Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 9 Ta 109/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 572 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 572 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.04.2009, Az.: 2 Ca 219/09 wird aufgehoben. 2. Das Beschwerdeverfahren wird an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung gem. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückverwiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2009, Az.: 2 Ca 219/09 lehnte dieses eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Beschwerdeführers ab, weil bis zur Beendigung der Instanz kein Antrag eingereicht worden sei. Gegen diesen ihm am 21.04.2009 über seine Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 27.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht: Bereits mit dem Klageschriftsatz vom 06.02.2009 sei mit einem weiteren Schriftsatz gleichen Datums ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden. Diese Unterlagen seien gemeinsam mit der Klageschrift einkuvertiert und an das Arbeitsgericht auf dem Postweg versandt worden. Nach dem dort die Klageschrift eingegangen sei, müsse auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe dort eingegangen sein. Deshalb sei mit Schreiben vom 25.03.2009 darum gebeten worden, über diesen Antrag zu entscheiden. Am 07.04.2009 habe deshalb auch eine Mitarbeiterin des Arbeitsgerichts fernmündlich um erneute Übersendung des PKH-Antrags in Kopie gebeten, was erfolgt sei. Mit Beschluss vom 28.04.2009 hat das Arbeitsgericht - ohne jegliche weitere Begründung - der Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstreit zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und zur Zurückverweisung des Beschwerdeverfahrens an das Arbeitsgericht zur Durchführung einer erneuten Abhilfeprüfung. Gemäß § 572 Abs. 1 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, wenn die Beschwerde für begründet erachtet wird, andernfalls ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. Nichtabhilfebeschlüsse sind grundsätzlich zu begründen, jedenfalls aber dann, wenn der angefochtene (Ausgangs-)beschluss nicht genügend begründet worden ist. Das Erfordernis der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung hat seinen Grund darin, dass dem Beschwerdeführer damit Gelegenheit gegeben werden soll, die Erfolgsaussicht seiner Beschwerde zu überprüfen. Ferner besteht der Sinn des Abhilfe-/Prüfungsverfahrens darin, über eine Selbstkontrolle des Ausgangsgericht für eine Entlastung des Beschwerdegerichts zu sorgen und gleichzeitig dem Beschwerdeführer die Instanz zu erhalten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.04.2009 - 3 Ta 88/09 -). Ein Begründungserfordernis besteht auch dann, wenn der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Tatsachen vorträgt, die das Gericht bei seiner Ausgangsentscheidung noch nicht berücksichtigen konnte und die - wie im vorliegenden Fall - möglicherweise eine andere Entscheidung rechtfertigen. Auch in einem derartigen Fall ist eine Begründung der Nichtabhilfeentscheidung erforderlich, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Erfolgsaussicht der weiteren Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu überprüfen. Der vorliegende Nichtabhilfebeschluss lässt weder erkennen, ob das Arbeitsgericht bei seiner Nichtabhilfeentscheidung die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen überhaupt in seine Überprüfung einbezogen hat, noch aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen es das Beschwerdevorbringen für unerheblich hält. In entsprechender Anwendung des § 572 Abs. 3 ZPO war daher der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und das Beschwerdeverfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, damit dort das gesetzlich vorgeschriebene Abhilfeprüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und - im Falle der erneuten Nichtabhilfe - durch einen ausreichend begründeten Beschluss abgeschlossen werden kann. Da die Beschwerde des Klägers demgemäß bislang nicht erfolglos war, bedurfte es keiner Kostenentscheidung. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück