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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 877/05
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, InsO, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 4
KSchG § 4 S. 1
KSchG § 7
InsO § 125 Abs. 1
InsO § 128 Abs. 2
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1
ZPO §§ 512 ff.
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 877/05

Entscheidung vom 15.02.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 3 Ca 3500/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers sowie um einen Betriebsübergang.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.08.2005 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 102 - 105 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 17.03.1980 mit der Firma X. A-Stadt, D-Straße, A-Stadt und mit dem derzeitigen Gehalt von 4.500,00 Euro brutto ab 01.01.2005 zu beschäftigen,

hilfsweise,

2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis seit dem 08.11.2004 auf die Beklagte übergegangen ist und mit dieser zu ungeänderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 18.08.2005 (Bl. 101 ff. d. A.) die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, der vom Kläger verfolgte Beschäftigungsanspruch bestehe nicht, da dieser Anspruch eine vorherige Wiedereinstellung durch die Beklagte voraussetze und ein Einstellungsanspruch vom Kläger nicht unter Wahrung der nach § 4 S. 1 KSchG analog anzuwendenden Klagefrist geltend gemacht worden sei. Er habe nämlich spätestens am 24.11.2004 Kenntnis von einem aus seiner Sicht vorliegenden Betriebsübergang von seiner bisherigen Arbeitgeberin, der Firma X., auf die Beklagte gehabt, denn er habe eine entsprechende Behauptung in einem mit dem Insolvenzverwalter der Firma X. vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen geführten Rechtsstreit in dem Schriftsatz vom 24.11.2004 aufgestellt. Die vorliegende gegen die Beklagte erhobene Beschäftigungsklage, mit der inzident ein Wiedereinstellungsanspruch geltendgemacht worden sei, sei aber erst am 24.12.2004, also nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist, beim Arbeitsgericht eingegangen.

Die Klage sei, unabhängig von der Versäumung der Klagefrist, aber auch bereits deshalb insgesamt abzuweisen gewesen, weil - unterstellt der behauptete Betriebsübergang läge vor - der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung habe. Ein dementsprechender Anspruch bestehe nämlich nicht, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie nach der Kündigung eines Arbeitnehmers der insolvente Betrieb während des Laufes der Kündigungsfrist auf einen Betriebserwerber übertragen werde. Die Gegenauffassung sei mit dem von der Insolvenzordnung unter anderen verfolgten Zweck, sanierende Unternehmensübertragungen zu ermöglichen, nicht zu vereinbaren.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 18.08.2005 (= Bl. 105 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 28.09.2005 zugestellt worden ist, hat am 28.10.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 24.11.2005 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend, § 4 S. 1 KSchG sei, wegen einer anderen zugrunde liegenden Interessenlage, auf Wiedereinstellungsklagen nicht analog anwendbar. Selbst wenn man aber trotzdem hiervon ausgehe, sei vorliegend die Klagefrist gewahrt. Denn frühestens mit Eingang des Schriftsatzes des Insolvenzverwalters vom 02.12.2004, in dem beim Arbeitsgericht Ludwigshafen geführten Rechtsstreit, mithin ab dem 09.12.2004, habe der Kläger alle Informationen gehabt, um einen Wiedereinstellungsanspruch gerichtlich geltend machen zu können.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes sei ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers nur abzulehnen, wenn der Betriebsübergang nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolge. Bei Verneinung eines Wiedereinstellungsanspruches im Falle eine Betriebsüberganges während des Laufes der Kündigungsfrist würde nämlich ansonsten die gesetzliche Regelung aus §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2 InsO leerlaufen.

Dass tatsächlich ein Betriebsübergang stattgefunden habe, sei bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers dargestellt worden; auf deren Inhalt werde verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den gesamten schriftsätzlichen Vortrag des Klägers Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.08.2005, Aktenzeichen 3 Ca 3500/04 aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 17.03.1980 mit der Firma X. A-Stadt, D-Straße, A-Stadt und mit dem derzeitigen Gehalt von 4.500,00 Euro brutto ab 01.01.2005 zu beschäftigen,

2. hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 08.11.2004 auf die Beklagte übergegangen ist und mit dieser zu ungeänderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, § 4 KSchG sei im vorliegenden Fall analog anzuwenden, da allein dies dem gesetzgeberischen Zweck entspreche, eine schnellstmögliche Klärung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Entsprechend der Darstellung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen im Urteil vom 18.08.2005 habe der Kläger bereits am 24.11.2004 Kenntnis von jenen Umständen gehabt, die aus seiner Sicht einen Betriebsübergang darstellen würden.

Ein Wiedereinstellungsanspruch eines gekündigten Arbeitnehmers für den Fall, dass ein insolventer Betrieb während des Laufes der Kündigungsfrist auf einen Betriebserwerber übergehe, sei rechtlich nicht gegeben. Die Insolvenzordnung beruhe nämlich auf dem Konzept, dass der Insolvenzverwalter eine Personalreduktion unter erleichterten Bedingungen vornehmen könne, um einen Betriebserwerber nicht damit zu belasten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den gesamten schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zwar gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die mit der Berufung weiterverfolgten zulässigen Anträge waren als unbegründet abzuweisen. Neben dem Hilfsantrag hätte auch der Hauptantrag nur Erfolg haben können, wenn der Betrieb oder ein Betriebsteil der Firma X. auf die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 BGB übergegangen wäre; nur dann könnte der Kläger eine Wiedereinstellung und anschließende Beschäftigung von der Beklagten verlangen. Zuvor war nämlich sein Arbeitsverhältnis durch den Insolvenzverwalter der Firma X. gemäß §§ 4, 7 KSchG, 269 Abs. 3 S. 1 ZPO rechtswirksam beendet worden.

Ein Betriebsübergang ist aber, auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Sachvortrages, auf den sich beide Prozessparteien im Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang ausdrücklich berufen haben, nicht feststellbar.

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter, sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung der Betriebstätigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2000 - 8 AZR 416/99 = AP Nr. 209 zu § 613 a BGB). Der Übergang eines Betriebsteiles steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteiles ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 = AP Nr. 196 zu § 613 a BGB). § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.1997 - 8 AZR 848/94 = NZA 1998, 253).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Betriebsübergangs trägt, da vorliegend nicht um einen Fall des § 613 a Abs. 4 BGB gestritten wird, derjenige, der sich auf den Betriebsübergang beruft.

Unter Beachtung der dargestellten Rechtsgrundsätze ist nicht feststellbar, dass eine organisatorische Einheit auf die Beklagte übergegangen ist, welche einen Betrieb oder auch nur einen Betriebsteil darstellen würde. Hinsichtlich der Art des früheren Betriebes der Firma X. hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte biete zwar eine größere Produktpalette an, jedoch entspreche ihre Tätigkeit in vollem Umfang der Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin. Selbst wenn dies der Fall ist, ergibt sich hieraus kein starkes Indiz für einen Betriebsübergang. Zwar bearbeitet und verkauft die Beklagte am gleichen Ort Glas wie zuvor die Firma X., jedoch war die Beklagte - wie die Parteibezeichnung in dem schriftlichen Kaufvertrag vom 08.11.2004 (Bl. 19 d. A.) zeigt - auch schon vor dem behaupteten Betriebsübergang unter anderem mit dem Verkauf von Glasscheiben an ihrem Standort W. befasst und erweiterte ihre bisherige unternehmerische Tätigkeit lediglich auf den Standort A-Stadt.

Von den materiellen Betriebsmitteln der Firma X. hat die Beklagte einzelne Gegenstände erworben oder gemietet, aus denen aber weder die Übernahme des gesamten Betriebes noch eines abgrenzbaren Betriebsteiles gefolgert werden kann.

Zu diesen materiellen Betriebsmitteln gehören die Betriebsräume in A-Stadt, der teilweise erworbene Glasmaterialbestand (vgl. die Liste Bl. 18 d. A.), die gekauften Einrichtungsgegenstände, Werkzeuge und Maschinen (vgl. die Liste Bl. 24 ff. d. A.), der gekaufte gebrauchte PKW (Opel Omega Caravan) und die unter Einschaltung der Firma V. weiter genutzten zwei LKWs. Hingegen verblieb bei dem Insolvenzverwalter der Firma X. ein Glasmaterialbestand, im Wert von ca. 120.000,00 EUR während sich der Wert des übertragenen Glaswarenbestandes auf 28.297,93 EUR belief. Der letztgenannte Wert ergibt sich aus dem Kaufpreis, der zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten in dem schriftlichen Vertrag vom 08.11.2004 (Bl. 16 d. A.) vereinbart worden ist. Nach dem Vortrag der Beklagten hatte der vorgehaltene Glaswarenbestand einen Einkaufswert in Höhe von 150.000,00 EUR; diesem Sachvortrag ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat vielmehr lediglich pauschal behauptet, bei dem verkauften Glaswarenbestand habe es sich um 80 % des Gesamtbestandes gehandelt; diese Angabe ist aber im Einzelnen nicht nachvollziehbar und in Folge dessen auch einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Des Weiteren genügt der Kläger seiner Darlegungslast nicht, wenn er den behaupteten Verkauf der kompletten Einrichtung des Büros des Niederlassungsleiters in A-Stadt an Frau U., lediglich mit Nichtwissen bestreitet. Gleiches gilt für seine pauschale Behauptung, die Computeranlage der Insolvenzschuldnerin werde von der Beklagten weiterhin in den bisherigen Betriebsräumen genutzt. Nachdem die Beklagte hierzu ausgeführt hatte, die Computeranlage mit der gesamten Buchhaltung befinde sich in der Kanzlei des Insolvenzverwalters, hätte vielmehr der Kläger im einzelnen ausführen müssen, was er unter der Bezeichnung "Computeranlage" versteht.

Schließlich ist auch im Einzelnen die Behauptung des Klägers, alle Maschinen der Insolvenzschuldnerin seien von der Beklagten übernommen worden, nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Vorbemerkung in dem schriftlichen Kaufvertrag vom 08.11.2004 verwiesen, wonach sie lediglich Teile des materiellen Anlagevermögens der Insolvenzschuldnerin erworben hat (vgl. Bl. 19 d. A.). In diesem Zusammenhang hätte der Kläger darlegen müssen, inwiefern die übertragenen Maschinen geeignet sind, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin fortzuführen. Da es hieran fehlt, kann die Übertragung einer organisatorischen Einheit, anhand der Liste mit den erworbenen Maschinen, vom Berufungsgericht nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich der immateriellen Betriebsmittel ist festzustellen, dass die Beklagte zwar die frühere Telefonnummer der Firma X. in A-Stadt beibehielt, jedoch die Glasbearbeitung und der Glasverkauf in A-Stadt unter eigenem Namen betreibt.

Dem Sachvortrag des Klägers kann nicht in substantiierter Weise entnommen werden, dass die Beklagte die Hauptbelegschaft der Firma X. übernommen hat. Eine dahingehende Feststellung kann allein schon deshalb nicht getroffen werden, weil der Kläger nicht im Einzelnen vorgetragen hat, welche Arbeitnehmer vor dem behaupteten Betriebsübergang bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt gewesen sind.

Zwei von drei Außendienstmitarbeitern der Insolvenzschuldnerin, nämlich Herr T. und Herr S. werden zwar zwischenzeitlich bei der Beklagten beschäftigt, dies lässt aber nicht den zwingenden Rückschluss auf einen Betriebsübergang zu. Denn unstreitig sind Herr T. und Herr S. aufgrund Eigenkündigung bei der Beklagten ausgeschieden; zudem ist Herr T. bereits seit dem Monat Mai 2004 bei der Beklagten beschäftigt, so dass der notwendige zeitliche Zusammenhang mit dem von dem Kläger behaupteten Betriebsübergang, den er ja im Wesentlichen auf die Kaufverträge vom 08.11.2004 stützt, nicht ersichtlich ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, den Außendienstmitarbeitern sei vor ihrer Eigenkündigung zugesichert worden, dass sie bei der Beklagten weiterbeschäftigt würden, fehlt es an substantiierten Angaben zu Zeit, Ort und konkretem Gesprächszusammenhang bezüglich dieser Zusicherung.

Der Übergang von Lieferantenbeziehungen ist nicht feststellbar; denn soweit hat der Kläger nichts ausgeführt.

Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die frühere Kundschaft der Firma X. übernommen hat. Unstreitig war die Kundendatei nicht Gegenstand der schriftlichen Kaufverträge vom 08.11.2004. Soweit der Kläger behauptet, infolge der Tätigkeit der Außendienstmitarbeiter T. und S. für die Beklagte sei der komplette Kundenstamm übernommen worden, ist dies zu unspezifiziert, als dass auf dieser Grundlage eine Beweisaufnahme durchgeführt werden könnte. Da nicht vorgetragen wurde, welche Kunden bei der Firma X. vor dem Zeitpunkt des behaupteten Betriebsüberganges vorhanden waren und welche Außendienstmitarbeiter zu welchen Kunden früher Kontakte pflegten und dies heute für die Beklagte tun, würde die Beweiserhebung zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen. Soweit der Kläger eine Firmenliste "Digitale Telefonauskunft 2001 Adresscontainer - S. 1" (vgl. Bl. 10 d. A.) vorgelegt hat, trägt er selbst vor, dass es sich hierbei um auszugsweise aufgeführte Kunden der Insolvenzschuldnerin handelt. Eine Übernahme des kompletten Kundenstammes lässt auch diese vorgelegte Firmenliste daher nicht erkennen. Die Beklagte hat dem gegenüber ausgeführt, dass die Kundendateien im Besitz des Insolvenzverwalters seien; eine Veräußerung dieser Dateien habe nicht stattgefunden. Diesen Vortrag vermochte der Kläger nicht in substantiierter Weise zu widerlegen.

Der Umstand, dass der frühere Betriebsleiter der Beklagten Herr R. mit Schreiben vom 06.09.2004 Geschäftspartnern schriftlich mitteilte, dass die Insolvenzanmeldung noch nicht das endgültige "Aus" der Firma X. bedeute, ist kein schwerwiegendes Indiz für einen Betriebsübergang. Vielmehr wird in diesem Schreiben lediglich auf ernsthafte Verhandlungen im Zusammenhang mit einer geplanten Übernahme der Firma durch eine Auffanggesellschaft, an der sich der Betriebsleiter persönlich beteiligen wolle, hingewiesen. Dass eine entsprechende Auffanggesellschaft den Betrieb der Beklagten übernommen habe, behauptet der Kläger jedoch nicht. Des Weiteren ist seine pauschale Behauptung, die schriftliche Mitteilung vom 06.09.2004 sei durch den Betriebsleiter in Absprache mit dem Insolvenzverwalter gemacht worden, unzureichend, da die Beklagte eine solche Absprache bestritten hat und auch hier Ort, Zeit und Gesprächszusammenhang von dem Kläger nicht dargelegt werden konnte.

Da mithin nicht von einem Betriebsübergang auszugehen ist, konnte dahingestellt bleiben, ob ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers im Falle des Übergangs eines insolventen Betriebes während der Kündigungsfrist überhaupt besteht, ob für die Geltendmachung eines dahingehenden Wiedereinstellungsanspruches § 4 KSchG analog anwendbar ist und ob im gegebenen Fall die prozessuale Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruches verwirkt ist.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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