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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 749/06
Rechtsgebiete: MTV, ArbGG, ZPO, VergTV, BGB


Vorschriften:

MTV § 1 Ziff. 2
MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2
MTV § 12
MTV § 12 Ziff. 2
MTV § 12 b Ziff. 3
MTV § 13 a
MTV § 27 Ziff. 1
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 513 ff.
VergTV § 3
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 749/06

Entscheidung vom 17.01.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2006 - Az. 3 Ca 1258/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.

Die Klägerin ist seit dem 15.09.2002 bei der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03./16.09.2002 (Bl. 37 ff. d. A.) in der A. Residenz X-Stadt beschäftigt. Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an war sie im sogenannten sozial kulturellen Dienst eingesetzt. Die dort von ihr zu erledigenden Arbeitsaufgaben dokumentierte die Beklagte in einem auf die Person der Klägerin bezogenen, schriftlichen "Anforderungsprofil für Beschäftigungstherapie" (Bl. 179 ff. d. A.). Dementsprechend betreut und leitet die Klägerin selbständig Gruppen von Seniorinnen und Senioren bei folgenden Veranstaltungen, die von der Beklagten als "Angebote der Beschäftigungstherapie" (vgl. Bl. 183 ff. d. A.) bezeichnet werden: Gedächtnistraining, Gymnastik, Handarbeit, Backen, Basteln, Malen, Singen, Lesen; die einzelnen Veranstaltungen sind den von der Klägerin vorgelegten Programmen (Bl. 185 ff. d. A.) zu entnehmen.

Am 24.09.2004 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft W. einen Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV; Bl. 8 ff. d. A.) sowie einen Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (im Folgenden: VergTV; Bl. 29 ff. d. A.). Die Klägerin, die zumindest seit dem 01.01.2005 Mitglied der Gewerkschaft W. ist, bezog zuletzt eine monatliche Arbeitsvergütung in Höhe von 1.550,00 € brutto.

Mit Schreiben vom 31.05.2005 (Bl. 42 d. A.) machte sie eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe XIII, Stufe 2 der Anlage B MTV geltend und verlangte desweiteren die Nachzahlung der Differenz zwischen geleistetem und tariflichem Arbeitsentgelt für die Zeit ab Januar 2005 in Höhe von 253,95 € brutto monatlich.

Nachdem die Beklagte die geforderte Leistung verweigerte, hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Nürnberg eine Eingruppierungsfeststellungs- sowie Zahlungsklage erhoben. Das angerufene Arbeitsgericht hat am 28.12.2005 folgendes Versäumnisurteil (Bl. 65 ff. d. A.) verkündet:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf das Arbeitsverhältnis der streitenden Parteien die am 24.09.2004 seitens der A. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft W. abgeschlossenen Tarifverträge seit dem 01.01.2005 anzuwenden.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.2005 die Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 2 der Anlage B (gewerbliche Arbeitsnehmer) zum MTV A. (Manteltarifvertrag A.) in Betriebszugehörigkeitsstufe 2 entsprechend des Vergütungstarifvertrages A. Vergütungs-TV zu vergüten.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2005 einen Betrag von € 2.539,50 (i. W. Euro zweitausendfünfhundertneununddreißig 50/100) brutto zu bezahlen und jenen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der ausstehenden Vergütung zu verzinsen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 9.142,20.

Die Beklagte hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil, dessen Zustellungszeitpunkt der Gerichtsakte nicht zu entnehmen ist, eingelegt. Anschließend hat sich das Arbeitsgericht Nürnberg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2005 (dort S. 3 ff. = Bl. 249 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.12.2005 aufrecht zu erhalten, soweit festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2005 nach der Vergütungsgruppe XIII/Stufe 2 der Anlage B des Manteltarifvertrages A. in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag A. zu vergüten und, soweit die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.539,50 € brutto zu zahlen,

2. das Versäumnisurteil im Übrigen aufzuheben,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.777,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 05.09.2006 (Bl. 247 ff. d. A.) das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.12.2005 aufrechterhalten, soweit

a) festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2005 nach der Vergütungsgruppe VIII/Stufe 2 der Anlage B des MTV A. in Verbindung mit den VergTV A. zu vergüten

und

b) die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.539,50 € brutto zu zahlen.

- Im Übrigen ist das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.12.2005 aufgehoben worden.

- Schließlich hat das Arbeitsgericht Mainz die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.777,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB

aus 253,95 € vom 07.02.2005 bis 06.03.2005,

aus 507,90 € vom 07.03.2005 bis 06.04.2005,

aus 761,85 € vom 07.04.2005 bis 08.05.2005,

aus 1.015,80 € vom 09.05.2005 bis 06.06.2005

aus 1.269,75 € vom 07.06.2005 bis 06.07.2005,

aus 1.523,70 € vom 07.07.2005 bis 05.08.2005,

aus 2.031,60 € vom 07.09.2005 bis 07.10.2005

aus 2.285,55 € vom 08.10.2005 bis 07.11.2005,

aus 2.539,50 € vom 08.11.2005 bis 06.12.2005,

aus 2.739,45 € vom 07.12.2005 bis 08.01.2006,

aus 3.047,40 € vom 09.01.2006 bis 07.02.2006,

aus 3.301,35 € vom 08.02.2006 bis 07.03.2006,

aus 3.555,30 € vom 08.03.2006 bis 06.04.2006,

aus 3.809,25 € vom 07.04.2006 bis 06.05.2006,

aus 4.063,20 € vom 07.05.2006 bis 07.06.2006,

aus 4.317,15 € seit dem 08.06.2006 zu zahlen.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei, aufgrund der von ihr verrichteten Arbeitstätigkeit, in die Vergütungsgruppe XIII/Stufe 2 der Anlage B MTV eingruppiert; sie sei nämlich eine "Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten". Wie der von den Tarifparteien verwendete Begriff "Angestellte" zeige, sei für eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe eine bestimmte Qualifikation nicht erforderlich; es komme vielmehr lediglich auf eine entsprechende Tätigkeit an. Aus den von der Klägerin vorgelegten Dienstplänen und dem auf die Person der Klägerin bezogenen Anforderungsprofil, welches die Beklagte erstellt habe, ergebe sich, dass diese allein verantwortlich beschäftigungstherapeutische Angebote ausführe. Dementsprechend habe die Klägerin auch einen Anspruch auf die monatliche Vergütungsdifferenz zwischen der tariflich geschuldeten und der tatsächlich gezahlten Vergütung.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 5 ff. des Urteils vom 05.09.2006 (Bl. 251 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 13.09.2006 zugestellt worden ist, hat am 26.09.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.11.2006 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte macht geltend,

die Klägerin könne sich auf die Vergütungsregelungen aus dem neuen Mantel- und Vergütungstarifvertrag nicht berufen, da diese Tarifverträge noch nicht umsetzungsfähig seien. In § 1 Ziff. 2 Satz 2 MTV sei nämlich ausdrücklich vereinbart, dass mit Inkrafttreten des Tarifvertrages entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollten. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollte der Tarifvertrag erst dann wirksam sein, wenn diese neuen Arbeitsverträge vorliegen. Der Manteltarifvertrag wie auch der Vergütungstarifvertrag hätten daher bislang noch nicht "Inkrafttreten" können.

Darüber hinaus habe die Klägerin bislang nicht substantiiert dargelegt, dass sie als "Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten" eingruppiert sei. Dem stehe bereits die arbeitsvertragliche Regelung vom 16.09.2002 entgegen, wonach die Klägerin als "Helferin" eingestellt worden sei. Zudem habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, welche Tätigkeiten sie schulde und welche ihr zugewiesen worden seien und inwiefern sie während zumindest 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten verrichte, welche den Tarifkriterien der Vergütungsgruppe VIII entsprechen würden. Eine Eingruppierung in diese Gruppe sei auch schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin in dem Bereich Beschäftigungstherapie keine Ausbildung absolviert habe. Sie sei ausschließlich mit Hilfstätigkeiten befasst und verrichte schließlich auch deshalb keine Tätigkeit, die als Beschäftigungstherapie bezeichnet werden könnte, weil sie keine Therapiekonzepte erstelle und auch nicht über die notwendige theoretische Ausbildung hierfür verfüge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2006 (Bl. 259 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2006 - AZ 3 Ca 1258/2006 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin führt aus,

die Beklagte übersehe, dass die Klägerin nach dem ab dem 01.01.2005 geltenden Tarifvertrag in irgendeine Vergütungsgruppe einzugruppieren sei. Da sie unstreitig nicht als Pflegehilfskraft oder Altenpflegehelferin beschäftigt werde und auch im Übrigen die Tarifmerkmale nicht gegeben seien, verbleibe nur eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe XIII der Anlage B zum MTV. Nach dem von der Beklagten erstellten Anforderungsprofil für die Klägerin sei diese als Beschäftigungstherapeutin eingesetzt. Ihr seien zu 100 % entsprechende Arbeitsaufgaben übertragen worden. Im Übrigen hängen das Inkrafttreten und die Umsetzung der neuen Tarifverträge nicht vom Abschluss neuer Arbeitsverträge ab. Die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen sei durch die Anwendung der Tarifverträge bereits gewährleistet, so dass es zu diesem Zweck nicht der arbeitsvertraglichen Umsetzung bedürfe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.12.2006 (Bl. 309 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß § 64 ff. ArbGG, 513 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Mainz hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2005 nach der Vergütungsgruppe XIII/Stufe 2 der Anlage B des MTV A. in Verbindung mit dem VergTV A. zu vergüten (A.); des Weiteren hatte es die Beklagte dementsprechend zu Recht verurteilt, die hieraus resultierende Vergütungsdifferenz für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2006 in Höhe von insgesamt 4.317,15 € brutto nebst geltend gemachten Zinsen an die Klägerin zu zahlen (B.).

A.

Die Klägerin ist seit dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe XIII/Stufe 2 der Anlage B (Sozialarbeiter/Sozialpädagogen) zum MTV eingruppiert.

1.

Beide Prozessparteien waren während des streitgegenständlichen Zeitraumes tarifgebunden, da die Klägerin unstreitig Mitglied der Dienstleistungsgewerkschaft W. war und die Beklagte selbst als Tarifpartei den Firmentarifvertrag unterzeichnet hat.

2.

Sowohl der MTV als auch der VergTV entfalteten zwischen den Prozessparteien Rechtswirkung, da ersterer gemäß § 27 Ziff. 1 MTV bereits am 01.10.2004 und letzterer nach § 3 VergTV am 01.01.2005 in Kraft traten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus § 1 Ziff. 2, 2. Satz MTV nichts anderes. Dort heißt es: "Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen." Bereits der Wortlaut dieser Regelung zeigt, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen nicht Vorsaussetzung für das Inkrafttreten oder die "Umsetzungsfähigkeit", von welcher die Beklagte spricht, ist, sondern beide Vorgänge parallel laufen sollten. Es ist auch sonst kein greifbarer Anhaltspunkt in den Tarifverträgen dafür ersichtlich, dass die ausdrücklich geregelten Zeitpunkte des Inkrafttretens nicht gelten sollen, falls die neuen Arbeitsverträge, die in § 1 Ziff. 2 MTV erwähnt sind, noch nicht vorliegen. Ein dahingehender Wille der Tarifparteien, der von der Beklagten lediglich pauschal behauptet wird, hat zumindest keinen hinreichenden Niederschlag im Wortlaut der Tarifverträge gefunden und wäre gegebenenfalls unbeachtlich.

3.

Nach der Anlage B (Sozialarbeiter/Sozialpädagogen) zum MTV gehören im Bereich "Beschäftigungstherapeuten" in die Vergütungsgruppe XIII: Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich gem. § 12 MTV nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehende auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

Unter Beachtung dieser Eingruppierungsregelung ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe XIII eingruppiert, da sie eine Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten ist. Die selbständige Leitung und Betreuung verschiedener Gruppen von Seniorinnen und Senioren durch die Klägerin entsprechend den vorgelegten Veranstaltungsprogrammen bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang, da - bezogen auf den im schriftlichen Anforderungsprofil von der Beklagten festgelegten Aufgabenkreis der Klägerin -"die beschäftigungstherapeutische Betreuung" der zugewiesenen Seniorinnen und Senioren bei natürlicher Betrachtung ein abgrenzbares Arbeitsergebnis bildet. Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, die eine Aufspaltung der Arbeitstätigkeit in unterscheidbare untergeordnete Arbeitsergebnisse rechtfertigen könnte. Nach dem Anforderungsprofil, welches die Beklagte für die Klägerin festgelegt hat, hat die Klägerin entsprechend Ziff. IV bei Maßnahmen mitzuwirken, die die Bewohner des Seniorenheimes therapiefähig machen. Sie arbeitet bei den Maßnahmen der Teilmobilisierung mit dem Ziel mit, dass die Bewohner die Beschäftigungstherapie mit dem Rollstuhl erreichen können. Sie hat bei der Weckung und Förderung des Wunsches nach mehr Selbständigkeit und des Willens dazu, aktiv mitzuwirken; im Rahmen ihrer Aufgaben im psychosozialen Bereich hat sie eine gute, spielerisch gelöste und auf die psycho-soziale Problemsituation abgestimmte Atmosphäre in der Therapieabteilung zu schaffen, welche zum Aufbau einer starken, auf Hoffnung und Freude gerichteten Grundhaltung und einer Motivation zur Beteiligung an der Beschäftigungstherapie beiträgt. Besonders gehemmte Bewohner muss sie vorsichtig und stufenweise an Gruppenarbeit heranführen. Im Rahmen der ablenkenden und aktivierenden Therapie hat sie die Bewohner von ihren Beschwernissen durch Organisieren von Bastel-, Mal- und Spielgruppen abzulenken. Desweiteren gehören die Bereiche "fachliche Leitung des Arbeitskreises Feste", "Werktherapie", "Geistig intellektuelles Training", "Beobachtung und Weitergabe von Informationen" und "sonstige bewohnerbezogene Aufgaben" zu ihrem Aufgabenbereich. Diesem örtlich auf Beschäftigungstherapie in dem Seniorenheim abzielenden Aufgabenkreis wird die Klägerin auch bei ihrer tatsächlichen Tätigkeit gerecht, was sich insbesondere aus dem vorgelegten Veranstaltungsprogrammen ergibt. Denn die Betreuung und Leitung von Gruppen bei Gedächtnistraining, Gymnastik, Handarbeit, Malen, Musik sowie Bewegungstherapie sind letztlich nichts anderes als die praktische Umsetzung der in dem Anforderungsprofil abstrakt definierten beschäftigungstherapeutischen Ziele. Der zu beurteilende Arbeitsvorgang erfüllt mithin voll umfänglich die geltend gemachte Vergütungsgruppe.

Wenn dem die Beklagte in der Berufungsbegründung entgegenhält, die Klägerin verfüge nicht über die notwendige Ausbildung zur Beschäftigungstherapeutin, übersieht sie, dass eine solche Ausbildung nach der Vergütungsgruppe XIII nicht erforderlich ist. Dies folgt bereits aus der Tarifsystematik. Während in der besser vergüteten Vergütungsgruppe XII - unter anderen - Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung genannt sind, beschränkt sich die Vergütungsgruppe XIII auf "Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten". Mithin ist für diese Vergütungsgruppe gerade keine Ausbildung weder in staatlicher noch in nichtstaatlicher Form notwendig.

Für die Eingruppierung kommt es, wie die Beklagte aber meint, auch nicht auf den Inhalt des Arbeitsvertrages an. Ausschlaggebend ist gemäß § 12 Ziff. 2 MTV allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Desweiteren spricht entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung auch der Umstand, dass die Klägerin nicht selbständig Therapiekonzepte erstellt nicht gegen eine Tätigkeit als Beschäftigungstherapeutin. Aus dem schriftlichen Anforderungsprofil, das die Beklagte für die Klägerin erstellt hat, ergibt sich nämlich unter Ziff. 4. a), dass die Klägerin bei der Erstellung von Therapieplänen in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des therapeutischen Teams mitzuarbeiten hat; dass die Klägerin nicht gemäß dem Anforderungsprofil eingesetzt wird, behauptet die Beklagte nicht. Dementsprechend ist von einer entsprechenden Mitarbeit auch beim Aufstellen von Therapieplänen auszugehen, so dass sie auch in diesem Zusammenhang eine beschäftigungstherapeutische Tätigkeit ausübt.

Die Klägerin ist im Übrigen auch in die Stufe 2 in der Vergütungstabelle "Angestellte im Pflegebereich West" zum VergTV eingruppiert, da der Angestellte gemäß § 12 b Ziff. 3 MTV nach je zwei Beschäftigungsjahren die nächst höhere Stufe seiner Vergütungsgruppe bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe der Grundvergütung) erhält. Die Klägerin wird seit dem 16.09.2002 entsprechend der Vergütungsgruppe XIII eingesetzt, so dass sie ab dem 16.09.2004 die Stufe 2 erreicht hatte.

B.

Die Beklagte hat, aufgrund der oben dargelegten Eingruppierung der Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2006 die Differenz zwischen der gezahlten sowie der tariflich geschuldeten Vergütung in Höhe von insgesamt 4.317,15 € brutto, deren Höhe zwischen den Parteien nicht streitig ist, nachzuzahlen. Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 13a MTV.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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