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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 277/04
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG, EStG, GKG, ArbGG, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
ZPO §§ 567 ff.
KSchG § 9
KSchG § 10
EStG § 3 Ziff. 9
GKG § 42 n. F.
ArbGG § 12 Abs. 7
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1
ArbGG § 78 S. 1
BRAGO § 10 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 277/04

Verkündet am: 21.01.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 08.11.2004, Az. 4 Ca 365/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger war seit dem 08.02.1971 bei der Beklagten als Arbeiter gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von zuletzt 1.725,- EUR brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 26.04.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 26.04.2004, wobei die Beklagte auf die Betriebsbedingtheit der Kündigung hinwies. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand dem Kläger ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan zu.

In seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingereichten Kündigungsschutzklage hat der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 26.04.2004 - dem Kläger zugegangen am gleichen Tag - nicht aufgelöst worden ist und über den 30.11.2004 hinaus fortbesteht.

Der anschließende Rechtsstreit ist durch nachfolgenden Vergleich, den das Arbeitsgericht am 23.08.2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, beendet worden:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung vom 26.04.2004 zum 30.11.2004 sein Ende finden wird.

2. Der Kläger wird mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung des Lohnes und unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche unwiderruflich freigestellt.

3. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 20.000,- EUR brutto. In dieser Abfindung ist die Sozialplanabfindung enthalten. Die Abfindung wird zum 30.11.2004 fällig.

4. Mit Abschluss dieses Vergleichs ist der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - Az. 4 Ca 365/04 erledigt.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht anschließend den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Klägervertreters festgesetzt. Dabei hat es mit Beschluss vom 18.11.2004 für Verfahren und Vergleich einen Betrag in Höhe von 5.170,- EUR in Ansatz gebracht.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen diese Entscheidung, die ihm am 29.11.2004 zugestellt worden ist, am 02.12.2004 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht eingelegt.

Der Klägervertreter macht geltend, für den protokollierten Vergleich hätte ein überschießender Vergleichswert in Höhe von 20.000,- EUR berücksichtigt werden müssen. Wenn im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses weitere, nicht prozessgegenständliche Ansprüche im Wege eines Vergleiches mit abgegolten werden würden, sei insofern ein gesonderter Gegenstandswert für den Vergleichsabschluss festzusetzen. Auf einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan finde die gesetzliche Regelung des § 42 GKG n. F. keine Anwendung.

Die Sozialplanabfindung sei für den Abschluss des Vergleiches konstitutiv geworden, da sie letztlich Anlass für die Bereitschaft der Beklagten gewesen sei, eine erhöhte Abfindung in Höhe von 20.000,- EUR anzubieten. Dass der Kläger - unabhängig von der später erhobenen Kündigungsschutzklage - eine Abfindung, aufgrund des Sozialplanes erhalten hätte, ergebe sich aus verschiedenen schriftlichen Unterlagen (vgl. hierzu den Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.12.2004; Blatt 55 d. A.).

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 S. 1 ArbGG, § 567 ff. ZPO, § 10 Abs. 3 BRAGO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat in seinem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für den Vergleich zu Recht gemäß § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes des Klägers festgesetzt. Gegenstand des gerichtlichen Vergleiches, der am 23.08.2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist, war der Rechtsstreit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses; weitere werterhöhende Regelungen enthielt der Vergleich nicht. Insbesondere die vereinbarte Abfindung in Höhe von 20.000,- EUR wirkte sich nicht werterhöhend aus, da gemäß § 12 Abs. 7 S. 1, letzter Halbsatz ArbGG bei der Wertberechnung eine Abfindung nicht hinzugerechnet wird. Auf die Anwendbarkeit von § 42 GKG kommt es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - angesichts des Eingreifens von § 12 Abs. 7 ArbGG nicht an.

Zutreffend ist zwar, dass eine Sozialplanabfindung streitwertrelevant werden kann. Voraussetzung ist aber für die Entstehung eines Vergleichsmehrwertes in diesem Zusammenhang, dass über die Sozialplanabfindung zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruches bei Vergleichsabschluss in Verzug befindet (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 -). Nur dann wird der einbezogene Sozialplananspruch konstitutiv für den Vergleich und ist bei der Höhe des Gegenstandswertes mit zu berücksichtigen.

Vorliegend bestand keinerlei Streit über Grund und Höhe des Anspruches des Klägers auf Leistung einer Abfindung nach dem Sozialplan. Die Einbeziehung dieses Anspruches in den Vergleich wirkt sich daher nicht werterhöhend aus. Dass die Existenz des Sozialplananspruches Grundlage für eine Erhöhung des Abfindungsanspruches im Rahmen einer gütlichen Einigung war, führt nicht dazu, dass der Sozialplananspruch streitig geworden wäre und im Wege eines Vergleiches hätte klargestellt werden müssen.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der geschätzten Differenz zwischen geschuldeter Anwaltsvergütung und vom Beschwerdeführer angestrebter Anwaltsvergütung festgesetzt.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist unter Beachtung von § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, § 25 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz, § 5 Abs. 2 S. 3 GKG a. F. ein Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.2003, Az. 2 AZB 21/02 = AP-Nr. 3 zu Nr. 78 ArbGG 1979 n. F.; Beschluss vom 04.08.2004, Az. 3 AZB 15/04 = JURIS).

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