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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 904/05
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 58 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG § 68
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2
BGB § 284 Abs. 2
BGB § 288 Abs. 1
BGB §§ 293 ff.
BGB § 614 S. 2
BGB § 615 S. 1
ZPO § 452
ZPO §§ 512 ff.
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 904/05

Entscheidung vom 22.03.2006

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.08.2003, Az. 1 Ca 335/03 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 105.34 EUR zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit, soweit um die Zahlung von 1.200,00 EUR brutto (Arbeitsentgelt für Februar 2003) gestritten worden ist, erledigt ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin hat 22/25 und die Beklagten haben als Gesamtschuldner 3/25 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.470,00 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat 22/25 und die Beklagten haben als Gesamtschuldner 3/25 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die Leistung von Arbeits- und Überstundenvergütung sowie von Provision und Zinsen.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.08.2003 (dort S. 3 - 8 = Bl. 130 - 135 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht und insbesondere nicht durch die schriftliche Kündigung vom 30.01.2003 zum 28.02.2003 beendet ist,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin eine Überstundenvergütung in Höhe von 3.780,00 EUR brutto unter Einbehalt der Sozialabgaben abzurechnen und an diese netto auszuzahlen,

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin Unkostenaufwendungen für die Bezahlung eines Kindermädchens in Höhe von 160,00 EUR zu erstatten,

4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin eine Provision in Höhe von 1.730,00 EUR zu zahlen,

5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 3.600,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.200,00 EUR seit 03.04.2003, aus weiteren 1.200,00 EUR seit 03.05.2003 und aus weiteren 1.200,00 EUR seit 03.06.2003 zu zahlen. Hinsichtlich des ursprünglichen mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Lohnes für Februar 2003 in Höhe von 1.200,00 EUR brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 03.03.2003 hat die Klägerin die Klage am 23.07.2003 in Höhe von 1.200,00 EUR für erledigt erklärt und hinsichtlich der Zinsen erklärt, die Klage insoweit weiterverfolgen zu wollen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat zu dem Beweisthema, das in der Zeugenladung vom 20.06.2003 mitgeteilt worden ist (vgl. Bl. 80 ff. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen X. und C.A. sowie des Zeugen V.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23.07.2003 (Bl. 101 ff. d. A.) verwiesen.

Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 20.08.2003 (Bl. 128 ff. d. A.) die Beklagten verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 90,00 EUR zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis sei durch die Kündigung der Beklagten vom 30.01.2003 zum 28.02.2003 aufgelöst worden. Gem. § 8 des zeitbefristeten Arbeitsvertrages sei die Möglichkeit einer Kündigung ausdrücklich vereinbart worden. Die ordentliche Kündigung sei nicht nach § 1 KSchG rechtsunwirksam, da diese gesetzliche Vorschrift nicht anwendbar sei, zumal im Zeitpunkt des Kündigungszugangs bei der Beklagten zu 1. nicht ständig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt worden seien. Die von der Klägerin benannten Zeugen hätten im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt, dass Frau X., Herr V., Frau C.A., Herr U., Herr A.A., Herr B.A., Frau T. und Frau S. zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt gewesen seien. Hinsichtlich des Herrn U. habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2003 ihre ursprüngliche Behauptung nicht mehr aufrecht erhalten, sondern ihn als stillen Teilhaber bezeichnet. Des Weiteren sei laut eigenen Angaben der Klägerin Frau T. bereits seit November 2002 nicht mehr im Büro der Beklagten beschäftigt. Herr R. sei, ebenfalls nach Angaben der Klägerin, bereits vor ihr entlassen worden.

Der Klägerin stehe auch keine Arbeitsvergütung für die Zeit von März bis Mai 2002 zu, zumal das Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum Ende des Monats Februar 2003 beendet worden sei. Soweit sie noch Zinsen wegen der verspäteten Zahlung des Februarlohnes begehre, sei die Klage unzulässig, da die Klägerin den Zinsanspruch nicht beziffert habe.

Die Klägerin könne darüber hinaus keine Überstundenvergütung verlangen, da sie nicht substantiiert vorgetragen habe, wer wann im jeweiligen Einzelfall wo und unter welchen Umständen ihr die Weisung zur Ableistung von Überstunden erteilt habe. Auch eine Duldung von Überstunden sei von der Klägerin nicht substantiiert dargetan worden. Die beantragte Vernehmung von Zeugen hätte mithin zu einen unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt.

Schließlich stehe der Klägerin keine Provision zu, da der schriftliche Arbeitsvertrag eine entsprechende Provisionsvereinbarung nicht enthalte. Soweit die Klägerin behaupte, der Beklagte zu 2. habe ihr bereits im März 2002 vertraglich Provisionen zugesagt, sei dies unerheblich, da eine diesbezügliche mündliche Vereinbarung durch den schriftlichen Arbeitsvertrag hinfällig geworden sei. Eine nochmalige Bestätigung der Provisionsvereinbarung bei Abschluss des schriftlichen Vertrages habe die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Die Behauptung, der Beklagte zu 1. habe nach Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages nahezu wöchentlich bei Besprechungen mit anderen Mitarbeitern die Provisionszusage bestätigt, sei unsubstantiiert und daher nicht einer Beweisaufnahme zugänglich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 9 ff. des Urteils vom 20.08.2003 (= Bl. 136 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 25.09.2003 zugestellt worden ist, hat am 10.10.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 13.11.2003 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe bei seiner Beweisaufnahme nicht alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft. So hätte der Beklagte zu 2. als Partei vernommen werden müssen und darüber hinaus die Zeugen C., A.A. und B.A. Dass der Vortrag des Beklagten zu 2., in den Niederlassungen im Q. und in P. seien selbstständige Personen tätig gewesen, falsch sei, ergebe sich auch daraus, dass ein früherer Mitarbeiter, der Zeuge U. im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren als Zeuge bekundet habe, dass es sich bei diesen Niederlassungen um "Zweigstellen" der Beklagten gehandelt habe.

Hinsichtlich des erledigten Lohnanspruches für den Monat Februar 2003 sei die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil nicht nachvollziehbar.

Die Zinsforderung hinsichtlich des verspätet gezahlten Arbeitsentgeltes für den Monat Februar 2003 beziehe sich auf den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 07.04.2003 (Zahltag) und belaufe sich auf 15,34 EUR.

Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Leistung von Überstundenvergütung habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass in dem "Terminsbuch" der Beklagten zu 1. handschriftliche Überstundenvermerke des Beklagten zu 2. enthalten seien. Dass die Klägerin auf der Messe in Pirmasens nicht kostenlos habe Überstunden leisten wollen, sei ebenfalls bereits unter Beweis gestellt worden. Das Arbeitsgericht hätte den Beklagten zu 2. zu den Überstunden jedes einzelnen Tages im Zusammenhang mit dem vorgelegten Terminkalender anhören müssen. Durch die Vorlage des umfangreichen Terminkalenders sei ein Anfangsbeweis geführt worden.

Schließlich seien auch die Provisionsforderungen der Klägerin berechtigt. So habe sie unter konkretem Beweisangebot vorgetragen, dass auch nach dem Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses vielfach Erklärungen des Beklagten zu 2. gegenüber Zeugen erfolgt seien, wonach eine Provision für Bettenverkäufe an alle Mitarbeiter, auch die Klägerin, zu zahlen sei. Der Beklagte zu 2. habe dies auch in einem vorgerichtlichen Telefonat gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich bestätigt, er habe lediglich nicht die Höhe der Provisionszahlung bestätigen wollen.

Dass nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen stets Vorrang vor allgemeinen Schriftformklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten, ergebe sich aus der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 10.11.2003 (Bl. 158 d. A.), 19.01.2006 (Bl. 200 ff. d. A.) und 07.02.2006 (Bl. 212 f. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht und insbesondere nicht durch die schriftliche Kündigung vom 30.01.2003 zum 28.02.2003 beendet ist,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin eine Überstundenvergütung in Höhe von 3.780,00 EUR brutto unter Einbehalt der Sozialabgaben abzurechnen und an diese netto auszuzahlen,

3. die Beklagen gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin eine Provision in Höhe von 1.730,00 EUR zu zahlen,

4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 3.600,00 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz aus jeweils 1.200,00 EUR seit dem 03.04.2003, 03.05.2003 sowie 03.06.2003 zu zahlen,

5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin 15,34 EUR Zinsen auf den Februarlohn für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis zum 07.04.2003 (Zahltag) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagen führen aus, es werde auf den gesamten Sachvortrag erster Instanz verwiesen und im übrigen Bezug genommen auf die zureffende Begründung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagen vom 10.12.2003 (Bl. 166 ff. d. A.) und 17.02.2006 (Bl. 222 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel der Klägerin teilweise begründet (A.). Dies gilt für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 15,34 EUR (1.) und für die geltend gemachte Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (2.). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet (B.).

A.

1.

Der Klägerin stehen bzgl. des verspätet gezahlten Arbeitsentgeltes für den Monat Februar 2003 gem. §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 2, 614 S. 2 BGB Verzugszinsen in unstreitiger Höhe von 15,34 EUR zu. Die Vergütungsforderung war am 01.03.2003 fällig und wurde von der Beklagten zu 1. erst am 07.04.2003 erfüllt.

2.

Des Weiteren war unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festzustellen, dass der Rechtsstreit, soweit um die Zahlung von 1.200,00 EUR brutto (Arbeitsentgelt für Februar 2003) gestritten worden ist, erledigt ist. Darüber hinaus war die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner 3/25 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.

Dieser Kostenanteil entspricht wertmäßig dem auf die Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2003 (1.200,00 EUR) entfallenden Teil des Streitwertes. Die Klägerin hat hinsichtlich dieses Anspruches den Rechtsstreit im erstinstanzlichen Verfahren für erledigt erklärt; dies ergibt sich aus Ziff. 5 ihrer erstinstanzlich gestellten Anträge (vgl. Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern; Bl. 133 d. A.).

Da die Beklagten der Erledigterklärung nicht zugestimmt, sondern weiterhin Klageabweisung beantragt haben, war die teilweise Erledigung des Rechtsstreites bzgl. der Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2003 nach der unstreitigen Zahlung vom 07.04.2003 festzustellen und des Weiteren waren den Beklagten - da die Zahlung erst nach Rechtshängigkeit erfolgte - die entsprechenden Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

Zu dem war zur Vermeidung von Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung der offensichtlich unzutreffende erstinstanzliche Streitwert abzuändern und auf 10.470,00 EUR festzusetzen (Kündigungsantrag: Vierteljahresverdienst, § 42 GKG = 3.600,00 EUR; Zahlungsanträge: 3.780,00 EUR + 160,00 EUR + 1.730,00 EUR; Erledigung des Februarvergütungsanspruches: 1.2000,00 EUR).

B.

Im Übrigen ist die Berufung hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages (1.), sowie der Überstunden- (2.) und der Provisionsforderung (3.) nicht begründet. Die Berufungskammer macht sich vorweg die vollumfänglich zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu diesen Streitgegenständen zu Eigen und verzichtet gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf einen wiederholende Darstellung. Ergänzend ist folgendes auszuführen.

1.

Auch nach dem Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Berufungsverhandlung ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 30.01.2003 zum 28.02.2003 rechtswirksam. § 1 KSchG ist nämlich gemäß § 23 Abs. 1 S.2 KSchG nicht zugunsten der Klägerin anwendbar, da im Betrieb der Beklagten zu 1. in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren.

Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für ein Überschreiten der oben genannten Arbeitnehmerzahl erbracht.

Der Zeuge A.A. bekundete, zwischen ihm und der Beklagten zu 1. habe bis Ende November 2002 ein auf einem Arbeitsvertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis bestanden. Danach sei er arbeitslos gewesen und habe lediglich unregelmäßig und unentgeltlich noch Serviceleistungen für den Betrieb seines Bruders erbracht. Bei der Würdigung der Angaben dieses Zeugen ist zu beachten, dass er aufgrund der familiären Verbindung zu dem Beklagten zu 2. sich verpflichtet fühlen konnte, unentgeltlich mitzuhelfen.

Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu den maßgeblichen Kündigungszeitpunkt konnte jedenfalls nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Aussage des Zeugen A.A. auch nicht, dass eine der weiteren in den Beweisbeschlüssen des Berufungsgerichtes genannten Personen als Arbeitnehmer für die Beklage zu 2. zum Kündigungszeitpunkt der Klägerin beschäftigt war. Da der Zeuge nach seinen Angaben sowohl während des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses als auch danach im Außendienst Serviceleistungen erbrachte, hatte er keinen Überblick über die von den einzelnen Personen in den Filialen erbrachten Leistungen.

Der Zeuge B.A. war zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin in einem anderen Unternehmen als Zerspanungsmechaniker in Vollzeit beschäftigt. Er bekundete, im Geschäft seines Bruders, also des Beklagten zu 2. ausgeholfen zu haben, wenn Not am Mann gewesen oder etwas Größeres, wie zum Beispiel eine Messe abzuwickeln gewesen sei. Ein Arbeitsverhältnis war den Angaben dieses Zeugen - wiederum unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen - nicht zu entnehmen. Inwiefern die anderen in den Beweisbeschlüssen des Berufungsgerichtes genannten Personen in einem Beschäftigungsverhältnis der Beklagten zu 1. standen, konnte dieser Zeuge ebenfalls nicht konkret angeben. Nach seinen Angaben war er nicht regelmäßig in dem Betrieb, was aufgrund seines gleichzeitig laufenden Vollzeitarbeitsverhältnisses nachvollziehbar ist. Aufgrund dieses Umstandes hatte er ebenfalls keine hinreichenden Möglichkeiten, zu den konkreten Tätigkeiten der anderen Personen Angaben zu machen.

Der als Partei vernommene Beklagte zu 2. führte im Wesentlichen aus, aus seiner Sicht habe er mit Ausnahme der Klägerin und seines Bruders A.A. bis November 2002 niemand im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Alle anderen Personen hätten keine regelmäßige Tätigkeit ausgeübt und lediglich im Falle der Vermittlung eines Wasserbettenverkaufs Provision erhalten. Zum Kündigungszeitpunkt der Klägerin sei seine damalige Lebensgefährtin, Frau T. in B-Stadt tätig geworden. Des Weiteren sei Herr U. als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis tätig gewesen, wobei er im Außendienst versucht habe Neukunden zu aquirieren und den Niederlassungen in Sulzbach bzw. B-Stadt zuzuführen. In O-Stadt sei Frau N., eine selbstständige Handelsvertreterin auf Provisionsbasis eingesetzt gewesen. Bei Frau X. habe es sich um eine Kundin gehandelt, die sich sehr für Wasserbetten begeistert habe, sie habe vielleicht für 10 bis 12 Tage die Geschäftstätigkeit in O-Stadt begleitet und dabei habe sie versucht, ihre eigenen Erfahrungen den Kaufinteressenten zu vermitteln. Zu ihr habe kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Frau C.A., die Mutter des Beklagten zu 2. sei lediglich im Rahmen einer Familienhilfe, wie auch die beiden Brüder des Beklagten zu 2., tätig geworden. Dabei habe sie zum Beispiel Buchhaltungsarbeiten erledigt, Regale umgeräumt und Ähnliches. Im Gegenzug habe er seiner Mutter zu Hause geholfen. Sein Bruder A.A. habe, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Monats November 2002 lediglich noch ausgeholfen, wenn Not am Mann gewesen sei. Die Tätigkeit des weiteren Bruders B.A. im Betrieb der Beklagen zu 1. könne man an fünf Fingern abzählen. Herr V. habe als Versicherungsvermittler in den Räumen der Beklagten zu 1. in B-Stadt private Krankenversicherungen vermittelt. Er sei nicht dem Geschäftsbereich des Wasserbettenverkaufs zuzurechnen gewesen.

Soweit der Beklagte zu 2. auf eine Tätigkeit seiner Lebensgefährtin Frau T. verwiesen hat, kann hieraus kein Arbeitsverhältnis abgeleitet werden, da nach den eigenen erstinstanzlichen Angaben der Klägerin Frau T. bereits seit November 2002 nicht mehr im Büro der Beklagten beschäftigt gewesen war (vgl. die Feststellungen des Arbeitsgerichtes auf S. 9 f. seines Urteils = Bl. 136 f. d. A.).

Für ein Arbeitsverhältnis von Frau X. ergaben sich aus den Angaben des Beklagten zu 2. keine Anhaltspunkte. Zur Tätigkeit von Frau C.A. hat der Beklagte zu 2. auf das Familienverhältnis und eine hieraus erwachsene Hilfe durch seine Mutter im eignen Betrieb verwiesen. Für das Berufungsgericht ist nicht feststellbar, dass die von Frau C.A. verrichteten Buchhaltungs- und Umräumarbeiten einen Umfang erreicht hätten, der über familiäre Mithilfe hinausgegangen wäre.

Hinsichtlich seiner Brüder A.A. und B.A. bestätigte der Beklagte zu 2. im Wesentlichen die von den beiden Zeugen zuvor gemachten Angaben, so dass auch insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte für Arbeitsverhältnisse erkennbar wurden.

Herr V. war nach Angaben des Beklagten zu 2. als Versicherungsvermittler in den Betriebsräumen der Beklagen zu 1. tätig, ohne das hieraus rechtliche Verpflichtungen zwischen ihm und der Beklagten zu 1. bestanden hätten. Zumindest waren solche Verpflichtungen der Aussage des Beklagten zu 2. nicht zu entnehmen.

Mithin verbleiben Frau S., Herr U. und Frau N., die nach Angaben des Beklagten zu 1. als freie(r) Mitarbeiter/innen auf Provisionsbasis eingesetzt gewesen sein sollen. Auch zu diesen drei Personen machte der Beklagte zu 1. keine Angaben, aus denen der Bestand eines Arbeitsverhältnisses gefolgert werden kann.

Der des Weiteren als Partei vernommene Herr C. konnte zu den Beschäftigungsverhältnissen, die zwischen den in den Beweisbeschlüssen des Berufungsgerichtes genannten Personen und der Beklagten zu 1. zum maßgeblichen Zeitpunkt, also zum 31.01.2003 bestanden, keine konkreten Angaben machen, da er, nach seinen eigenen Angaben, bereits im August 2002 aus der Beklagten zu 1. als Gesellschafter ausgeschieden war. Aus der von ihm im Rahmen seiner Vernehmung vorgelegten Bilanz der Beklagten zu 1. sowie dem Schreiben "Unternehmensdarstellung der Firma A. & C. GdbR" vom 10.08.2002 konnten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Arbeitsverhältnisse, welche zum 31.01.2003 bestanden, entnommen werden. Die Bilanz wurde erstellt für den 31.12.2001, so dass beide Schriftstücke Zeitpunkte erfassen, die zu lange vor dem Kündigungszeitpunkt der Klägerin liegen, als dass ihnen verlässliche Anhaltspunkte für die Anzahl von Arbeitsverhältnissen zu diesen Zeitpunkt entnommen werden könnten. Herr C. führte im Übrigen aus, dass im Juli 2002 Herr U. als Filialleiter in M. Frau S. als Filialleiterin in Homburg und Frau N. als Filialleiterin in O-Stadt eingesetzt gewesen seien.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei diesen drei Personen, um Arbeitnehmer gehandelt hätte und die Klägerin sowie eine unstreitig beschäftigte Putzhilfe hinzugerechnet werden müssen, bestanden zum 31.03.2003 regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitsverhältnisse.

Soweit die Klägerin die erneute Vernehmung der vom Arbeitsgericht bereits erstinstanzlich vernommenen Zeugen beantragt hat, war diese Vernehmung unter Beachtung von §§ 64 Abs. 6 S. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht geboten. Nach der zuletzt genannten gesetzlichen Regelung hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anahaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dahingehende Anhaltspunkte an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Arbeitsgerichtes bestehen nicht. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.01.2006 S. 3 die Äußerungen der Berufungskammer in dem ersten Verhandlungstermin dahingehend verstanden hat, dass die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht "in Ordnung" gewesen sei, findet diese Auffassung keine objektive Grundlage in den Äußerungen der erkennenden Kammer während des ersten Berufungverhandlungstermines. Für eine Beeidigung der vom Berufungsgericht vernommenen Parteien und Zeugen bestand unter Beachtung von §§ 58 Abs. 2 ArbGG, 452 ZPO kein hinreichender gesetzlicher Anlass. Im Übrigen hat die Klägerin entsprechende Anträge lediglich schriftsätzlich angekündigt, ohne diese während der letzten mündlichen Berufungsverhandlung nach Durchführung der Beweisaufnahme zu stellen.

Die des Weiteren von der Klägerin beantragte Vernehmung des Zeugen U. war ebenfalls nicht durchzuführen, da die tatsächlichen Angaben, welche dieser Zeuge nach Darstellung der Klägerin machen sollte, nicht entscheidungserheblich waren. Auch wenn nämlich die Niederlassungen der Beklagten zu 1. in P. und Q. als ein einheitlicher Betrieb gewertet werden, ergeben sich hieraus zum Kündigungszeitpunkt nicht regelmäßig mehr als fünf Arbeitsverhältnisse. Mithin kommt es nicht darauf an, ob Herr U. bestätigen kann, dass es sich bei den Niederlassungen in beiden Bundesländern um "Zweigstellen" der Beklagten zu 1. gehandelt habe.

Eine Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Arbeitsgericht - die Klägerin hat einen dahingehenden Antrag schriftsätzlich im Berufungsverfahren angekündigt - war weder in der Sache geboten noch unter Beachtung von § 68 ArbGG gesetzlich zulässig.

2.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom März 2003 bis Mai 2003 in Höhe von 3.600,00 EUR zuzüglich Zinsen gem. §§ 615 S. 1, 293 ff. BGB nicht zu. Die Beklagte geriet für diese Zeit nicht in Annahmeverzug, da das Beschäftigungsverhältnis - wie oben ausgeführt - durch die ordentliche Kündigung vom 30.01.2003 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 28.02.2003 beendet worden ist.

3.

Des Weiteren kann die Klägerin auch keine Überstundenvergütung für die Zeit vom Juli 2002 bis Dezember 2002 in Höhe von 3.780,00 EUR nebst Zinsen verlangen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes ist, anlässlich der Berufungsbegründung, lediglich auf folgendes hinzuweisen: Auch durch die Berufung der Klägerin auf das bei der Beklagten zu 1. geführte "Terminsbuch", wird nicht in substantiierter Weise deutlich, inwiefern der Beklagte zu 2. Überarbeit geduldet oder angeordnet haben soll. Dieses "Terminsbuch" (vgl. Bl. 56 ff. d. A.) enthält Eintragungen, deren Bedeutung sich für das erkennende Gericht ohne weiteren Vortrag nicht erschließen und unabhängig davon zeigen die verschiedenen und deutlich unterscheidbaren Handschriften, dass hier Eintragungen durch verschiedene Personen vorgenommen worden sind. Die Klägerin hat aber nicht ausgeführt, welche sie betreffenden Eintragungen von dem Beklagten zu 2. stammen und welchen Bezug diese Eintragungen zu ihren behaupteten Überstundenleistungen haben.

Dementsprechend ist das "Terminsbuch" auch nicht geeignet, einen Anfangsbeweis - wie von der Klägerin geltend gemacht - zu führen. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichtes durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen und Parteivernehmungen einen Sachverhalt zu ermitteln, der den fehlenden substantiierten Vortrag der Klägerin ersetzt.

Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2. habe sie aufgefordert, auf der Messe in Pirmasens Arbeitsleistungen zu erbringen, haben die Beklagten dies bestritten, ohne dass die beweisbelastete Klägerin ein Beweisangebot hierzu unterbreitet hätte.

4.

Schließlich steht der Klägerin auch die geltend gemachte Provisionsforderung in Höhe von 1.730,00 EUR nicht zu, da sie als darlegungsbelastete Partei eine Provisionsvereinbarung nicht substantiiert darzulegen vermochte. Soweit sie sich auf Äußerungen des Beklagten zu 2. gegenüber anderen Mitarbeitern über den Bestand einer Provisionsvereinbarung der Klägerin beruft, sind ihre Angaben nicht hinreichend substantiiert; es fehlen Zeit, Ort sowie konkreter Gesprächsinhalt und -zusammenhang. Angesichts des Vorliegens eines schriftlichen Arbeitsvertrages und der hieraus ableitbaren Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der darin geregelten Arbeitsbedingungen erscheinen die dargestellten Substantiierungsanforderungen an eine zusätzliche mündliche Vereinbarung - entgegen der Auffassung der Klägerin - alles andere als überzogen.

Wenn die Klägerin schließlich vorträgt, der Beklagte zu 2. habe eine Provisionsvereinbarung gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in einem vorprozessualen Telefongespräch bestätigt, habe aber die Höhe der geschuldeten Provisionszahlung nicht bestätigen wollen, ist diesen Ausführungen der Abschluss einer Provisionsvereinbarung nicht in schlüssiger Weise zu entnehmen. Zu einer solchen Vereinbarung gehört zwingend auch die Höhe der geschuldeten Provision; diese war aber auch nach dem von der Klägerin angesprochenen Telefonat offen.

Nach alledem war die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichtes teilweise abzuändern.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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