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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.06.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 102/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -, Az.: 9 Ca 908/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 249,68 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 14.06.2007 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für die Wahrnehmung seiner Rechte erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten unter Auferlegung von monatlichen Ratenzahlungen von 30,-- € bewilligt.

Der Kläger leistete die in den Monaten Januar und Februar 2008 fällig gewordenen Raten nicht. Er wurde deshalb mit gerichtlichem Schreiben vom 22.02.2008 gemahnt. Nachdem der Kläger auch im Monat März 2008 keine Ratenzahlung leistete, wurde er mit weiterem gerichtlichen Schreiben vom 26.03.2008 zur Zahlung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, wenn eine Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

Zahlungen des Klägers erfolgten nicht.

Mit Beschluss vom 28.04.2008 hat das Arbeitsgericht sodann den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.

Gegen diesen, ihm über seine Prozessbevollmächtigten am 02.05.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 05.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.05.2008 damit begründet, dass es zwar zutreffend sei, dass er seine Ratenzahlungspflicht bis lediglich Dezember 2007 nachgekommen sei, er aber nicht in der Lage sei Raten zu zahlen, weil er seit Mai 2008 arbeitslos sei und lediglich über Arbeitslosengeld in Höhe von 317,94 € bei gleichbleibenden monatlichen Belastungen verfüge.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben.

Gem. § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn eine Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat trotz wiederholter Aufforderung Ratenzahlungen lediglich bis einschließlich Dezember 2007 erbracht, nicht hingegen für die Monate Januar, Februar, März und April 2008. Zum Zeitpunkt der Aufhebung der Prozesskostenhilfe befand er sich zumindest mit der am 1. Januar 2008 fällig gewordenen Rate länger als 3 Monate im Rückstand. In den Monaten Januar bis einschließlich April 2008 bestanden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse damit in der Weise fort, wie sie auch der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Auferlegung von Ratenzahlungen zu Grunde lagen. Eine erst im Monat Mai 2008 wirksam werdende Verschlechterung der Einkommensverhältnisse führt nicht zu einem Entfall oder Herabsetzung der Zahlungsverpflichtungen für die vorausgegangenen Monate.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der zurückzuzahlenden Prozesskosten festgesetzt. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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