 BAT, 5 Abs. 2, 11 TVÜ-VKA nicht zu, da der Ehegatte der Klägerin während des Anspruchszeitraumes eine dem öffentlichen Dienst gleichstehende Tätigkeit ausgeübt hat und an ihn das Kindergeld für die zwei Kinder gezahlt wurde. Dies hat das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründe (S. 5 ff. des Urteil vom 04.07.2006 = Bl. 71 ff. d. A.) zutreffend festgestellt. Mit Ausnahme jenes Teiles, der eine entsprechende Anwendung von beamtenrechtlichen Vorschriften bei der Auslegung des § 29 B Abs. 7 Satz 3 BAT vorsieht, macht sich die Berufungskammer die Ausführungen des Arbeitsgerichtes in seinen Entscheidungsgründen vollumfänglich zu Eigen und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf eine nochmalige Darstellung. Die von der Klägerin mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Dies gilt selbst dann, wenn die beamtenrechtlichen Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Parallelregelung im Bundesbesoldungsgesetz nicht für eine Auslegung des BAT herangezogen werden.

1.

Der Ehegatte verrichtete während des streitgegenständlichen Zeitraumes nämlich eine dem öffentlichen Dienst gleichstehende Tätigkeit im Sinne von § 29 B Abs. 7 Satz 3 BAT. Sein Arbeitgeber, der X. wendet nämlich unstreitig die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts an. Des Weiteren ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch eine der in § 29 B Abs. 7 Satz 1 BAT bezeichnete Körperschaft am X. durch die Zahlung von Zuschüssen beteiligt.

a)

Das Land Rheinland-Pfalz zahlt an den X. nämlich jährlich Zuschüsse nach § 35 Satz 3 und 4 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 (LBKG) in Höhe von 12.300,-- €. Dass Zahlungen in dieser Höhe in der Vergangenheit tatsächlich vom Land erbracht wurden, war während des gesamten Rechtsstreites zunächst unstreitig. Erst in dem Schriftsatz vom 23.11.2006, Seite 2 unten, deutete die Klägerin ein Bestreiten an ("im Übrigen wird dieser Vortrag mit Nichtwissen bestritten"). Es handelt sich hierbei um ein unerhebliches Bestreiten, da - auch bei Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen in dem Schriftsatz nicht - erkennbar ist, welcher konkrete Vortrag mit Nichtwissen bestritten werden soll.

b)

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, eine Beteiligung des Landes am X. läge nach § 29 B Abs. 7 Satz 3 BAT nur vor, falls es sich um eine inhaltliche und beherrschende Beteiligung handeln würde, folgt dem die Berufungskammer nicht. Insbesondere ist dies nicht der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 22.11.1982 (Az: 3 AZR 1230/79 = AP Nr. 1 zu § 25 TVAng Bundespost) zu entnehmen. Nach den dortigen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes verlangt der Tarifwortlaut des § 29 B Abs. 7 Satz 3 BAT keine herrschende überwiegende oder auch nur bedeutende oder erhebliche Beteiligung. Es kommt allein auf eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand überhaupt an, nicht aber auf deren Art und Umfang. Nicht nur laufende, sondern auch einmalige Mittelzuweisungen können das Tarifmerkmal erfüllen. Ein anderer Wille der Tarifvertragsparteien ist dem Tarifwortlaut nicht zu entnehmen. Nach den weiteren Darlegungen des Bundesarbeitsgerichtes steht dieser Auslegung die Entscheidung des 3. Senates des Bundesarbeitsgerichtes vom 30.11.1982 nicht entgegen. Dort sei nämlich nicht zu der Frage, ob die Tarifnorm eine Mindestbeteiligung fordere, Stellung genommen worden. Darüber hinaus bezwecke § 29 B Abs. 5 BAT aus Gründen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, dass im öffentlichen Dienst tätigen Eheleuten insgesamt einmal der volle Ehegattenbestandteil des Ortszuschlages gezahlt werde. Dieser Zweck bestehe auch, wenn die Beteiligung der öffentlichen Hand am Arbeitgeber des Ehegatten mit staatlichen Zuschüsse bescheiden sei.

Dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes schließt sich die Berufungskammer an und stellt dementsprechend für den vorliegenden Fall - ohne dass es auf Verwaltungsvorschriften nach dem Bundesbesoldungsgesetz ankäme - fest, dass die Tätigkeit des Ehegatten der Klägerin beim X. dem öffentlichen Dienst gleichsteht, da die Zuzahlung von jährlichen Zuschüssen in Höhe von 12.300,-- € des Landes Rheinland-Pfalz an den X. für den Brand- und Katastrophenschutz als Zuschüsse im Sinne der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Auslegung aufzufassen sind.

c)

Auch der Hinweis der Berufungsführerin der in § 29 B Abs. 7 BAT zum Ausdruck kommende Versorgungsgedanke sei mit dem arbeitsrechtlichen Gedanken der Vergütung für geleistete Arbeit und dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren, führt nicht weiter. Denn die von Familienmitgliedern geleistete Arbeit kann auch dadurch vergütet werden, dass zwei dem gleichen Bereich - nämlich dem öffentlichen Dienst - zuzurechnende Arbeitgeber eine Versorgung, die für die Familie bestimmt ist, nur einmal erbringen. Beide Familienmitglieder haben diese Versorgungsleistung gemeinsam erarbeitet, sie ist auch für familiäre Zwecke bestimmt, wird aber nur an einen Zahlungsempfänger ausgekehrt. Eine Schlechterstellung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber solchen, die bei privatrechtlichen Arbeitgebern tätig sind, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die letztgenannten Arbeitnehmer keinen Ortszuschlag erhalten und sich daher ein Vergleich mit Auszahlungsbestimmungen für den Ortszuschlag, die intern nur für den öffentlichen Dienst gelten, verbietet.

d)

Wenn die Klägerin die Auffassung vertritt, bei den finanziellen Leistungen des Landes Rheinland-Pfalz an den X. handele es sich nicht um Zuschüsse, ist dies nicht gerechtfertigt. Der Zuschusscharakter folgt daraus, dass es sich um jährlich wiederholende Geldleistungen in gleicher Höhe (12.300,-- €) handelt, für welche der X. dem Land Verwendungsnachweise vorlegen muss. Eine dementsprechende Verfahrensweise ist bei Dienst- und Werkverträgen nicht vorgesehen.

Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Klägerin, dass das Land den X. zur Erledigung landeseigener Aufgaben beim Brand- und Katastrophenschutz einsetzt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 LBKG: "Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr soweit sie es für erforderlich halten, andere öffentliche und private Hilfsorganisationen, insbesondere den X., die W., das V., die U., den T. und das S., ein, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben."

Dies steht aber Zuschussleistungen des Landes an den X. nicht entgegen. Vielmehr ist hierzu in § 35 LBKG folgendes geregelt: "Die privaten Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die kommunalen Aufgabenträger erstatten den privaten Hilfsorganisationen auf Antrag die Kosten, die diesen bei angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen entstanden sind oder entstehen; die Höhe der Entschädigungsleistungen für die Helfer richtet sich nach den Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Im Übrigen gewährt das Land nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse zu den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die Zuschüsse werden insbesondere für die Beschaffung und Unterhalt von Kastrophenschutzausstattung, für die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen baulichen Anlagen sowie für die Ausbildung der Helfer gewährt."

Die gesetzliche Zweckbestimmung der Zuschüsse korrespondiert im vorliegenden Fall mit der Notwendigkeit der Vorlage von Verwendungsnachweisen, die der X. dem Land für die finanzielle Unterstützung in Höhe von 12.300,-- € jährlich vorlegen muss. Hingegen entbehrt die Behauptung der Klägerin, es handele sich bei den Zahlungen um Gegenleistungen des Landes für die Gestellung von Personal und Material im Katastrophenschutz einer nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage, so dass sie nicht als erhebliches Bestreiten des Zuschusscharakters behandelt werden kann. Insbesondere hat die Klägerin nicht gerade dargetan, für welche konkreten genehmigten Einsätze, Übungen oder sonstige Veranstaltungen das Land dem X. in jährlich gleicher Höhe Kosten erstattet.

2.

Nach § 11TVÜ-VKA - dem Überleitungstarifvertrag für den Übergang auf den seit dem 01.10.2005 geltenden TVöD - werden die kindergeldbezogenen Entgeltbestandteile des BAT nur fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird. Das Arbeitsgericht hat hierzu, aufgrund des damals unstreitigen Vorbringens der Beklagten, festgestellt, dass bis September 2006 der Ehegatte der Klägerin das Kindergeld bezog. Diese Feststellung hat die Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in ihrer Berufungsbegründungsschrift nicht angegriffen, sondern erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23.11.2006.

Der entsprechende Sachvortrag war gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG wegen Verspätung nicht mehr zuzulassen. Hiernach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

Die Klägerin hat ihr neues Vorbringen vom 23.11.2006 nach der am 24.10.2006 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist vorgetragen, mithin deutlich nach Fristablauf. Zudem ist das Vorbringen, seine Richtigkeit unterstellt, nicht erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entstanden. Die Klägerin hat - obwohl der Kammervorsitzende in der mündlichen Berufungsverhandlung auf die Möglichkeit einer Zurückweisung ihres Vorbringens hingewiesen hat - keine Gründe vorgebracht, welche die Verspätung rechtfertigen könnten.

Darüber hinaus würde die Berücksichtigung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreites verzögern, denn die Beklagte hat einen Kindergeldbezug durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2006, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, mit Nichtwissen bestritten, so dass insoweit eine über die Verwertung der bereits vorliegenden Beweismittel hinausgehende Beweisaufnahme erforderlich geworden wäre. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.12.2006 eingereichten Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 06.06.2002 und 23.11.2005 reichen nämlich nicht aus, um einen Kindergeldbezug der Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraumes nachzuweisen. Das Schreiben vom 23.11.2005 enthält formularmäßig im Wesentlichen lediglich die Mitteilung einer neuen Kindergeldnummer und Telefonnummern der zuständigen Familienkasse. Allein der zusätzliche Hinweis "Die ihnen zustehenden Leistungen werden Ihnen weiterhin auf dem bisherigen Zahlungsweg zufließen." reicht nicht aus, um den Zufluss von Kindergeld in einer bestimmten Höhe für bestimmte Kinder an die Klägerin tatsächlich nachzuweisen. Das weitere Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit datiert vom 06.06.2002 und lässt allein schon aufgrund des großen zeitlichen Abstandes zu dem streitgegenständlichen Zeitraum (01.06.2005 bis 30.06.2006) nicht erkennen, dass die Klägerin auch während dieses maßgeblichen Zeitraumes Kindergeld bezogen hat. Mithin wäre, da die Klägerin auf die Vorlage von Kindergeldbescheiden verzichtete, weiter Beweis zu erheben gewesen durch die Vernehmung des im Schriftsatz vom 23.11.2006 genannten Zeugen A. und die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit. Beide prozessualen Maßnahmen wären aber zwingend mit einer Vertagung des Rechtsstreites verbunden gewesen, so dass der verspätete Vortrag der Klägerin nach Überzeugung der Berufungskammer den Rechtsstreit verzögert hätte.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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