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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.05.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 131/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 131/07

Entscheidung vom 21.05.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2007, Az.: 8 Ca 3461/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 510,60 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Kläger, der eine Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung erhoben hatte, mit Beschluss vom 02.02.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten habe. Nachdem das Verfahren durch Vergleich vom 25.04.2006 seine Beendigung fand, forderte das Arbeitsgericht den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.12.2006 auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise beizufügen, damit überprüft werden könne, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben (§ 120 Abs. 4 ZPO). Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, wurde der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 01.02. und 23.02.2007 entsprechend gemahnt. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion. Mit Beschluss vom 16.03.2007 hat das Arbeitsgericht daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der genannte Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.03.2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 23.03.2007 des Klägers persönlich legte dieser gegen den Beschluss "Berufung" ein. Aus der Absenderangabe ergibt sich, dass der Kläger nunmehr in A-Stadt und nicht mehr in D. wohnhaft ist. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27.03.2007 wies das Arbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass der Kläger nunmehr in A-Stadt wohnhaft ist und bat den Prozessbevollmächtigten, den Kläger zu veranlassen, eine beiliegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen vorzulegen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.04.2007 legte der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.03.2007 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluss vom 16.03.2007 aufzuheben und dem Kläger auch weiterhin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Der sofortigen Beschwerde war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, allerdings ohne jegliche Belege beigefügt. Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, er sei nach wie vor arm im Sinne des Gesetzes. An seinen Einkommensverhältnissen habe sich gegenüber der ursprünglichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23.12.2005 nicht dahin gehend geändert, dass er nunmehr über ein höheres Einkommen verfüge.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2007 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, es sei nicht möglich andere Belege als die bereits im streitigen Verfahren vorgelegten Belege vorzulegen.

Mit Schreiben vom 07.05.2007 hat das Arbeitsgericht den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten letztmalig aufgefordert, aktuelle Belege vorzulegen, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Kläger nunmehr nicht mehr in D., sondern in A-Stadt wohnhaft sei und deshalb allein schon die monatliche Belastung durch die Miete nicht mit der zuvor bestehenden Mietbelastung identisch sein könne.

Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10.05.2007 erneut mitteilte, dass es nicht möglich sei, andere Belege zu überreichen als die bereits im streitigen Verfahren vorgelegten, half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss nicht ab und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat trotz wiederholter Aufforderungen und erneuter Gelegenheit hierzu auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die zur Überprüfung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlichen Belege nicht vollständig vorgelegt. Der Kläger ist seiner Mitwirkungspflicht nicht durch die bloße Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 19.04.2006 und seinen Hinweis darauf, dass sich an seinen Vermögensverhältnissen nichts geändert habe, gerecht geworden. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss darauf hingewiesen, dass sich eine Änderung der maßgeblichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse allein daraus ergibt, dass der Kläger nunmehr nicht mehr in D., sondern in A-Stadt wohnhaft ist. Dem entspricht es, dass der Kläger nunmehr auch höhere Wohnkosten als in der ursprünglichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23.12.2005 geltend macht. Es fehlt jedoch jeglicher Beleg über die nunmehr geltend gemachten höheren aktuellen höheren Wohnkosten. Der Kläger hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch keine Gründe geltend gemacht, die es ihm unmöglich machen, entsprechende Belege über die geltend gemachten Wohnkosten vorzulegen.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der zurückzuzahlenden Prozesskosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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