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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 1/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 98
ZPO § 98 S. 1
ZPO § 104 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.09.2007, Az.: 4 Ca 2401/06 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin bei einem Beschwerdewert von 488,24 € zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

In dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren schlossen die Parteien im Berufungsverfahren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 197/07, am 28.06.2007 einen umfassenden Vergleich. Ziffer 6 dieses Vergleichs sieht vor:

"Die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %; die Kosten des Rechtsstreits Arbeitsgericht Ludwigshafen, Az.: 8 Ca 768/07 werden gegeneinander aufgehoben."

Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 18.07.2007 wurde der Gegen-standswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten auf 2.910,36 € für das Verfahren und auf 11.641,44 € für den Vergleich festgesetzt.

Mit Antrag vom 02.07.2007 in der Fassung der Teilantragsrücknahme gemäß Schriftsatz vom 06.09.2007 beantragte der Kläger Kostenfestsetzung, wobei er auch die Quotelung der vor dem Landesarbeitsgericht angefallenen Einigungsgebühr entsprechend der in Ziffer 6 des genannten Vergleiches festgesetzten Kostenquote begehrte.

Mit Beschluss vom 07.09.2007, Az.: 4 Ca 2401/06 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 631,52 € festgesetzt. Es hat hierbei auch die vor dem Landesarbeitsgericht entstandene Einigungsgebühr entsprechend der im Vergleich festgelegten Kostenquote gequotelt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, dass die Kosten des Vergleichs in Form der Einigungsgebühr beidseitig erstattungsfähig seien, da der Vergleich keinen ausdrücklichen Erstattungsausschluss hinsichtlich dieser Gebühren enthalte. Der Vergleichswortlaut befasse sich nicht ausdrücklich mit den Mehrkosten, die durch den Vergleichsabschluss entstanden seien. Dies sei aber auch nicht erforderlich. Die Formulierung des Vergleichs in Ziffer 6 sei rein kostenrechtlich zu interpretieren. Zu den Kosten II. Instanz gehörten aber nicht nur die Kosten, die bezogen auf die Berufung entstanden seien. Vielmehr seien alle notwendigen Kosten erfasst, die in der II. Instanz angefallen seien.

Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 12.09.2007 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einem am 21.09.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie sich dagegen wendet, dass die Kosten des zweitinstanzlichen Vergleiches im Rahmen der Kostenausgleichungsberechnung berücksichtigt worden seien. Zur Begründung verweist die Beschwerde darauf, dass die ZPO ausdrücklich zwischen Kosten des Rechtsstreits und Kosten des Vergleichs differenziere. Nach dem Vergleichstext aber sei über die Vergleichskosten eine Regelung gerade nicht getroffen worden. Jedenfalls bestünden diesbezügliche Zweifel, so dass § 98 ZPO zur Anwendung komme müsse.

Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 22.11.2007 hat das Arbeitsgericht die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten unter gleichzeitiger Schreibfehlerberichtigung der Ausgleichsberechnung neu festgesetzt auf 553,92 € und im Übrigen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten der Nichtabhilfeentscheidung wird auf den genannten Beschluss (Bl. 189 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 104 Abs. 3 ZPO an sich statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,-- € (§ 567 Abs. 2 ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Parteien streiten im Rahmen der Beschwerde ausschließlich darüber, ob die aufgrund des Vergleichsabschluss vor dem Landesarbeitsgericht entstandene Einigungsgebühr in Vollzug von Ziffer 6 des Vergleiches nach der dort genannten Quote in die Kostenausgleichsberechnung mit einzubeziehen ist oder in Anwendung des § 98 S. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hat.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die durch den Vergleichsabschluss veranlassten Kosten in die Kostenausgleichsberechnung mit einbezogen.

In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. etwa LAG Schleswig-Holstein 21.03.2006 - 2 Ta 9/06 -; OLG Düsseldorf 15.09.1998 - 10 BF 10/98 - MDR 1999, 119; OLG München 05.05.1997 - 11 WF 60/97 - MDR 1997, 786; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104, Rdz. 21 "Prozessvergleich d") ist davon auszugehen, dass dann, wenn die Parteien in einem Prozessvergleich eine Vereinbarung über die Verteilung der "Kosten des Rechtsstreits" schließen, sich diese Regelung grundsätzlich auch auf die durch die gütliche Einigung verursachten Kosten erstrecken soll. Der Umstand, dass § 98 ZPO die Kosten des Vergleichs den Kosten des durch die gütliche Einigung erledigten Rechtsstreits gegenüber stellt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Differenzierung bedeutet keine sachliche Trennung der vergleichsbezogenen Aufwendungen von den Rechtsstreitkosten. Die Trennung im Wortlaut ist vielmehr dadurch bedingt, dass die in Satz 2 angesprochenen Kosten, die bereits Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung sind, nicht in die Aufhebungsvermutung des Satzes einbezogen sein sollen. Die Kosten des Rechtsstreits sind allgemein die unmittelbar prozessbezogenen, mit Rücksicht auf einen konkreten Rechtsstreit gemachten Aufwendungen; dazu zählen auch die Kosten eines Vergleichs (vgl. OLG Düsseldorf 15.09.1998 a. a. O.; OLG München 05.05.1997 a. a. O.).

Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien trotz der Verwendung des Begriffs "Kosten des Rechtsstreits" die hierfür getroffene Regelung nicht auf die Kosten des Vergleichs erstreckt wissen wollten, bestehen nicht.

Angriffe gegen die Berechnung des Arbeitsgerichts im Übrigen sind von der Beschwerde nicht erhoben und auch nicht ersichtlich. Soweit das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, war diese damit zurückzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht. Diese Entscheidung ist damit unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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