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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 717/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, StVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 97 Abs. 1 Satz 1
BGB § 667 (analog)
BGB § 985
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 861
StVG § 7
ZPO §§ 513 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 717/06

Entscheidung vom 20.12.2006

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.08.2006, Az.: 2 Ga 17/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens um einen Anspruch der Arbeitgeberin auf Herausgabe eines Dienstwagens und der dazu gehörenden Fahrzeugpapiere, Schlüssel und Tankkarten.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.08.2006 (dort Seite 3 - 5 = Bl. 122 - 124 d. A.) Bezug genommen. Der vom Arbeitsgericht festgestellte unstreitige Tatbestand ist wie folgt zu ergänzen: Seit dem 12.09.2006 ist der Verfügungsbeklagte wieder arbeitsfähig. Am 07.11.2006 erklärte die Verfügungsklägerin gegenüber dem Verfügungsbeklagten, sie stelle ihn von der Arbeitsleistung frei. Mit Schreiben vom 14.11.2006 widerrief sie das Nutzungsrecht an dem Dienstwagen unter Hinweis auf diese Freistellung.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, folgende Gegenstände an die Antragstellerin, hilfweise an einen Sequester, herauszugeben:

- ein Firmenfahrzeug der Marke Audi, Modell A4 Limousine 1,9 TDI, amtliches Kennzeichen X., Fahrgestellnummer W.

- Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschein für das Fahrzeug der Marke Audi Modell A4 Limousine 1,9 TDI, amtliches Kennzeichen X., Fahrgestellnummer W.

- den Fahrzeugschlüssel mit der Schlüsselnummer V.

- eine Tankkarte "Aral Card" mit der Nummer U.

- eine Tankkarte "Shell Card" .

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 09.08.2006 (Bl. 120 ff. d. A.) die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, soweit die Verfügungsklägerin die Herausgabe der Tankkarte "Shell Card" verlange, zumal der herausverlangte Gegenstand nicht hinreichend bestimmt sei; die Verfügungsklägerin habe nämlich keine Schlüsselnummer genannt, welche eine Individualisierung der "Shell Card" zulasse.

Darüber hinaus fehle es bereits an einem Verfügungsanspruch, so dass das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht mehr geprüft werden müsse. Auf Ziffer 8 Abs. 2, 2. Spiegelstrich der Dienstwagenvereinbarung vom 07./20.08.2003 (im Folgenden: DV) könne der Herausgabeanspruch nicht gestützt werden, da hiernach unter anderem Voraussetzung sei, dass die tatsächliche Arbeitsleistung nach Ablauf etwaiger Entgeltfortzahlungszeiträume weggefallen sei. Der Verfügungsbeklagte sei zwar seit dem 14.11.2005 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt gewesen, habe aber aufgrund Ziffer II. 2. des Arbeitsvertrages vom 05.12.1994 in Verbindung mit der Anlage 2 Ziffer 4. Abs. 2 die vollen Bezüge weitergezahlt erhalten. Aufgrund dieses unbeschränkten Anspruches auf Entgeltfortzahlung könne in diesem Zusammenhang keine Herausgabe des Dienstwagens verlangt werden.

Auch aus Ziffer 8 Abs. 2 letzter Spiegelstrich DV resultiere der hier geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht. Die dort genannten "sonstigen berechtigten Gründe" seien nicht weiter zu prüfen, da Ziffer 8 Abs. 2 2. Spiegelstrich DV als speziellere Regelung vorgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 09.08.2006 (Bl. 125 ff. d. A.) verwiesen.

Die Verfügungsbeklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am 14.08.2006 zugestellt worden ist, hat am 08.09.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 14.11.2006 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 14.11.2006 verlängert worden war.

Die Verfügungsklägerin macht geltend,

sie habe das Nutzungsrecht des Verfügungsbeklagten an dem Dienstwagen zu Recht widerrufen, da nach Ziff. 8 Abs. 2 Spiegelstrich 1 DV die Freistellung von der Arbeitsleistung ausdrücklich den Widerruf der Dienstwagennutzung erlaube. Der Berufungsbeklagte habe daher den Dienstwagen neben dem Fahrzeugschlüssel, dem Fahrzeugbrief und den sonstigen Fahrzeugpapieren, bei denen es sich um Zubehör im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB handele, herauszugeben. Auch die Tankkarten müssten als "Zubehör" im Sinne von Ziff. 8 Abs. 3 DV aufgefasst werden. Darüber hinaus resultiere der Herausgabeanspruch auch aus §§ 667 (analog) 985, 823 Abs. 1 und 861 BGB.

Zudem ergebe sich der Verfügungsanspruch auch aus Ziffer 8 Abs. 2 1. Spiegelstrich DV, da bei richtiger Auslegung der Vorschrift die dort aufgeführte "Entgeltfortzahlung" nicht identisch sei mit der Weiterzahlung der Bezüge, zu welcher die Verfügungsbeklagte während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers gemäß Ziffer 4 des Dienstvertrages verpflichtet gewesen sei.

Schließlich sei der Verfügungsbeklagte auch nach Ziffer 8 Spiegelstrich 7 DV zur Herausgabe verpflichtet, zumal bei der Verfügungsklägerin eine erhebliche finanzielle Belastung durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens eingetreten sei.

Ein Verfügungsgrund sei entbehrlich, da der Verfügungsklägerin ein Besitzschutzanspruch nach § 861 BGB zustehe. Unabhängig hiervon liege ein Verfügungsgrund aber tatsächlich auch vor, da während der unberechtigten Weiternutzung des Dienstwagens durch den Verfügungsbeklagten die Kraftfahrzeugsteuer sowie sämtliche Kosten des Betriebes des Dienstwagens einschließlich der Beiträge zur Vollkaskoversicherung von der Verfügungsklägerin zu tragen seien. Darüber hinaus bestehe für sie ein Haftungsrisiko nach § 7 StVG und sie müsse mit einer unfallbedingten Entwertung des Dienstwagens - in diesem Fall sei die Haftung des Verfügungsbeklagten nach Ziff. 7 DV ausgeschlossen - rechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 14.11.2006 (Bl. 170 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.08.2006 (Az.: 2 Ga 17/06) abzuändern und den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, an die Verfügungsklägerin, hilfsweise an einen Sequester, folgende Gegenstände herauszugeben:

- das Firmenfahrzeug der Marke Audi, Modell A4 Limousine 1.9 TDI, amtliches Kennzeichen X., Fahrgestellnummer W.

- die Fahrzeugpapiere und den Fahrzeugschein für das Fahrzeug der Marke Audi, Modell A4 Limousine 1.9 TDI, amtliches Kennzeichen X., Fahrgestellnummer W.

- den Fahrzeugschlüssel mit der Schlüsselnummer V.

- die Tankkarte "Aral Card" mit der Nummer U.

- die Tankkarte "Shell Card"

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.08.2006, Az.: 2 Ga 17/06 zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung,

wenn die Verfügungsklägerin die Herausgabe des Dienstwagens von einem Wegfall der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hätte abhängig machen wollen, so hätte dies in der Dienstwagenvereinbarung auch dementsprechend aufgenommen werden müssen; hieran fehle es aber. Die individualrechtlich erfolgte Vereinbarung der Weiterzahlung von Vergütung während der Arbeitsunfähigkeit schließe ein Herausgabeverlangen im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit aus.

Soweit sich die Verfügungsklägerin nunmehr auf Ziffer 8 Abs. 2 1. Spiegelstrich DV berufe, könne die grundlose und willkürliche Freistellung nicht zum Verlust der auch privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges durch den Verfügungsbeklagten führen. Zudem sei eine Berufung auf die entsprechende Regelung in der Dienstwagenvereinbarung rechtsmissbräuchlich.

Schließlich fehle es auch an einem Verfügungsgrund, da die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie dringend auf den Dienstwagen angewiesen sei; darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Weiternutzung des vollkaskoversicherten Dienstwagens zu einem irreparablen Rechtsverlust bei ihr führen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 11.12.2006 (Bl. 188 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 513 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der im Berufungsverfahren von der Verfügungsklägerin weiter verfolgte Antrag auf Verurteilung des Verfügungsbeklagten zur Herausgabe des Firmenfahrzeuges der Marke Audi, der zugehörigen Fahrzeugpapiere und Schlüssel sowie zweier Tankkarten, wobei die Herausgabe an die Verfügungsklägerin, hilfsweise an einen Sequester erfolgen sollte, ist nach wie vor teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Unzulässig ist der unbestimmte Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) auf Herausgabe der Tankkarte "Shell-Card", da die betroffene Tankkarte, mangels Angabe einer Schlüsselnummer, nicht konkret genug bezeichnet ist.

Unbegründet ist der Antrag im Übrigen, da es an dem notwenigen Verfügungsanspruch (vgl. § 936, 916 Abs. 1 ZPO) fehlt.

1.

Aus Ziffer 8 Abs. 2 1. Spiegelstrich DV ergibt sich die geltend gemachte Forderung nicht. Hiernach ist die Verfügungsklägerin berechtigt, das Recht zur privaten Nutzung des Dienstwagens zu widerrufen und die Herausgabe des Dienstwagens zu verlangen bei Freistellung des Mitarbeiters von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung.

Die Verfügungsklägerin hat gegenüber dem Verfügungsbeklagten zwar am 07.11.2006 mündlich erklärt, er sei von der Arbeit freigestellt. Diese Erklärung wurde aber nicht rechtswirksam, so dass hierauf das Herausgabeverlangen nicht gestützt werden kann. Wegen der synallagmatischen Verknüpfung der Arbeitsleistungspflicht des Arbeitnehmers mit der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers kommt eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen (z. B. bei der Urlaubserteilung, der Einführung von Kurzarbeit durch Ermächtigung des Landesarbeitsamtes) in Betracht. Erforderlich ist, dass überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers den grundrechtlich geschützten Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ausnahmsweise verdrängen (vgl. DLW/Dörner C Rz. 191 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsklägerin keinerlei Gründe für die Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung vorgetragen, so dass eine einseitige Befreiung jedenfalls nicht rechtswirksam erfolgen konnte.

Eine einvernehmliche Freistellung des Verfügungsbeklagten ist tatsächlich nicht erfolgt. Unstreitig hat dieser keine ausdrückliche Erklärung seines Einverständnisses abgegeben. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er darüber hinaus die Freistellung als grundlos und willkürlich bezeichnet.

Eine konkludente Zustimmung des Verfügungsklägers zu der einseitig erfolgten Freistellung ist ebenfalls nicht erfolgt. Hierfür genügt der bloße Zeitablauf zwischen der Freistellungserklärung und dem erstmaligen Widerspruch des Verfügungsbeklagten hiergegen nicht. Seit der Freistellungserklärung waren etwa dreieinhalb Monate vergangen bis der Verfügungsbeklagte in der Berufungserwiderungsschrift auf die Grundlosigkeit der Freistellung hinwies. Dies reicht für eine konkludente Zustimmung zur Freistellung aber nicht aus, da allein das Schweigen noch keine Zustimmung bedeutet und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durch die wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers bedingt sein kann. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, welche zusammen mit dem Zeitablauf bei der Arbeitgeberin den Eindruck hervorrufen konnten, dass der Arbeitnehmer mit der einseitigen Freistellung einverstanden ist. Derartige Umstände hat die Verfügungsklägerin im vorliegenden Fall aber nicht vorgetragen.

2.

Darüber hinaus kann der Verfügungsanspruch auch nicht auf Ziffer 8 Abs. 2 2. Spiegelstrich gestützt werden. Die Berechtigung des Herausgabeverlangens hängt demnach vom "Wegfall der tatsächlichen Arbeitsleistung (z. B. bei Krankheit, Sonderurlaub o. ä.) nach Ablauf etwaiger Entgelt(fort)zahlungszeiträume" ab.

Ohne dass näher darauf eingegangen werden muss, wie der Begriff "Ablauf etwaiger Entgelt(fort)zahlungszeiträume)" auszulegen ist, kann vorliegend festgestellt werden, dass bereits die weitere Voraussetzung nicht erfüllt ist. Denn zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung war die Arbeitsleistung des Verfügungsbeklagten nicht wegen Krankheit, Sonderurlaubs- oder ähnlicher Umstände entfallen. Der Verfügungsbeklagte ist seit dem 12.09.2006 unstreitig wieder arbeitsfähig und Sonderurlaub wurde nicht gewährt.

Unabhängig hiervon ist auch kein Zahlungszeitraum - egal wie man diesen definiert - abgelaufen, da dem Verfügungsbeklagten der Arbeitsvergütungsanspruch nach wie vor zusteht.

3.

Auch auf Ziffer 8 Abs. 2 letzter Spiegelstrich kann sich die Verfügungsklägerin nicht mit Erfolg berufen. Demnach ist der Dienstwagen herauszugeben, wenn "sonstige berechtigte Gründe, z. B. betriebliche oder finanzielle Belange" gegeben sind.

Die Verfügungsklägerin macht vorliegend allerdings Herausgabetatbestände geltend, die in Ziffer 8 Abs. 2 1. und 2. Spiegelstrich speziell geregelt sind. Die rechtlichen Voraussetzungen dieser Spezialregelungen sind aber - wie oben ausgeführt - nicht vollständig erfüllt. Dann ist es aber ausgeschlossen, dass die gleichen Umstände einen Herausgabeanspruch nach der "Auffangregelung" des letzten Spiegelstriches begründen können. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn weitere Umstände hinzukämen, die über die Risiken, welche sich aus der Dienstwagenvereinbarung für die Verfügungsklägerin sowieso ergeben, hinausgehen. In diesem Zusammenhang hat sie auf ihre hohe finanzielle Belastung und die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens durch sich selbst hingewiesen. Hierbei handelt es sich aber gerade um jene Risiken, die sie nach der Dienstwagenvereinbarung ohnehin zu tragen hat.

4.

Aus §§ 667 (analog), 985, 823 Abs. 1 und 861 BGB kann der streitgegenständliche Herausgabeanspruch nicht hergeleitet werden, da der Verfügungsbeklagte, aufgrund der nach wie vor geltenden Dienstwagenvereinbarung, derzeit ein Recht zum Besitz des Firmenfahrzeuges hat.

Nach alledem kam es nicht darauf an, ob ein Verfügungsgrund notwendig war und seine tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Berufung war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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