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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.11.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 212/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 f.
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 212/05

Entscheidung vom 11.11.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.07.2005, Az.: 7 Ha 10/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 490,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Klage mit folgenden Anträgen eingereicht.

Dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen und nach Bewilligung den Beklagten zu verurteilen, Lohnabrechnungen hinsichtlich des Klägers für die Monate Oktober 2004 und November 2004 zu erteilen, den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum 21.10.2004 bis 26.11.2004 1.947,00 EUR Nettolohn abzüglich gezahlter 510,00 EUR nebst 5% Punkten über dem Basiszins aus 1.437,00 EUR seit dem 27.11.2004 an den Kläger zu zahlen, sowie weitere 68,21 EUR nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.02.2005.

Der Kläger hat die beabsichtigte Klage damit begründet, dass er bei dem Beklagten während der Zeit vom 21.10.2004 bis 16.11.2004 insgesamt 324 Arbeitsstunden als Koch abgeleistet habe, so dass er einen entsprechenden Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen und Zahlung von Arbeitsvergütung, die in Höhe eines Nettostundenlohnes von 6,00 EUR vereinbart worden sei, habe. Zum Beweis der abgeleisteten 324 Arbeitsstunden hat der Kläger auf eine von ihm handschriftlich angefertigte Stundenaufstellung (Bl. 4 d.A.) verwiesen und des Weiteren die eidliche Vernehmung des Beklagten als Partei angeboten.

Der Beklagte hat bestritten, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen sei, er habe den Kläger auch zu keinem Zeitpunkt beschäftigt.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Beschluss vom 05.07.2005 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Kläger seine Behauptung, als Koch im Restaurant des Beklagten gearbeitet zu haben, nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt habe.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung, welche am 13.07.2005 zugestellt worden ist, am Montag, den 15.08.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend,

seine Stundenaufstellung sei ein Beweisdokument und die Beklagtenvernehmung sei ein ordnungsgemäßer Beweisantritt.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 24.08.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt. In dem Nichtabhilfebeschluss hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, es fehle an der erforderlichen Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach wie vor. Bei der Erfolgsprognose müssten unter Umständen angebotene Beweise auch vorweg gewürdigt werden. Das Verbot der Beweisantizipation gelte im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren nur begrenzt. Wenn die Erfolgsaussicht von einer Parteivernehmung abhänge und die Gegenpartei die Behauptung über die sie vernommen werden solle, bereits schriftsätzlich substantiiert bestritten habe und keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Darstellung bestünden, gebe es kaum Hoffnung, dass diese Partei bei ihrer Vernehmung anders aussagen werde. Dementsprechend fehle es vorliegend an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg, da objektive Anhaltspunkte, die für die Unrichtigkeit der Darstellung des Beklagten sprechen würden, nicht ersichtlich seien. Die handschriftliche Stundenaufstellung des Antragstellers reiche insoweit nicht aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 f., 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt es an der nach § 114 Satz 1 ZPO hinreichenden Erfolgsaussicht für die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung. Das Arbeitsgericht hat dies ins Einzelne gehend und rechtlich zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 24.08.2005 ausgeführt; das Beschwerdegericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichtes vollumfänglich zu Eigen und verzichtet auf eine erneute Darstellung. Weitere Anhaltspunkte, welche das Arbeitsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss nicht berücksichtigt hätte, sind vom Kläger nicht dargelegt und auch ansonsten nicht ersichtlich.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ff. ZPO in Höhe der geschätzten Prozesskosten, welche der Kläger im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erspart hätte, festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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