Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 787/04
Rechtsgebiete: TzBfG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

TzBfG § 7
TzBfG § 8
TzBfG § 8 Abs. 1
TzBfG § 8 Abs. 4
TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 1
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 787/04

Verkündet am: 23.03.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.07.2004, Az. 6 Ca 3858/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit.

Wegen des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Prozessgeschichte wird auf die zusammenfassende Darstellung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.07.2004 (Seite 3 - 11 = Bl. 184 - 192 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit auf 15 Wochenarbeitsstunden zuzustimmen,

2. die Beklagte zu verurteilen, sie, die Klägerin, auf der Grundlage des nach Maßgabe des Antrags zu 1. geänderten Arbeitsvertrages an den Wochentagen von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 14.07.2004 (Bl. 182 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit der Klägerin auf 15 Wochenstunden zuzustimmen. Desweiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die Klägerin auf der Grundlage des nach Maßgabe der Ziffer 1. des Tenors geänderten Arbeitsvertrages an den Wochentagen von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr zu beschäftigen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge seien nicht etwa deshalb unzulässig, weil sich aus ihnen der Zeitpunkt, ab dem die Klägerin den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung verlange, nicht ergebe. Denn aufgrund des dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens stehe rechtskräftig fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin ab dem 15.02.2003 über den Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Arbeitsgerichtes hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits in Teilzeit zu beschäftigen. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruches der Klägerin auf Reduzierung der Arbeitszeit/Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen der Klägerin seien nach §§ 8, 7 Teilzeitbefristungsgesetz erfüllt. Dem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit auf 15 Wochenstunden wöchentlich und der Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit auf drei Stunden arbeitstäglich von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr stünden keine betrieblichen Belange im Sinne des § 8 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz entgegen. Solche Gründe seien von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden. Im Übrigen sind die Ausführungen des Arbeitsgerichtes inhaltsgleich mit jenen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24.09.2003, das in dem einstweiligen Verfügungsverfahren verkündet worden ist, welches die Prozessparteien unter dem damaligen zweitinstanzlichen Aktenzeichen 9 Sa 419/03 geführt haben. Von einer wiederholenden Darstellung dieser Entscheidungsgründe, welche den Prozessparteien bekannt sind, wird abgesehen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -, welches ihr am 23.08.2004 zugestellt worden ist, am 21.09.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 23.11.2004 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 23.11.2004 verlängert worden war.

Die Beklagte hat geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Koblenz sei das Organisationskonzept der Beklagten schlüssig. In der Abteilung Forschung und Entwicklung, in welcher bereits zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrages der Klägerin 23,6 % aller Laboranten Teilzeitkräfte gewesen seien, sei die Höchstgrenze der Beschäftigungsmöglichkeit für Teilzeitkräfte erreicht gewesen, da aufgrund der beim Einsatz von Teilzeitkräften auftretenden Koordinationsprobleme und Reibungsverluste ein betriebswirtschaftliches Arbeiten nicht mehr möglich gewesen sei. Das Organisationskonzept der Beklagten sei im Betrieb auch tatsächlich umgesetzt worden, zumal die Teilzeitwünsche anderer Mitarbeiter aus dem Bereich Forschung und Entwicklung abgelehnt worden seien. Im Bereich Forschung und Entwicklung müssten die Arbeitsprozesse solange wie möglich kontinuierlich von der gleichen Person ausgeführt werden, ansonsten entstünden immer wieder Reibungsverluste durch zeitaufwändige Übergaben. Aufgrund der Überschreitung der Grenze von 20 % an Teilzeitbeschäftigungen in dieser Abteilung sei der weitere Einsatz von Teilzeitkräften dort nicht mehr zu verantworten.

Unabhängig hiervon koste die Einrichtung eines Laborarbeitsplatzes durchschnittlich ca. 70.000,00 €, so dass ein Teil dieser Investition umsonst wäre, wenn Teilzeitkräfte lediglich vormittags an einem entsprechenden Arbeitsplatz arbeiten würden. Soweit das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf verweise, dass die Klägerin von Anfang an angeboten habe, die gewünschte Teilzeit auch beispielsweise an zwei vollen Tagen abzuleisten, sei dies kein triftiges Gegenargument. Das Arbeitsgericht lasse hier unberücksichtigt, dass der Antrag auf Teilzeitarbeit und der gleichzeitig damit verbundene Antrag auf Verteilung der Arbeitszeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entweder nur komplett angenommen oder auch nur komplett abgelehnt werden könne. Die in dem Urteil des Arbeitsgerichtes enthaltene Verteilung der Arbeitszeit auf 09:00 bis 12:00 Uhr von montags bis freitags entspreche den betrieblichen Erfordernissen der Beklagten am wenigsten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Arbeitsgericht wenigstens bei der Verteilung der Arbeitszeit auf diese Interessenlage der Beklagten nicht eingegangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2004 (Bl. 220 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.07.2004, Az. 6 Ca 3858/02 abzuändern und nach den Schlussanträgen der Beklagten in der ersten Instanz zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte in ihrer Abteilung Forschung- und Entwicklung neben bereits beschäftigten 17 Teilzeitkräften nicht als 18. Teilzeitkraft die Klägerin einsetzen könne. Lediglich pauschal und nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Beklagte davon spreche, dass in dieser Abteilung die Höchstgrenze der Beschäftigungsmöglichkeit für Teilzeitkräfte erreicht sei.

Es könne richtig sein, dass die Kommunikationsintensität infolge des Einsatzes von Teilzeitkräften zu einer Risikoerhöhung führe. Dies gelte allerdings auch dann, wenn die Kommunikation zwischen Vollzeitbeschäftigten geführt werden müsse. Je höher der Kommunikationsgrad sei, umso wahrscheinlicher dürfte es sein, dass sich eben einmal ein Fehler einstelle. Dies habe der Gesetzgeber aber hingenommen, als er einen Teilzeitanspruch normiert habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.12.2004 (Bl. 234 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beklagte verurteilt, der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit der Klägerin auf 15 Wochenstunden zuzustimmen und die Klägerin auf der Grundlage des entsprechend geänderten Arbeitsvertrages an den Wochentagen von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu beschäftigen. Ein entsprechender Rechtsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz. Diese gesetzliche Regelung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, sie ist nicht verfassungswidrig und der Verringerung der Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Klägerin stehen im vorliegenden Fall auch betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeitbefristungsgesetz nicht entgegen. Die Einzelheiten, welche diese Feststellungen begründen, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits in seinem Urteil vom 24.09.2003, welches in dem einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen 9 Sa 419/03 zwischen den Prozessparteien verkündet worden ist unter Ziffer 3 der Entscheidungsgründe ausführlich dargelegt. Von einer wiederholenden Darstellung dieser Ausführungen, die nach wie vor Gültigkeit haben und beiden Prozessparteien hinreichend bekannt sind, wird abgesehen.

Die Berufungsbegründung zeigt lediglich einen neuen Gesichtspunkt auf, der sich gegen diese Entscheidungsgründe richtet. Die Beklagte hat nämlich in der Berufungsbegründung ausgeführt, die Einrichtung eines Laborarbeitsplatzes koste durchschnittlich 70.000,00 €; der Teilzeitwunsch der Klägerin führe dazu, dass ein solcher Laborarbeitsplatz lediglich vormittags besetzt sei. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, dass die Klägerin von Anfang an bereit gewesen sei, die gewünschte Teilzeit auch beispielsweise an zwei vollen Tagen abzuleisten, da das Teilzeitverlangen einschließlich der Arbeitszeitwünsche nur insgesamt habe von der Beklagten angenommen oder abgelehnt werden können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 18.02.2003 - 9 AZR 356/02 - = AP Nr. 1 zu § 8 Teilzeitbefristungsgesetz), der sich die erkennende Kammer anschließt, kann der Arbeitgeber nur einheitlich das Änderungsgebot annehmen oder ablehnen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit abhängig machen will. Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Ablehnung des Teilzeitverlangens nach § 8 Teilzeitbefristungsgesetz ist regelmäßig auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung erklärt hat.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitverlangens die Verringerung der Arbeitszeit nicht von einer Verteilung der Arbeitszeit auf die Vormittage von montags bis freitags abhängig gemacht hat. Sie hat im Gegenteil ausdrücklich angeboten, die Arbeitsleistung an zwei zusammenhängenden vollen Arbeitstagen zu erbringen. Mithin bestand für die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht die Situation, dass die Beklagte gezwungen gewesen wäre, das Teilzeitverlangen wegen einer Verteilung der Arbeitszeit, die zu einer geringeren Auslastung der teuren Laborarbeitsplätze geführt hätte, abzulehnen. Sie hatte vielmehr ohne weiteres die Möglichkeit, dem Teilzeitverlangen der Klägerin nachzukommen und gleichzeitig für eine ganztägige Auslastung der Laborarbeitsplätze zu sorgen.

Unabhängig hiervon gab es in der Abteilung Forschung und Entwicklung mindestens fünf weitere Teilzeitverlangen, welche die Beklagte in der Vergangenheit negativ beschieden hat. Mithin hätte eine ganztägige Auslastung eines teuren Laborarbeitsplatzes auch dadurch erreicht werden können, dass nicht nur der Klägerin die Möglichkeit eröffnet wird, in Teilzeit zu arbeiten, sondern einer weiteren Arbeitnehmerin oder einem weiteren Arbeitnehmer aus dem Kreis der insoweit interessierten Beschäftigen in der Abteilung Forschung und Entwicklung.

Nach alledem sind nach wie vor keinerlei betriebliche Belange von der Beklagten vorgetragen worden, die dem Teilzeitwunsch der Klägerin in entscheidender Weise entgegenstehen würden.

Die Berufung war somit unter Berücksichtigung der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, da unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG kein gesetzlich begründeter Anlass bestand, die Revision zuzulassen. Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück