Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 117/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
SGB XII § 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 117/05

Entscheidung vom 08.07.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2005, Az.: 10 Ga 3/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81,43 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Mainz einen Rechtsstreit um den Erlass einer einstweiligen Verfügung geführt, mit welcher der Verfügungskläger die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung und die Herausgabe einer Lohnsteuerkarte geltend gemacht hat. Gleichzeitig hat der Verfügungskläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.

Am 12.01.2005 haben die Parteien in einem Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Mainz unter dem Az.: 10 Ca 3283/04 einen Vergleich protokolliert, wonach dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 3.000,00 EUR zusteht.

Die Verfügungsbeklagte händigte dem Verfügungskläger Ende Januar 2005 sowohl die Lohnsteuerkarte wie auch die eingeklagte Arbeitsbescheinigung aus. Daraufhin hat der Verfügungskläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 29.03.2005 den Antrag des Verfügungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Daraufhin hat der Verfügungskläger am 21.04.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Verfügungskläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe ihn am 18.03.2005 aufgefordert, eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, ohne hierfür eine Frist zu setzen. Bereits sieben Werktage später habe das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, so dass die Vorlage der neuen Erklärung vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts praktisch ausgeschlossen gewesen sei.

Seinem Beschwerdeschreiben hat der Kläger eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Rechtsbehelf des Klägers mit Beschluss vom 13.05.2005 nicht abgeholfen und ausgeführt, durch die dem Kläger zugeflossene Abfindung in Höhe von 3.000,00 EUR sei zwischenzeitliche eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, so dass er in der Lage sei, die im vorliegenden Rechtsstreit angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 81,43 EUR aus seinem eigenen Vermögen zu begleichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unter Beachtung von § 115 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Hiernach hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des 12. Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Zu dem demnach einzusetzenden Vermögen gehören auch Abfindungen, die an einen Arbeitnehmer nach einem Kündigungsprozess geleistet worden sind; eine Unzumutbarkeit der Aufwendung von Abfindungsleistungen für Prozesskosten kann sich allenfalls aus § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII ergeben. Die nach dieser sozialrechtlichen Regelung zu beachtende Schongrenze beläuft sich derzeit auf 2.600,00 EUR. Mithin ist der Kläger aufgrund der restlichen 400,00 EUR in der Lage, die im vorliegenden Rechtsstreit angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 81,43 EUR selbst zu tragen; er kann daher keine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der angefallenen Anwaltskosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück