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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 935/04
Rechtsgebiete: ArbGG, RTV, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 67 Abs. 2
ArbGG § 67 Abs. 3
ArbGG § 69 Abs. 2
RTV § 13.1
RTV § 13.6
RTV § 13.7
ZPO §§ 512 ff.
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 546
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 935/04

Verkündet am: 16.02.2005

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.07.2004, Az.: 5 Ca 3310/03 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer witterungsbedingten Kündigung.

Der Kläger war seit August 1993 bei der Firma X GmbH beschäftigt; am 15.08.1996 schloss er mit dieser Gesellschaft einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 7 d.A.). Die Firma X GmbH ist von der Beklagten, die mit cirka 30 Arbeitnehmern in W ein Baustoffwerk unterhält, übernommen worden. Der Kläger ist dort als Betonwerker gegen Zahlung eines durchschnittlichen Monatslohns in Höhe von zuletzt 2.610,02 EUR brutto beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis ist der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Beton- und Bimsindustrie in Rheinland-Pfalz vom 29.05.1996 (im Folgenden: RTV) anwendbar.

Mit Schreiben vom 08.12.2003 (Bl. 5 d.A.) kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis unter Hinweis auf witterungsbedingte Produktionseinschränkungen zum 09.12.2003. Der Kläger hat am 19.12.2003 hiergegen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingereicht.

Von der Darstellung des erstinstanzlichen Parteivortrages wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.07.2004 (dort S. 3 f. = Bl. 38 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 08.12.2003 beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 06.07.2004 (Bl. 36 ff. d.A.) der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis sei durch die Kündigung vom 08.12.2003 nicht rechtswirksam beendet worden, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine witterungsbedingte Kündigung im Sinne von § 13.6 RTV nicht erfüllt seien. Hiernach sei eine Kündigung nur zulässig, wenn durch schlechte Witterungsverhältnisse die Arbeit so erschwert werde, dass die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit technisch nicht sinnvoll sei oder nicht zugemutet werden könne. Die darlegungspflichtige Beklagte habe aber nicht substantiiert genug vorgetragen, warum gerade im fraglichen Zeitraum diese tariflichen Anforderungen vorgelegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 des Urteils vom 06.07.2004 (= Bl. 40 f. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 29.10.2004 zugestellt worden ist, hat am 19.11.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 15.12.2004 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte macht geltend, der Betrieb in W sei am 08.12.2003 wegen Frostes stillgelegt worden. Am 08.12.2003 sei zu Beginn der Arbeit eine Temperatur von minus 8 Grad und am 09.12.2003 eine Temperatur von minus 10 Grad gemessen worden. Darüber hinaus sei bereits am Morgen des 08.12.2003 festgestellt worden, dass der Sand im Silo derart gefroren gewesen sei, dass sich Frostbrocken gebildet hätten. Das gleiche habe für den Edelsplitt gegolten. Durch das Einfrieren des Sandes und des Edelsplitts sei eine Produktion auf absehbare Zeit ausgeschlossen gewesen. Der Werkmeister V habe im Auftrag des Betriebsleiters den Betriebsratsvorsitzenden über diese Situation informiert, woraufhin dieser nach Rücksprache mit seinen Kollegen den witterungsbedingten Kündigungen zugestimmt habe; in diesem Zusammenhang sei auf die schriftliche Erklärung vom 09.12.2003 (Bl. 30 d.A.) zu verweisen.

Soweit der Kläger behaupte, der Herstellungsprozess sei bei einer Temperatur bis minus 5 Grad ohne besondere Maßnahmen möglich, sei dies unrichtig. Insbesondere könne durch das Aufwärmen mit Gaskanonen nichts erreicht werden, da die Produkte erst gar nicht hergestellt werden könnten. Darüber hinaus sei auch ein Einsatz des Klägers im Verwaltungsbereich nicht möglich gewesen, da es keine Verwaltung vor Ort mehr gebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.12.2004 (Bl. 56 ff. d.A.), 13.01.2005 (Bl. 68 f. d.A.) und die in der mündlichen Berufungsverhandlung übergebenen Fotografien (Bl. 74 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.07.2004 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus, der neue Tatsachenvortrag der Beklagten dürfe in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigt werden, da der Beklagten bereits mit Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 03.02.2004 aufgegeben worden sei, die Kündigungsgründe im Einzelnen näher darzulegen. Darüber hinaus enthalte die Rechtsmittelschrift auch keine näheren Ausführungen zu dem Berufungsgrund.

Unabhängig hiervon reiche auch der neue Vortrag der Beklagten, es seien am 08. und 09.12.2003 Temperaturen von minus 8 und minus 10 Grad Celsius gemessen worden, nicht aus, um die Kündigung zu begründen; vorsorglich bestreite der Kläger die angegebenen Temperaturen. Sollte es tatsächlich zu Frostbrockenbildung in den Silos gekommen sein, habe die Beklagte es sträflich unterlassen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Durch rechtzeitiges Befüllen der Silos und einfachste, technische und der Beklagten zumutbare Vorrichtungen, sei die Frostbrockenbildung vermeidbar gewesen. Soweit es in den Wintermonaten zu Rohstofflieferungsengpässen komme, sei die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gehalten, unternehmerisch vorzubeugen.

Der bei der Beklagten errichtete Betriebsrat sei zwar über die beabsichtigten witterungsbedingten Kündigungen informiert worden, jedoch habe er diesen Kündigungen ausdrücklich widersprochen.

Dass andere Gründe für die streitgegenständliche Kündigung maßgeblich gewesen seien, ergebe sich auch daraus, dass der Kläger erst am 18.02.2004 wieder von der Beklagten angestellt worden sei, obwohl die Produktion bereits Anfang Januar 2004 wieder aufgenommen worden sei. Darüber hinaus habe die Beklagte gegenüber dem Kläger nunmehr zwei Beendigungskündigungen ausgesprochen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.01.2005 (Bl. 64 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

A.

Die Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig; sie wurde form- und fristgerecht eingelegt.

Die Rüge des Klägers, es sei nicht erkennbar, auf welche Berufungsgründe die Beklagte sich stütze, ist nicht gerechtfertigt. Nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Gemäß § 546 ZPO ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Im vorliegenden Fall stützt die Beklagte ihr Rechtsmittel auf eine Rechtsverletzung. Die Berufungsbegründung lässt nämlich erkennen, dass die Beklagte die Auffassung vertritt, das Arbeitsgericht habe die in § 13.6 RTV enthaltene Tarifnorm nicht richtig angewendet. Ihrer Auffassung nach sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine witterungsbedingte Kündigung wegen des zum Kündigungszeitpunkt herrschenden Frostes und der hierdurch verursachten Produktionseinstellung erfüllt.

B.

Darüber hinaus ist die Berufung auch begründet, zumal die Kündigung vom 08.12.2003 das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der eintägigen tariflichen Kündigungsfrist zum 09.12.2003 beendet hat. Diese Kündigung findet ihre Rechtsgrundlage in § 13.6 des anwendbaren RTV (1.); Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich (2.).

1.

Die Kündigung vom 08.12.2003 beruht auf der tariflichen Grundlage des § 13.6 RTV; diese Regelung lautet:

"Muss wegen schlechter Witterungsverhältnisse wie zum Beispiel Frost, Wassereinbruch, Hoch- oder Niedrigwasser der Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt werden, so kann die Kündigungsfrist der betroffenen Arbeitnehmer auf einen Tag herabgesetzt werden. Schlechte Witterungsverhältnisse liegen vor, wenn hierdurch die Arbeit so erschwert wird, dass die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit technisch nicht sinnvoll ist oder nicht zugemutet werden kann, bzw. der Arbeitnehmer gefährdet ist."

Die darlegungspflichtige Beklagte hat in der Berufungsbegründung schlüssig und substantiiert Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung dieser tariflichen Voraussetzungen ergibt.

a) Zu dem insoweit maßgeblichen Kündigungszeitpunkt, also am 08.12.2003 waren die Witterungsverhältnisse, aufgrund des eingetretenen Frostes, schlecht. Am Betriebssitz wurde nämlich am Morgen des 08.12.2003 eine Bodentemperatur von minus 8 Grad Celsius und am 09.12.2003 eine Bodentemperatur von minus 10 Grad Celsius gemessen. Diese Temperaturen führten zur Bildung von Frostbrocken in den Silos, die mit Sand und Edelsplitt befüllt waren. Hierdurch wurde die Arbeit so erschwert, dass deren Fortsetzung technisch nicht sinnvoll war, zumal eine ordnungsgemäße Produktion der Betonteile unter diesen Gegebenheiten nicht mehr möglich war. Hierauf beruht die unstreitig erfolgte Einstellung der Betonproduktion zum 08.12.2003 und damit die teilweise - nämlich nur die Produktion und nicht den Verwaltungsbereich der Beklagten betreffende - Stilllegung des Betriebes.

b) Der diesen Feststellungen zugrunde liegende Sachvortrag der Beklagten war unter Berücksichtigung von § 67 Abs. 2 und 3 ArbGG nicht wegen Verspätung zurückzuweisen, zumal die Zulassung des entsprechenden Tatsachenvorbringens nach Überzeugung der Berufungskammer jedenfalls nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreites geführt hat. Die Beklagte hat - abgesehen davon, dass sie bereits erstinstanzlich diese Tatsachen über zwei Monate vor der streitigen Verhandlung vorgetragen hatte - auch im zweitinstanzlichen Verfahren die entsprechenden Tatsachen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Mithin hatten sowohl die Beklagte als auch das erkennende Gericht die Möglichkeit, die mündliche Berufungsverhandlung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens entsprechend vorzubereiten. Eine Verzögerung des Rechtsstreites wurde hierdurch weder erst- noch zweitinstanzlich verursacht.

c) Der Beklagtenvortrag zu den witterungsbedingten Voraussetzungen der Kündigung wurde vom Kläger nicht in erheblicher Weise bestritten.

Soweit er geltend gemacht hat, er bestreite das Vorliegen der Frosttemperaturen während des 08. und 09.12.2003, ist dies zu pauschal und damit unerheblich. Die Beklagte hatte konkret die vorliegenden Bodentemperaturen benannt, so dass der Kläger hiervon abweichende Temperaturangaben hätte machen oder den Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen hätten bestreiten müssen (vgl. § 138 Abs. 2 und 4 ZPO). Von keiner dieser beiden zulässigen Möglichkeiten hat er jedoch Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der Frostbrockenbildung in den Silos ist der Berufungsbegründung kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der ein Bestreiten dieses Umstandes erkennen lässt.

Soweit der Kläger meint, durch das Befüllen des Silos hätte die Frostbrockenbildung vermieden werden können und die Beklagte sei, aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht, gehalten gewesen, entsprechend zu verfahren, ist nicht nachvollziehbar, dass hierdurch die Frostbrockenbildung tatsächlich hätte vermieden werden können. Wie die Beklagte während der mündlichen Verhandlung, ohne dass dies vom Kläger in erheblicher Weise bestritten worden wäre, vorgetragen hat, war ein Befüllen der Silos mit Sand und Edelsplitt am 08. und 09.12.2003 nicht in der Weise möglich, dass keine Frostbrocken hätten entstehen können. Nach dem Vortrag der Beklagten wäre nämlich damit zu rechnen gewesen, dass der Sand wie auch der Edelsplitt bereits bei dem Transport zu den Silos auf den LKW's angefroren wäre.

Soweit der Kläger in der Berufungserwiderung des Weiteren auf einfachste technische und der Beklagten zumutbare Vorrichtungen hingewiesen hat, mit denen seiner Auffassung nach Frostbrockenbildung hätte vermieden werden können, ist nicht erkennbar, was er damit konkret meint; er vermochte diese Vorrichtungen in der Berufungsverhandlung auch nicht zu erläutern. Das erstinstanzlich von ihm angesprochene Aufwärmen der Fertigungstische unter Einsatz von Gaskanonen hätte in der vorliegenden Situation auf jeden Fall nicht geholfen. Denn hierdurch hätte lediglich eine ordnungsgemäße Abbindung des Betons sichergestellt werden können, während im gegebenen Fall bereits die Herstellung des Betons nicht möglich war.

2.

Unwirksamkeitsgründe für die vorliegende Kündigung sind nicht ersichtlich.

a) Die tarifliche Regelung unter § 13.6 RTV enthält einen eigenständigen Kündigungsgrund, nicht lediglich eine Regelung der Kündigungsfrist. Dies folgt nicht zuletzt aus § 13.7 RTV der von den "nach Ziffer 13.6 Entlassenen" spricht und diesen nach Wiederaufnahme der Arbeit des Betriebes ein Recht auf Wiedereinstellung zugesteht.

b) Dass der Betriebsrat - nach dem Klägervortrag - der witterungsbedingten Kündigung widersprochen hat, ist unerheblich. Unter Beachtung von § 13.1 RTV in Verbindung mit § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG könnte lediglich eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates zur Unwirksamkeit führen. Dies rügt der Kläger aber nicht; vielmehr trägt er hierzu ausdrücklich vor, der Betriebsrat sei informiert worden.

c) Auch dass der Kläger - wie er vortragen lässt - nicht bei Wiederaufnahme der Produktion Anfang Januar 2004, sonder erst zum 18.02.2004 von der Beklagten wieder eingestellt worden ist, lässt die Wirksamkeit der Kündigung unberührt. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass im Laufe des Jahres 2004 zwei Beendigungskündigungen von der Beklagten gegenüber dem Kläger erklärt worden sind. Hierbei handelt es sich insgesamt um Umstände, die zum Kündigungszeitpunkt noch nicht gegeben waren und somit für die Beurteilung der Kündigung auch nicht maßgeblich sind. Es kommt insoweit lediglich auf das Vorliegen der witterungsbedingten Produktionseinstellung an, zu der es nach Überzeugung der Berufungskammer gekommen ist.

Mithin ist das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der eintägigen tariflichen Kündigungsfrist aus § 13.6 RTV zum 09.12.2003 beendet worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Revision nicht statt, da es für die Zulassung der Revision unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass fehlt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann von dem Kläger nach Maßgabe des § 72 a AbGG Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Ende der Entscheidung

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