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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.02.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 15/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
ArbGG § 11 a Abs. 3
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 124 Ziff. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 04. Dezember 2007 - 6 Ca 955/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 ordnete das Arbeitsgericht gemäß § 11 a ArbGG dem Kläger mit Wirkung ab dem 12. Oktober 2005 seinen Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortansässigen Anwalts bei mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten hatte.

Das Ausgangsverfahren endete sodann durch einen gerichtlichen Vergleich.

Mit Beschluss vom 09. Juli 2007 wurde die getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger beginnend ab 01. August 2007 monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen hat. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Trotz dreimaliger Mahnung des Klägers über seine Prozessbevollmächtigten leistete der Kläger keine Ratenzahlung.

Mit Beschluss vom 04. Dezember 2007 hat das Arbeitsgericht die bewilligte Rechtsanwaltsbeiordnung gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.

Gegen diesen ihm über seine Prozessbevollmächtigten am 13. Dezember 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 04. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass er zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt S. inhaftiert sei und nur über ein geringes Einkommen, dessen genaue Höhe den Prozessbevollmächtigten nicht bekannt sei, verfüge.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2008, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Beschwerdegegenstand ist die vom Arbeitsgericht auf §§ 11 a Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 124 Ziffer 4 ZPO gestützte Aufhebung der ursprünglichen Beiordnung.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die bewilligte Beiordnung zu Recht aufgehoben hat. Der Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe - im vorliegenden Fall nach § 11 a Abs. 3 ArbGG die erfolgte Beiordnung - u. a. dann aufgehoben werden, wenn die Partei - wie hier der Kläger - länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Kläger hat trotz mehrfacher Mahnungen die bereits ab 01. August 2007 zu leistenden Ratenzahlungen nicht erbracht. Zu Recht weist der Nichtabhilfebeschluss darauf hin, dass bisher auch nicht vorgetragen und belegt wurde, dass der Kläger bereits ab diesem Zahlungsbeginn inhaftiert war und bereits ab diesem Zeitpunkt weder über Vermögen noch Einkommen verfügt. Entsprechende Belege wurden nicht, auch im Beschwerdeverfahren, nicht vorgelegt.

Es ist daher von einem schuldhaften Zahlungsrückstand, also von einem Verzug des Klägers auszugehen.

Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

Gründe, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen bestehen nicht. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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