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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 238/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 S. 1
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO §§ 234 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 238/06

Entscheidung vom 24.11.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2006, Az.: 10 Ca 3295/02 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Mainz einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf er, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. beantragt hat. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 04.02.2003 Prozesskostenhilfe für einen Teil seiner Klageanträge mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger ab dem 15.02.2003 monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR an die Landeskasse zu leisten hat; des Weiteren ist ihm Herr Rechtsanwalt Z. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.

Im Rahmen des gem. § 120 Abs. 4 ZPO durchzuführenden Überprüfungsverfahrens hat der Kläger, trotz mehrerer Aufforderungen, die vom Arbeitsgericht angeforderten Belege nicht vorgelegt. Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin mit Beschluss vom 11.09.2006, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.09.2006 zugestellt worden ist, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur Begründung auf die fehlende Mitwirkung des Klägers im Rahmen des Überprüfungsverfahrens (§ 124 Nr. 2 ZPO) hingewiesen.

Mit Schreiben vom 12.10.2006, das am 17.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss eingereicht.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gem. §§ 78 S. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO einzuhaltenden Frist beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Die Notfrist zur Einreichung der Beschwerde beträgt demnach einen Monat. Der Aufhebungsbeschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.09.2006 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt begann der Lauf der Beschwerdefrist, auf die Zustellung die darüber hinaus an den Kläger persönlich erfolgt ist, kommt es hingegen nicht an. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 = Datenbank "juris"; nicht amtlich veröffentlicht) erfasst der Umfang der Prozessvollmacht eines Prozessbevollmächtigten auch das Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei nach § 120 Abs. 4 ZPO, falls der Prozessbevollmächtigte den Bewilligungsantrag, im Auftrag seiner Partei, gestellt hat. Letzteres ist vorliegend gegeben, da Herr Rechtsanwalt Z. den Bewilligungsantrag mit Schriftsatz vom 06.12.2002 für den Kläger als dessen Prozessvertreter beim Arbeitsgericht eingereicht hat.

Die somit am 14.09.2006 beginnende einmonatige Beschwerdefrist endete am Montag, den 16.10.2006 (vgl. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB). Das am 17.10.2006 beim Arbeitsgericht eingehende Beschwerdeschreiben des Klägers konnte daher keine fristwahrende Wirkung mehr entfalten.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 23.11.2006 zwar darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde verspätet eingegangen sei, weil die hiesige Post nicht in der Lage sei, einen Brief zuzustellen, der fünf Tage vor Fristende geschrieben worden sei. Aufgrund dieses Hinweises kann aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 234 ff. ZPO nicht erfolgen, da die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) nicht gewahrt ist. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter wurden vom Arbeitsgericht nämlich bereits mit Schreiben vom 20.10.2006 auf die Fristversäumung hingewiesen, so dass die Einhaltung, der ab Zugang dieses Hinweises laufenden Zwei-Wochen-Frist nicht nachvollziehbar ist.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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