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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.02.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 28/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 28/04

Verkündet am: 25.02.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.12.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.714,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat für eine beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichte Kündigungsschutzklage mit Schriftsatz vom 29.07.2003 Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Datum eingereicht. Mit Schreiben vom 31.07.2003 hat das Arbeitsgericht beim Klägervertreter angefragt, ob der Kläger auch eine Rechtsanwaltsbeiordnung beantrage und wovon er zur Zeit seinen Lebensunterhalt bestreite. Diese Fragen sind vom Kläger nicht beantwortet worden.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 18.12.2003 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nachdem der Kläger die vom Gericht gestellten Fragen nicht beantwortet habe, sei sein Antrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen gewesen.

Der Kläger hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 29.12.2003 zugestellt worden ist, am 22.01.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, ohne den Rechtsbehelf zu begründen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, die sofortige Beschwerde bis spätestens 24.02.2004 zu begründen; der Kläger hat diese Gelegenheit nicht wahrgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit rechtlich zutreffender Begründung zurückgewiesen.

Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, als der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Koblenz dem Kläger mit Schriftsatz vom 31.07.2003 gefragt, ob er eine Rechtsanwaltsbeiordnung beantrage und wovon er seinen Lebensunterhalt zurzeit bestreite. Die letzte Frage war insbesondere deshalb geboten, weil der Kläger nach der von ihm vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über keinerlei Vermögen verfügt und darüber hinaus als eigene Einnahmen lediglich monatliche Kindergeldzahlungen in Höhe von 462,00 EUR angeben hat. Da er drei unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen hat, stellte sich zwangsläufig die Frage, wovon er seinen Lebensunterhalt, insbesondere die Wohnkosten in Höhe von 475,00 EUR, bestreitet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zwar keine ausdrückliche Frist zur Beantwortung der gestellten Fragen gesetzt, dem Klägervertreter musste jedoch klar sein, dass eine Bewilligung nur vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens bei entsprechender Beantwortung der Fragen möglich ist. Da die Fragen trotzdem nicht beantwortet worden sind, ist die erstinstanzliche Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuch des Klägers nicht zu beanstanden.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ff. ZPO in Höhe der vom Kläger zu zahlenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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