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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 128/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.06.2008, Az.: 4 Ca 470/08 wird aufgehoben.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 30.04.2008 ist dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Auferlegung von Raten bewilligt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 30.04.2008 dahin gehend abgeändert, dass der Kläger monatliche Raten von 155,-- € zu zahlen habe. Zur Begründung nahm der Beschluss darauf Bezug, dass der Kläger ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über ein Nettoeinkommen von 1.199,27 € verfüge, von welchem abzugsfähige Ausgaben für Miete in Höhe von 200,-- € in Abzug zu bringen sei. Gegen diesen ihm über seine Bevollmächtigten am 30.06.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 01.07.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, dass der in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von ihm angegebene Arbeitslohn nicht gezahlt werde und auch nicht beitreibbar sei, da der Arbeitgeber bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Tatsächlich stehe damit kein Arbeitseinkommen zur Verfügung. Mit Beschluss vom 01.07.2008 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht als Vertreterin der Staatskasse wie folgt Stellung genommen: "Unter Berücksichtigung der ausbleibenden Lohnzahlungen steht dem Kläger kein anrechenbares Einkommen zur Verfügung, so dass ich meine sofortige Beschwerde vom 02.06.2008 gegen die Prozesskostenhilfebewilligung zurücknehme." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. § 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss vom 18.06.2008 war (zumindest zur Klarstellung) aufzuheben. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund der Vermögenslosigkeit des Arbeitgebers tatsächlich kein Arbeitseinkommen zur Verfügung steht. Die Auferlegung von Raten ist daher insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung der Bezirksrevisorin nicht gerechtfertigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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