Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.08.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 187/07
Rechtsgebiete: SGB, ZPO, RVG


Vorschriften:

SGB § 312
ZPO § 114
RVG § 33 Abs. 4 Satz 3
RVG § 56 Abs. 2 Satz 1
RVG § 56 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 187/07

Beschluss vom 10.08.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den die Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 03.07.2007 zurückweisenden Beschluss (ohne Datum), Az.: 8 Ca 293/07, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 251,80 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren machte die Klägerin unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe Restvergütungsansprüche, Urlaubsabgeltungsansprüche sowie einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gem. § 312 SGB geltend. Mit Beschluss vom 18.04.2007 bewilligte das Arbeitsgericht Kaiserslautern "dem Kläger für die I. Instanz mit Wirkung vom 09.02.2007 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang" unter gleichzeitiger Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

In der Kammerverhandlung vom 30.05.2007 schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts:

1. "Der Beklagte zahlt an den Kläger noch 300,-- € brutto Urlaubsabgeltung für 2006 auf eines der Konten des Klägerprozessbevollmächtigten.

2. Es bleibt bei dem Verzicht des Beklagten auf Bestellung einer Strafanzeige wegen den angeführten Vorfällen.

3. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtlicher dem Kläger zustehenden Urlaub in Natur gewährt bzw. abgegolten wurde.

4. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."

Im Hinblick darauf, dass offensichtlich der Beklagte im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung Gegenansprüche in Höhe von 4.000,-- € in den Raum gestellt hatte, die durch Ziffer 3 des Vergleiches mit erledigt wurden, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.06.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren auf 1.778,-- € und für den Vergleich auf 5.778,-- € festgesetzt.

Mit Antrag vom 28.06.2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Anwalt in Gesamthöhe von 829,55 €, wobei er u. a. bei der Verfahrens- und Einigungs-/Aussöhnungsgebühr von dem durch den genannten Beschluss festgesetzten Gegenstandswert ausging und eine sich demnach errechnende Vergütung von 829,55 € beansprucht. Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 03.07.2007 setzte dieser die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 577,75 € fest und verwies zur Begründung darauf, dass für den Vergleichüberhang Prozesskostenhilfe weder beantragt noch bewilligt worden sei. Gegen diesen, ihm am 04.07.2007 übermittelten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem am 18.07.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung die Auffassung vertreten, dass der Vergleich ein Teil des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei und deshalb kein separater Prozesskostenhilfeantrag erforderlich gewesen sei.

Nachdem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abhilft, hat das Arbeitsgericht mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Beschluss (ohne Datum) die Beschwerde mit der Begründung der zurückgewiesen, dass für den Vergleichsmehrwert Prozesskostenhilfe weder beantragt noch bewilligt worden sei. Gegen diesen, am 24.07.2007 zugegangenen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom 27.07.2007. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass ausweislich des Prozesskostenhilfebeschlusses Prozesskostenhilfe "in vollem Umfang" gewährt worden sei.

Mit Beschluss vom 27.07.2007, der allerdings keinerlei Begründung enthält, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ergänzend wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 u. 4 RVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt; der erforderliche Beschwerdewert (200,-- €) ist erreicht.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung den Mehrwert des abgeschlossenen Vergleichs außer Betracht gelassen. Hinsichtlich der im Vergleich vom 30.05.2007 mit erledigten Gegenstände (Gegenansprüche des Beklagten), die zuvor nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren, ist dem Kläger keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Zwar wurde dem Kläger mit Beschluss vom 18.04.2007 "in vollem Umfang" Prozesskostenhilfe gewährt. Dieser Beschluss hat jedoch nur diejenigen Ansprüche erfasst, für deren Geltendmachung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt war. Hierbei handelt es sich um die in der Klageschrift vom 09.02.2007 formulierten Anträge. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz und der Beschwerdekammer (vgl. z. B. Beschl. v. 01.12.2006, 3 Ta 242/06; Beschl. v. 04.06.2007 - 9 Ta 141/07), das ohne ausdrückliche abweichende Erklärung der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Rechtsanwaltsbeiordnung sich nur auf die Anträge bzw. Streitgegenstände bezieht, die im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Partei beim Arbeitsgericht bereits anhängig gewesen sind. Hinzu kommt, dass die Einbeziehung der zusätzlichen Regelungsgegenstände in den Vergleich dergestalt zu einer wesentlichen Verteuerung des Verfahrens beigetragen hat, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit von zunächst 1.778,-- € auf 5.778,-- € erhöht hat. Mit Rücksicht auf die Belange der Staats- bzw. Landeskasse ist es geboten, dass sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf jeden einzelnen Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ZPO ergebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die erfolgte Festsetzung der Vergütung ist damit nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdewert berechnet sich nach der Vergütungsdifferenz. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück