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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.12.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 742/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 622 Abs. 3
BGB § 622 Abs. 4
BGB § 622 Abs. 4 S. 2
ZPO §§ 513 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 742/06

Entscheidung vom 06.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.07.2006, Az.: 7 Ca 393/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Dauer der Kündigungsfrist.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.07.2006 (dort S. 2 ff = Bl. 41 ff d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 22.03.2006 fortbestanden hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 21.07.2006 (Bl. 40 ff d.A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 22.03.2006 fortbestanden hat. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 06.03.2006, welche innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit erfolgt sei, unter Beachtung von § 622 Abs. 3 BGB zum 22.03.2006 beendet worden. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist während der Probezeit von drei Tagen verstoße gegen § 622 Abs. 3 BGB und sei daher unzulässig. Die vom Beklagten behauptete arbeitvertragliche Vereinbarung einer abweichenden tarifvertraglichen Kündigungsfristenregelung sei nicht erkennbar. Zwar werde in dem Formulararbeitsvertrag an diversen Stellen abstrakt etwa auf "den jeweils geltenden Tarifvertrag" und den "jeweils gültigen Tarifvertrag" Bezug genommen, ohne dass jedoch ein konkreter Hinweis enthalten sei, auf welchen Tarifvertrag eine Bezugnahme erfolgen solle.

Selbst wenn durch die Angabe der dreitägigen Kündigungsfrist in der Probezeit vom Beklagten auf einen Tarifvertrag habe Bezug genommen werden sollen, sei anzumerken, dass es den Anforderungen des § 622 Abs. 4 S. 2 BGB nicht genüge, falls nur einzelne ausgewählte Tarifregelungen in den Arbeitsvertrag einbezogen würden; vielmehr müsse dann die tarifliche Regelung der ordentlichen Kündigung insgesamt übernommen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 4 ff des Urteils vom 21.07.2006 (Bl. 43 ff d.A.) verwiesen.

Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 21.09.2006 zugestellt worden ist, hat am 22.09.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 15.10.2006 sein Rechtsmittel begründet.

Der Beklagte macht geltend, es sei nicht ersichtlich, warum nicht eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden dürfe, wenn diese Kündigungsfrist der tariflichen Kündigungsfrist in vollem Umfang entspreche. Außerdem sei neben der kurzen Kündigungsfrist während der Probezeit keine andere tarifliche Regelung erkennbar, die zugunsten des Arbeitnehmers wirke, aber dennoch nicht übernommen worden sei. Zudem spreche der Arbeitsvertrag ausdrückliche von der kurzen Kündigungsfrist für Kündigungen beider Parteien. Mithin sei durch die inhaltliche Übernahme der tariflichen Kündigungsfrist die mit einem Tarifvertrag beabsichtigte Ausgewogenheit im vorliegenden Fall nicht gestört. Die Vereinbarung der Anwendbarkeit der fraglichen tariflichen Regel reiche aus, ohne dass es der Erwähnung des Tarifvertrages selbst bedürfe. Abgesehen hiervon sei im Arbeitsvertrag davon die Rede, dass sich die Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag richte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 15.10.2005 (Bl. 57 ff d.A.) verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.07.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus, abweichende tarifvertragliche Bestimmungen im Sinne von § 622 Abs. 4 S. 2 BGB kämen vorliegend nur dann zur Anwendung, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart worden wären. Hieran fehle es eindeutig. Es sei dem Kläger auch kein Tarifvertrag des privaten Transportgewerbes bekannt, in dem sich etwa eine derart kurze Kündigungsfrist für Kündigungen während der Probezeit finden lassen würde. Schließlich hätten die Tarifverträge, welche Anwendung finden sollten, im Arbeitsvertrag konkret bezeichnet werden müssen und es hätte des Weiteren nicht nur ein Teilbereich eines Tarifvertrages vereinbart werden dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.11.2006 (Bl. 64 ff d.A.) Bezug genommen.

Während der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass ihm die Berufungserwiderungsschrift vom 27.11.2006 am 05.12.2006 um 15.22 Uhr per Fax zugegangen sei und er deshalb um Nachlass einer Schriftsatzfrist bitte.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff ArbGG, 513 ff ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 22.03.2006 fortbestanden hat, da die dem Kläger am 08.03.2006 zugegangene Kündigung unter Beachtung von § 622 Abs. 3 BGB das Beschäftigungsverhältnis zum 22.03.2006 beendete. So weit der Beklagte mit seiner Berufung geltend macht, an statt der zweiwöchigen Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 3 BGB sei eine dreitägige Kündigungsfrist einschlägig, ist dieser Einwand ungerechtfertigt. Eine noch kürzere Kündigungsfrist als die in § 622 Abs. 3 BGB vorgesehene kann sich im vorliegenden Fall ausschließlich aus § 622 Abs. 4 BGB ergeben, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind.

Nach § 622 Abs. 4 BGB können von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

Im vorliegenden Fall ist nicht feststellbar, dass die Arbeitsvertragsparteien die Geltung einer tariflichen Kündigungsfristenregelung vereinbart hätten. Unter § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.02.2006 (Bl. 4 d.A.) heißt es: "Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits gekündigt werden mit einer Frist von drei Tagen". Dieser Vereinbarung ist die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht zu entnehmen, zumal hierin eine Tarifregelung nicht erwähnt ist.

So weit der Beklagte geltend macht, die dreitägige Kündigungsfrist stimme aber mit dem Inhalt einer tariflichen Kündigungsregelung überein, folgt hieraus nicht die Vereinbarung einer tariflichen Kündigungsfristenregelung. Zum einen reicht eine - aus Sicht des Arbeitnehmers als Erklärungsempfänger - mehr oder weniger zufällige Übereinstimmung mit einer Tarifregelung nicht aus, um gegenüber dem Vertragspartner deutlich zu machen., dass die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages gewollt ist. Zum anderen ist nicht ersichtlich, mit welcher konkreten Tarifregelung die dreitägige Kündigungsfrist übereinstimmen soll. Auch während der mündlichen Berufungsverhandlung konnte der Beklagtenvertreter eine Tarifregelung mit einer dreitägigen Kündigungsfrist während der Probzeit nicht konkret bezeichnen.

Wenn er in diesem Zusammenhang um Nachlass einer Schriftsatzfrist unter Hinweis auf den späten Zugang der Berufungserwiderungsschrift gebeten hat, bestand kein Anlass, eine solche Frist unter Vertagung der Berufungsverhandlung einzuräumen. Denn bereits das Arbeitsgericht hat in dem vom Beklagten angefochtenen Urteil vom 21.07.2006 auf S. 4 unten (Bl. 43 d.A.) ausdrücklich festgestellt, dass ein konkreter Hinweis fehle, auf welchen Tarifvertrag eine Bezugnahme erfolgt sein solle.

Nach alledem war der Beklagte gehalten, bereits in seiner Berufungsbegründung, spätestens aber während der mündlichen Berufungsverhandlung die Tarifregelung, welche er arbeitsvertraglich vereinbart haben will, konkret zu bezeichnen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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