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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 29/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 256
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 29/05

Verkündet am: 22.03.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.11.2004 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.10.2004, Az. 1 Ca 2318/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 354,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 19.08.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Rechtsstreit anhängig gemacht, in dessen Verlauf er eine Vielzahl von Anträgen gestellt hat. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung wird auf die Darstellung unter Ziffer I des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.01.2005 (= Bl. 2 - 4 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.10.2004 über die bis ausschließlich 01.10.2004 vom Kläger angekündigten Anträge entschieden. Dabei hat es Prozesskostenhilfe bewilligt für den Antrag aus der Klageschrift (Arbeitsvergütung für den Monat Juli 2004), für die Anträge zu Ziffer 1 und 3 aus dem Schriftsatz vom 02.09.2004, für die Anträge aus dem Schriftsatz vom 16.09.2004 (Antrag auf Feststellung von Urlaubstagen; Arbeitsvergütung August 2004) und für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28.09.2004 (Arbeitsvergütung für den Monat September 2004). Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bis zum 01.10.2004 gestellten Anträge zurückgewiesen.

Nachdem der Kläger ab dem 01.10.2004 weitere Klageanträge angekündigt hatte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.10.2004 weitergehend Prozesskostenhilfe für den im Schriftsatz vom 01.10.2004 angekündigten Antrag (Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige fristlose Kündigung vom 29.09.2004 nicht aufgelöst worden ist) bewilligt; im Übrigen hat es wiederum die Anträge des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.10.2004, der ihm am 04.11.2004 zugestellt worden ist, am 12.11.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger hat geltend gemacht, das Arbeitsgericht hätte auch Prozesskostenhilfe für den Antrag zu Ziffer 2 aus dem Schriftsatz vom 02.09.2004 (Feststellung, dass zwischen den Parteien ein ungeändertes Arbeitsverhältnis besteht) bewilligen müssen. Gleiches gelte für den Antrag auf Feststellung von Urlaubstagen aus dem Schriftsatz vom 16.09.2004. Schließlich hätte auch Prozesskostenhilfe für den Antrag vom 01.10.2004 (Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 29.09.2004 nicht aufgelöst worden ist) und für die beiden Anträge aus dem zweiten Schriftsatz vom 05.10.2004 (Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 01.10.2004 nicht aufgelöst worden ist; Verurteilung der Beklagten, den Kläger wie bisher als Hoteldirektor nach ihren Schichtplänen zu beschäftigen) gewähren müssen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.01.2005 nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für den Schriftsatz vom 01.09.2004 hätte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden müssen, da bereits für den inhaltsgleichen Antrag im Schriftsatz vom 02.09.2004 eine Bewilligung erfolgt sei. Für den allgemeinen Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 02.09.2004 habe es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht gefehlt, da es für eine allgemeine Feststellungsklage an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle, soweit eine Kündigungsschutzklage erhoben sei und weitere Beendigungstatbestände nicht ersichtlich seien. Hinsichtlich des Antrages aus dem Schriftsatz vom 16.09.2004 auf Feststellung von Urlaubstagen sei Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 01.10.2004 sei mit Beschluss vom 12.11.2004 ebenfalls Prozesskostenhilfe gewährt worden. Für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 05.10.2004 habe es wiederum an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO gefehlt, da der Kläger kein rechtliches Interesse an der Feststellung mehr gehabt habe, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 31.10.2004 beendet worden sei; er habe nämlich eine Eigenkündigung zum gleichen Beendigungszeitpunkt bereits ausgesprochen gehabt. Für den Weiterbeschäftigungsantrag sei keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden, da dies bereits für den inhaltsgleichen Antrag vom 02.09.2004 geschehen sei. Für den Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 15.10.2004 habe es an der hinreichenden Erfolgsaussicht gefehlt, da ein rechtliches Interesse an diesem allgemeinen Feststellungsantrag, mangels weiterer Beendigungstatbestände, nicht ersichtlich gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zwar nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 12.01.2005 ausführlich und rechtlich zutreffend dargelegt, weshalb die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe in den Beschlüssen des Arbeitsgerichts vom 26.10.2004 und 12.11.2004 nur teilweise bewilligt werden konnte. Das Beschwerdegericht macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zueigen und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab. Da der Kläger im Übrigen gegenüber dem Beschwerdegericht auch keine weitere Stellungnahme, trotz Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit, abgegeben hat, besteht auch kein Anlass, den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes aus dem Beschluss vom 12.01.2005 noch etwas hinzuzufügen.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO festgesetzt, wobei die geschätzte Anwaltsmehrvergütung, welche im Falle eines Beschwerdeerfolges angefallen wäre, zugrunde gelegt wurde.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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