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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 19/04
Rechtsgebiete: BSHG, ZPO


Vorschriften:

BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 1
BSHG § 76 Abs. 2 a Nr. 1
BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 19/04

Verkündet am: 04.02.2004

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 05.11.2003, Az.: 4 Ca 745/02 aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Klägerin ist für einen Teil der unter dem Aktenzeichen 4 Ca 745/02 erhobenen Zahlungs- und Herausgabeklage mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01.08.2002 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., P., ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Mit Beschluss vom 05.11.2003 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - diese Bewilligung aufgehoben, da die Klägerin, trotz mehrmaliger Aufforderungen, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen und zu belegen, nicht nachgekommen war.

Die Klägerin hat gegen den Beschluss des vom 05.11.2003, der ihr am 10.11.2003 zugestellt worden war, am 01.12.2003 Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin macht geltend,

aus der nunmehr vorgelegten aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergebe sich, dass sie nicht - auch nicht ratenweise - in der Lage sei, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Derzeit sei sie in der Arbeitsstätte " Z" in Y, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.11.2003, beschäftigt.

Das Arbeitsgericht hat anschließend die Klägerin aufgefordert einen Lohnnachweis, woraus sich die gesetzlichen Abzüge ergeben, den Mietvertrag nebst Mietquittungen sowie den Darlehensvertrag mit Zahlungsnachweisen vorzulegen. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin eine Gehaltsmitteilung für den Monat Dezember 2003 (Bl. 40 d.A.), einen schriftlichen Mietvertrag (Bl. 41 ff. d.A.), einen schriftlichen Anhang zum Mietvertrag (Bl. 52 d.A.), eine Fotokopie eines Kontoauszuges vom 27.01.2004 (Bl. 53/56 d.A.) und einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Einbauküche vom 15.08.2003 (Bl. 54 d.A.) vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Darüber hinaus ist der Rechtsbehelf auch begründet.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 01.08.2002 waren zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht mehr erfüllt. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben worden ist. Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat die Partei auf Verlangen des Gerichts sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Zu dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war der vorliegenden Erklärung der Klägerin und den hierzu eingereichten Belegen zu entnehmen, dass eine Änderung der Verhältnisse, welche eine ratenweise Rückzahlung der Prozesskosten ermöglichen würde, nicht eingetreten ist. Die nach § 115 ZPO durchzuführende Berechnung ergibt nämlich im vorliegenden Fall kein einzusetzendes Vermögen der Klägerin. Das monatliche Einkommen der Klägerin beläuft sich auf 911,00 EUR brutto; dies ist dem schriftlichen Dienstvertrag vom 03.11.2003 (Bl. 27 ff. d.A.) in Verbindung mit der Gehaltsmitteilung für den Monat Dezember 2003 (Bl. 40 d.A.) zu entnehmen. Von diesem Bruttobetrag sind gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BSHG die auf das Einkommen errichteten Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung in Abzug zu bringen; es ergibt sich sodann ein der Klägerin zur Verfügung stehender Nettobetrag in Höhe von 766,97 EUR monatlich (vgl. die Gehaltsmitteilung für Dezember 2003). Abzusetzen ist des Weiteren nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG ein Betrag in angemessener Höhe für Erwerbstätige. Insoweit ist anerkannt, dass 148,00 EUR monatlich zu berücksichtigen sind; dies ergibt vorliegend ein einzusetzendes Einkommen der Klägerin in Höhe von 618,97 EUR. Wird des Weiteren der nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigende Betrag von 364,00 EUR in Ansatz gebracht, verbleiben noch 254,97 EUR. Diesen Betrag muss die Klägerin aber allein für die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) aufwenden. Aus dem schriftlichen Mietvertrag (Bl. 41 ff.) und dem vorliegenden Kontoauszug vom 27.01.2004 ergeben sich Mietzahlungen an den Vermieter X W in Höhe von monatlich mindestens 295,00 EUR. Dieser Betrag entspricht dem monatlichen Mietzins in Höhe von 260,00 EUR zuzüglich Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 35,00 EUR monatlich. Die ratenweise Rückzahlung von Kaution in Höhe von insgesamt 1.040,00 EUR war nicht mehr zu berücksichtigen, da die letzte Ratenzahlung mit dem Mietzins zum 01.02.2004 zu erfolgen hatte. Der aus der Warmmiete folgende Betrag in Höhe von 295,00 EUR übersteigt aber das der Klägerin zuletzt noch zur Verfügung stehende Einkommen, so dass sie auch aktuell keine Zahlungen an die Staatskasse zu erbringen hat.

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, obwohl die Klägerin durch ihr zögerliches Verhalten ein aufwendiges Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren verursacht hat. Der Gesetzgeber hat jedoch die Nichteinhaltung gesetzter Fristen zur Vorlage von Unterlagen nicht sanktioniert, so dass der Beschwerde stattzugeben war.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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