Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 761/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ATG, ZPO, BGB, GBV


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ATG § 2
ATG § 2 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO §§ 512 ff.
BGB § 315 Abs. 3
BGB § 315 Abs. 3 Satz 2
GBV § 1
GBV § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 761/05

Entscheidung vom 26.04.2006

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.08.2005 - Az. 10 Ca 2778/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung von Altersteilzeit gemäß Antrag auf Altersteilzeit vom 16.12.2003 zu schließen mit der Maßgabe, dass der Kläger seine Arbeitsleistung vom 01.02.2006 bis 31.01.2009 vollschichtig erbringen wird und das Arbeitsverhältnis vom 01.02.2009 bis 31.01.2012 ohne Arbeitsleistungserbringung ausläuft.

2. Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.200,00 € festgesetzt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.08.2005 (dort S. 2 bis 4 = Bl. 138 bis 140 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung von Altersteilzeit zu schließen,

1. mit der Maßgabe, dass er seine Arbeitsleistung vom 01.05.2004 bis zum 30.04.2007 vollschichtig erbringen wird und das Arbeitsverhältnis vom 01.05.2007 bis zum 30.04.2010 ohne Arbeitsleistungserbringung ausläuft,

hilfsweise

2. mit der Maßgabe, dass er seine Arbeitsleistung vom 01.02.2005 bis zum 31.01.2008 vollschichtig erbringen wird und das Arbeitsverhältnis vom 01.02.2008 bis zum 31.01.2011 ohne Arbeitsleistungserbringung ausläuft.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 03.08.2005 (Bl. 137 ff. d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Hierzu hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die vom Kläger begehrten Altersteilzeitverträge würden die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes (ATG) nicht erfüllen. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 ATG müsse sich die Altersteilzeitarbeit zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden könne. Dies sei aber weder im Anschluss an die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Vertragslaufzeit bis zum 30.04.2010 noch durch die mit dem Hilfsantrag begehrte Vertragslaufzeit bis zum 31.01.2011 möglich. Für Versicherte des Geburtsjahres 1949 sei die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01.01.2006 erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Diese gesetzliche Altersgrenze erreiche der am 21.01.1949 geborene Kläger erst am 21.01.2012. Demgegenüber würden die Laufzeiten der vom Kläger geltend gemachten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse lediglich bis zum 30.04.2010 bzw. 31.01.2011 reichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 4 ff. des Urteils vom 03.08.2005 (= Bl. 140 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz am 19.08.2005 zugestellt worden ist, hat am 13.09.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 21.11.2005 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 21.11.2005 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

er habe bereits mit Antrag vom 16.12.2003 die Vereinbarung einer Altersteilzeitbeschäftigung für die Zeit ab dem 01.02.2006 bis 31.01.2012 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Vor Ablauf dieses Altersteilzeitverhältnisses, nämlich am 25.01.2012 vollende er auch das 63. Lebensjahr. Die Beklagte hätte noch im Dezember 2003 im Rahmen der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit vom 30.08.2000 über diesen Antrag entscheiden müssen. Diese Entscheidung hätte für den Kläger positiv ausfallen müssen, da diesem Antrag weder dringende betriebliche Belange entgegenstehen würden noch die Grenze der Überforderung überschritten werde. Weder aus gesetzlichen, tarifvertraglichen noch betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen ergebe sich, dass ein Zeitrahmen für den Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeit einzuhalten sei.

Der vom Kläger mit seinem Hilfsantrag geltend gemachte Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeit für den Zeitraum vom 01.05.2004 bis 01.05.2010 erfasse zwar einen Zeitraum, nach dem der Kläger nicht unmittelbar in Altersrente gehen könne. Jedoch sei dieser Antrag im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag des Klägers vom 16.12.2003 zu sehen und als dessen Ergänzung zu verstehen. Da die Beklagte verpflichtet gewesen sei, unverzüglich über den Antrag des Klägers vom 16.12.2003 zu entscheiden, müsse sie einen Altersteilzeitvertrag mit dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2004 bis 01.05.2010 abschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.11.2005 (Bl. 174 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Endurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.08.2005 - Az. 10 Ca 2778/04 - aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung von Altersteilzeit gemäß Antrag auf Alterszeit vom 16.12.2003 zu schließen, mit der Maßgabe, dass der Kläger seine Arbeitsleistung vom 01.02.2006 bis 31.01.2009 vollschichtig erbringen wird und das Arbeitsverhältnis vom 01.02.2009 bis 31.01.2012 ohne Arbeitsleistungserbringung ausläuft,

hilfsweise

2. die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung von Altersteilzeit zu schließen, mit der Maßgabe, dass der Kläger seine Arbeitsleistung vom 01.05.2004 bis 30.04.2007 vollschichtig erbringen wird und das Arbeitsverhältnis vom 01.05.2007 bis 30.04.2010 ohne Arbeitsleistungserbringung ausläuft.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, Rechtsgrundlage des Altersteilzeitverlangens des Klägers sei die Gesamtbetriebsvereinbarung, welche in Vollzug des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz geschlossen worden sei. Nach diesem Tarifvertrag könnten Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet hätten sowie die weiteren genannten Voraussetzungen vorweisen, nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes sowie des Tarifvertrages, Altersteilzeit vereinbaren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, also am 16.02.2003 habe der Kläger aber das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt.

Darüber hinaus könne er auch keine Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 01.05.2004 bis 30.04.2010 verlangen, da er nicht im unmittelbaren Anschluss an dieses Alterszeitarbeitsverhältnis Altersrente in Anspruch nehmen könne. Dies sei erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres, also am 25.01.2012 möglich.

Im Übrigen habe die Beklagte ihr Ermessen zu Lasten des Klägers rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2005 (Bl. 187 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig.

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel des Klägers auch begründet, da dem Hauptantrag, der erstmals im Berufungsverfahren gestellt worden ist, stattzugeben war. Dieser zulässigerweise auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages für die Zeit vom 01.02.2006 bis 31.01.2012 gerichtete Antrag ist begründet, zumal dem Kläger ein entsprechender Rechtsanspruch aus § 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit (im Folgenden: GBV) i.V.m. § 315 Abs. 3 BGB zusteht.

Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Regelungen des § 3 GBV lauten:

"Grundlage dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ist die Entscheidung der Arbeitgeberin, im Unternehmen Altersteilzeit gemäß den derzeit geltenden Tarifverträge Altersteilzeit für den Zeitraum von 01.03.2000 einzuführen.

Die Betriebsparteien sind sich einig, dass die Altersteilzeit ein geeignetes Instrument ist, um die vorhandenen Arbeitsplätze zu sichern und um einen Beitrag zu der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe zu leisten, die Arbeitslosigkeit abzubauen und notwendige personelle Umstrukturierungen im Interesse des Unternehmens vorzunehmen.

Die Betriebsparteien werden daher bei der Umsetzung der Tarifverträge zur Altersteilzeit und dieser Gesamtbetriebsvereinbarung die vorgenannten Ziele zu berücksichtigen und Wünsche von Arbeitnehmern nach Altersteilzeit entsprechend behandeln.

Dies bedeutet, dass Anträgen von Arbeitnehmern auf Teilnahme an der Altersteilzeit in der Regel stattgegeben werden soll, sofern nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen und sofern nicht in den Betrieben die Grenze der Überforderung überschritten wird. [...]"

Nach § 315 Abs. 3 BGB ist für den Fall, dass eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen erfolgen soll, diese für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen.

Der Wortlaut der GBV lässt zwar erkennen, dass den einzelnen Arbeitnehmern allein hieraus noch kein Rechtsanspruch erwachsen soll. Allerdings wird aus den verwendeten Formulierungen auch deutlich, dass die Beklagte über einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages eine Ermessenentscheidung zu treffen hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Ermessensentscheidung der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB entspricht, sind zum einen die von der Beklagten in dem ablehnenden Bescheid vom 28.01.2004 mitgeteilten Gründe und darüber hinaus auch die im Rechtsstreit von ihr hierzu vorgetragen Umstände gegen die Interessen des Klägers abzuwägen. Im Rahmen dieses Abwägungsvorganges kommt der von der Betriebsparteien unter § 3 GBV getroffenen Vereinbarung, wonach dem Altersteilzeitantrag in der Regel, sofern nicht eine der beiden Ausnahmen eingreift, stattgegeben werden soll, ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn hier haben die Betriebsparteien eine Art Ermessensrichtlinie für die Behandlung eingehender Teilzeitanträge rechtsverbindlich dokumentiert.

Unter Beachtung dieser Rechtslage war die Beklagte verpflichtet, mit dem Kläger, entsprechend dessen Antrag vom 16.12.2003, ein Teilzeitarbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.02.2006 bis 31.01.2012 zu begründen.

1.

Der Kläger hat am 16.12.2003, also während der Laufzeit der GBV, die zum 31.05.2004 auslief, einen Antrag auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gestellt.

Die in dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 28.01.2004 (Bl. 25 d. A.) mitgeteilten Gründe stellen im Hinblick auf den Inhalt des § 3 GBV keine zulässigen Ermessenerwägungen dar. Die Beklagte teilte hier im Wesentlichen nämlich mit, "[...] dass alle Vertriebslinien der X. ab sofort keine neuen Altersteilzeitverträge mehr abschließen sollen, weil dieses Instrument der Frühverrentung zu teuer und personalpolitisch nicht mehr zu vertreten ist". Dieser Ablehnungsgrund ist nicht mit der Vereinbarung unter § 3 GBV vereinbar, wonach sich die Betriebsparteien einig sind, "[...] dass die Alterszeit ein geeignetes Instrument ist, um die die vorhandenen Arbeitsplätze zu sichern und um einen Beitrag zu der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe zu leisten, die Arbeitslosigkeit abzubauen und notwendige personelle Umstrukturierungen im Interesse des Unternehmens vorzunehmen." Die Beklagte hat sich an gleicher Stelle in der GBV verpflichtet, die "vorgenannten Ziele" - hierzu gehört auch die soeben zitierte Absicht beider Betriebsparteien - zu berücksichtigen. Der dem Kläger mitgeteilte Ablehnungsgrund lässt, trotz der Geltung der GBV zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission vom 24.03.2004 (Bl. 31 d. A.), die Berücksichtigung dieses Ziels noch nicht einmal ansatzweise erkennen - im Gegenteil.

Darüber hinaus hat die Beklagte auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keine Gründe vorgetragen, die ein Abweichen von der unter § 3 GBV vereinbarten Regelentscheidung rechtfertigen könnten. Dass im Falle der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Kläger die Grenze der Überforderung bei der Beklagten überschritten werde, wird von dieser nicht einmal behauptet. Dass dringende betriebliche Belange entgegenstünden, machte die Beklagte erstinstanzlich zwar insoweit geltend, als sie vorgetragen hat, es sei ihr zum frühen Zeitpunkt der Entscheidung über den Teilzeitantrag des Klägers nicht möglich, entgegenstehende betriebliche Belange und für den Kläger sprechende soziale Gesichtspunkte zu prüfen.

Hierbei berücksichtigt die Beklagte aber nicht hinreichend, dass es dem nach der GBV als Regelfall vorgesehenen Altersteilzeitvertrag immanent ist, dass - insbesondere im Fall des oft gewählten Blockmodells - dem Arbeitgeber immer eine Prognose zugemutet wird, die bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis in die Freistellungsphase übergeht, vorgenommen werden muss. Erst zu diesem Zeitpunkt wirkt sich nämlich seine Abwesenheit vom Arbeitsplatz betrieblich aus. Mithin muss der Arbeitgeber in der Regel zwei bis drei Jahre im Voraus, seine zukünftigen betrieblichen Belange einschätzen können. Dies haben die Betriebsparteien und mithin auch die Beklagte - wie auch die Regelung unter § 3 GBV zeigt - als möglich und zumutbar angesehen.

Im vorliegenden Fall kommt als Besonderheit lediglich hinzu, dass der Kläger entsprechend seinem Antrag vom 16.12.2003 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis erst für die Zeit ab dem 01.02.2006 vereinbaren will und mithin sich hierdurch der Prognosenzeitraum für die Beklagte um knapp zwei Jahre auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Dass aber allein aus dieser Verlängerung unzumutbare Erschwernisse für die Beklagte bei der Beurteilung zukünftiger betrieblicher Belange entstehen würden, ist weder dargelegt noch sonst wie ersichtlich.

Das Interesse des Klägers im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsvertrages vorzeitig aus dem Beschäftigungsverhältnis auszuscheiden und das Leben danach zu genießen stimmt mit der in § 3 GBV regelmäßig zu treffenden Entscheidung für den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages überein. Die Ablehnung seines Teilzeitverlangens entspricht daher nicht der Billigkeit, sodass die Leistungserbringung - nämlich der Vertragsabschluss - gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil zu treffen war.

2.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bei Anerkennung eines solchen Rechtsanspruches - wie erstinstanzlich vorgetragen - eine unbegrenzte Flut von Altersteilzeitanträgen erwarten müsste, weil jeder Arbeitnehmer - auf Vorrat - für eine lange in der Zukunft liegende Zeit ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis geltend machen könnte. Insoweit ergibt sich eine Schranke bereits aus § 2 des gemäß § 1 GBV als Mindestinhalt vereinbarten Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für das Land Bayern (im Folgenden: TV-Altersteilzeit). Auf eine Begründung dafür, weshalb der Tarifvertrag für Bayern und nicht jener für Rheinland-Pfalz nach Auffassung der Berufungskammer maßgeblich ist, wird verzichtet, da der Wortlaut der beiden Tarifverträge identisch ist.

§ 2 TV-Altersteilzeit lautet:

"Arbeitnehmer/innen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von zur Zeit 1.080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden haben, können mit dem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes und der nachfolgenden tariflichen Bestimmungen vereinbaren."

Demnach muss der Arbeitnehmer, der einen Altersteilzeitvertrag vereinbart, das 55. Lebensjahr vollendet haben. Allein durch dieses Erfordernis wird die Zahl der Altersteilzeitbewerber, die mit einer gewissen Erfolgsaussicht ihren Antrag stellen können, auf bestimmte Jahrgänge in den Betrieben der Beklagten beschränkt.

Allerdings ist im Falle des Klägers diese Voraussetzung erfüllt. Denn der Kläger vollendete am 25.01.2004 das 55. Lebensjahr. Eine Vereinbarung im Sinne des § 2 TV-Altersteilzeit über die Altersteilzeitarbeit konnte frühestens mit der Entscheidung des Arbeitgebers über das Altersteilzeitverlangen des Klägers zustande kommen; erst zu diesem Zeitpunkt wäre das Vertragsangebot des Klägers nämlich angenommen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte am 28.11.2004 (Bl. 25 d. A.) und die zuständige Kommission am 24.03.2004 (Bl. 31 d. A.) über den Antrag des Klägers entschieden. Zu beiden Zeitpunkten hatte der Kläger mithin das 55. Lebensjahr bereits vollendet, sodass § 2 TV-Alterszeit der Vereinbarung nicht entgegenstand.

Soweit dem gegenüber die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. Urteil vom 21.06.2005 - 6 Sa 167/05 - = Bl. 190 ff. d. A.) die Auffassung vertritt, der Altersteilzeitbewerber müsse bereits bei Antragsstellung das 55. Lebensjahr vollendet haben, findet dies keinerlei Anklang im Tarifwortlaut. Im Übrigen kommt es im Rechtsleben grundsätzlich darauf an, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung die rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistung erfüllt; es macht regelmäßig keinen Sinn, dies bereits für die Zeit der Antragstellung zu verlangen. Gründe, die es vorliegend erfordern würden, hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

3.

Auch die rechtlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Ziffer ATG sind bei dem in der Berufungsinstanz geltend gemachten Zeitraum, für den ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden soll, erfüllt. Demnach muss sich die Altersteilzeit zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

Dies ist hinsichtlich des vom Kläger mit Antrag vom 16.12.2003 geltend gemachten, streitgegenständlichen Altersteilzeitverlangens, der Fall. Denn demnach erstreckt sich das begehrte Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf die Zeit bis zum 31.01.2012, während der Kläger bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - also am 25.01.2012 Altersrente beantragen kann.

Über den Hilfsantrag des Klägers war angesichts des erfolgreichen Hauptantrages nicht mehr zu entscheiden.

Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 abzuändern.

Die Revision wurde wegen einer möglichen Divergenz von dem oben zitierten Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück