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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.08.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 164/05
Rechtsgebiete: BGB, RVG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 247
RVG § 11
RVG § 11 Abs. 2
RVG § 11 Abs. 2 Satz 2
RVG § 11 Abs. 5
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 164/05

Entscheidung vom 02.08.2005

Tenor:

1. Der als sofortige Beschwerde geltende Einspruch des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.04.2005, Az.: 6 Ca 1761/04 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.480,16 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im Auftrag des Klägers hat Frau Rechtsanwältin E. beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Kündigungsschutzklage eingereicht und an der mündlichen Güteverhandlung vom 01.09.2004 teilgenommen. Mit Schriftsatz vom 09.12.2004 hat Frau Rechtsanwältin E. gegenüber dem Arbeitsgericht angezeigt, dass sie ihr Mandat niederlege.

Nachdem der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden war, hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 9.842,68 EUR festgesetzt. Sodann hat das Arbeitsgericht auf Antrag von Frau Rechtsanwältin E. mit Beschluss vom 25.04.2005 die von dem Kläger an seine frühere Prozessbevollmächtigte zu zahlende Vergütung auf 1.480,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.03.2005 festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht dem Kostenfestsetzungsgesuch von Frau Rechtsanwältin E. vom 14.03.2005 (Bl. 104 d.A.) vollumfänglich entsprochen.

Nachdem dem Kläger der Kostenfestsetzungsbeschluss am 28.04.2005 zugestellt worden war, hat dieser am 09.05.2005 gegen diesen Beschluss "fristgerecht Einspruch" eingelegt.

Der Kläger macht geltend, er habe sich von Frau Rechtsanwältin E. nicht richtig vertreten gefühlt und einen Anwaltswechsel vollzogen. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe er noch keine Rechnung von Frau E. erhalten. Aufgrund dessen sei er sich keines Versäumnisses bewusst, auch scheine ihm die Höhe der Forderung von Frau Rechtsanwältin E. nicht gerechtfertigt.

Frau Rechtsanwältin E. hat mit Schriftsatz vom 19.05.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zu dem Einspruch Stellung genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Beschluss vom 29.06.2005 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ausweislich der Stellungnahme von Frau Rechtsanwältin E. sei dem Kläger bereits nach Festsetzung des Gegenstandswertes eine ordnungsgemäße Kostenrechnung zugegangen. Der Einwand des Klägers, er habe sich nicht richtig vertreten gefühlt, sei nach § 11 RVG unbeachtlich. Die festgesetzten Kosten seien rechnerisch nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der vom Kläger eingelegte "Einspruch" ist gegen einen auf Antrag des Rechtsanwaltes erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtet, so dass - nachdem der Rechtspfleger dem Rechtsmittel nicht abgeholfen hat - von einer sofortigen Beschwerde im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO auszugehen ist. Die Beschwerde ist auch unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und mithin zulässig.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - die vom Kläger an Frau Rechtsanwältin E. gemäß § 11 RVG zu zahlende Vergütung zu Recht auf 1.480,16 EUR festgesetzt hat. Die vom Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sind nicht gerechtfertigt:

1.

Soweit er hervorgehoben hat, er habe sich von Frau Rechtsanwältin E. nicht richtig vertreten gefühlt, handelt es sich nicht um eine Einwendung im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG, aufgrund deren die Festsetzung abzulehnen gewesen wäre. Hiernach ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Grundsätzlich ist zwar eine Substantiierung der Einwendung, soweit sie nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat, nicht erforderlich, allerdings stehen Einwendungen einer Vergütungsfestsetzung dann nicht entgegen, wenn sie völlig unsubstantiiert, handgreiflich unrichtig oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. OLG München, Beschluss v. 18.03.1997 - 11 W 1029/96 = MDR 1997, 597 f.). Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, er habe sich nicht richtig vertreten gefühlt, gibt lediglich seine subjektive Sicht wieder, die im gesamten Verfahrensablauf jedoch keine konkrete Grundlage findet. Er behauptet noch nicht einmal in konkreter Weise, dass tatsächlich eine schlechte Beratung erfolgt sei. Das wiedergegebene Gefühl mag zwar dem Unwillen entspringen, überhaupt eine Zahlung leisten zu müssen, steht aber, mangels Substantiierung und konkreter Begründung einer Kostenfestsetzung im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen.

2.

Ob der Kläger eine Rechnung von Frau Rechtsanwältin E. vor Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages bekommen hat, kann dahinstehen. Dies ist nach § 11 Abs. 2 RVG keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei.

3.

Die Höhe der festgesetzten Kosten ist nach Grund und Höhe vom Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - rechtlich zutreffend erfolgt. Frau Rechtsanwältin E. hat in ihrem Kostenfestsetzungsgesuch vom 14.03.2005 auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 9.842,68 EUR im Einzelnen die Zusammensetzung der von ihr geltend gemachten Gebühren und Kosten dargestellt. Eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht hat ergeben, dass diese Darstellung, welche vom Arbeitsgericht übernommen worden ist, nicht nur rechtlich, sondern auch rechnerisch nicht zu beanstanden ist.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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