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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.10.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 207/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ArbGG § 12
ArbGG § 12 VII S. 1
ArbGG § 78 S. 1
ZPO §§ 567 ff
BRAGO § 10
BRAGO § 10 I
BRAGO § 10 III
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 207/04

Verkündet am: 01.10.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.08.2004, Aktenzeichen 7 Ca 1689/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 386,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten, die regelmäßig ca. dreißig Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 10.11.2003 als Leiter der Reparaturabteilung gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 3.300,00 € brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 31.07.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004.

In seiner beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2004, dem Kläger bereits am 29.07.2004 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist.

Der Rechtsstreit ist dann durch den gerichtlichen Vergleich,.der während der Güteverhandlung des Arbeitsgerichtes vom 23.08.2004 geschlossen worden ist, beendet worden. Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes während der Güteverhandlung gestellt hatte, hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - den Wert des Streitgegenstandes auf 6.600,00 € festgesetzt.

Mit Schreiben vom 03.09.2004, das am 03.09.2004 bei Gericht eingegangen ist, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.08.2004 eingelegt.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers macht geltend, der Gebührenstreitwert sei gem. § 12, VII S. 1 ArbGG in Höhe von 9.900,00 € festzusetzen, da nach herrschender Auffassung der Regelwert eines Vierteljahresgehaltes nach § 12, VII S. 1 ArbGG erst unterschritten werden dürfe, wenn um eine Restvertragszeit von weniger als drei Monaten gestritten werde. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.04.2004 (Aktenzeichen: 4 Ta 105/04). Vorliegend habe es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehandelt, so dass der Vierteljahresverdienst erst Recht in Ansatz zu bringen sei.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt uns insbesondere auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist nach §§ 10, III BRAGO, 78 S. 1 ArbGG, 567 ff ZPO zulässig.

Der Rechtsbehelf ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers gem. §§ 10, I BRAGO, 12, VII S. 1 ArbGG im vorliegenden Verfahren vom Arbeitsgericht zu Recht auf 6.600,00 € festgesetzt worden ist.

Nach § 12, VII S. 1 ArbGG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Der in dieser gesetzlichen Vorschrift genannte Vierteljahresverdienst ist nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes, welche die Beschwerdekammer teilt, nicht der Regelstreitwert, der nur dann niedriger anzusetzen ist, wenn es um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für weniger als drei Monate geht. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwert. § 12, VII S. 1 ArbGG hat aus sozialen Erwägungen zum Ziel, eine Verbilligung des Kündigungsrechtsstreites zu erreichen, um den für die Existenz des Arbeitnehmers bedeutsamen Kündigungsschutzprozess nicht mit einem zu hohen Kostenrisiko zu belasten. Bei der Bestimmung des Streitwertes innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Höchstrahmens hat das Gericht sein Ermessen insbesondere an den wirtschaftlichen Interessen der klagenden Partei an dem Streitgegenstand zu orientieren. Das wirtschaftliche Interesse bei einer Kündigungsschutzklage hängt vom konkreten wirtschaftlichen Wert des Arbeitsverhältnisses für die klagende Partei ab. Dieser Wert wird in erster Linie davon bestimmt, wie stark sich das Arbeitsverhältnis gefestigt hat. Dafür ist bei einem Bestandsstreit um das Arbeitsverhältnis vor allem dessen Bestandsdauer maßgeblich. Bei einem typisierenden, regelgebundenen Maßstab sind dann, wenn nicht besondere Umstände (wie z.B. Familienstand, Alter und wirtschaftliche sowie soziale Stellung des Arbeitnehmers) eine Erhöhung oder Herabsetzung rechtfertigen, bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten ein Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste als Streitwerte anzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 - (B) = AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.1991 - 9 Ta 3/91 - = LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 88).

Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, es handele sich bei dem Vierteljahresentgelt im Sinne von § 12, VII S. 1 ArbGG nicht um einen Höchst-, sondern um einen Regelwert, folgt dem die Beschwerdekammer nicht und hält an der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 19.07.1985 - 1 Ta 160/85 - = LAGE § 12 ArbGG 1979, Streitwert Nr. 40; Beschluss vom 24.03.1986 - 1 Ta 55/86 - = LAGE § 12 ArbGG 1979, Streitwert Nr. 54; Beschluss vom 23.04.1987 - 1 Ta 75/87 - = LAGE § 12 ArbGG 1979, Streitwert Nr. 65) fest. Wenn das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Beschluss vom 06.02.2004 (Aktenzeichen 4 Ta 105/02) einer gegenteiligen Rechtsauffassung folgt, steht dem die zutreffend und ausführlich begründete Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.11.1984 entgegen. Dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln sind auch keine neuen Argumente zu entnehmen, die eine Auseinandersetzung erforderlich machen würden.

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - den Gegenstandswert für den vorliegenden Rechtsstreit zu Recht auf 6.600,00 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht zwei Bruttomonatsvergütungen des Arbeitnehmers und war angesichts der lediglich achtmonatigen Beschäftigungsdauer in Ansatz zu bringen. Weitere Umstände, die eine Erhöhung oder Herabsetzung dieses Wertes rechtfertigen würden, sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen worden.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97, I ZPO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 3 ff ZPO. Hierbei wurde die Differenz der Anwaltsvergütung, berechnet aus dem von dem Beschwerdeführer angestrebten sowie dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswert, zugrunde gelegt.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist unter Berücksichtigung von § 10, V S. 3 BRAGO kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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