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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 298/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 62 Abs. 1
ArbGG § 62 Abs. 2
ZPO § 572 Abs. 2 S. 1
ZPO § 707 Abs. 2
ZPO § 719 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.12.2007, Az.: 8 Ca 1671/07 wird kostenpflichtig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 193,20 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

In dem dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren ist die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 07.12.2007 u. a. zur Zahlung von 579,60 € brutto verurteilt worden. Gleichzeitig mit dem Einspruch gegen das genannte Versäumnisurteil hat die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Versäumnisurteil einstweilen einzustellen. Mit Beschluss vom 17.12.2007, Az.: 8 Ca 1671/07 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht ausreichend einen nicht zu ersetzenden Nachteil i. S. d. § 62 Abs. 1 ArbGG dargelegt habe. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, der zu Folge für die Beklagte das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei.

Gegen diesen ihr am 18.11.2007 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit einem am 22.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.01.2008 mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung seien weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß § 572 Abs. 2 S. 1 ZPO hat das Beschwerdegericht von Amts wegen u. a. zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft ist. Diese Prüfung ergibt, dass es an dem Erfordernis der Statthaftigkeit der Beschwerde fehlt. Diese ist deshalb unzulässig und war zu verwerfen. Aus §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 719 Abs. 1, 707 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Anfechtung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses, durch den die Einstellungsanträge zurückgewiesen wurden, nicht statthaft ist (vgl. auch Schwab/Weth/ArbGG, § 62 Rdz. 30; LAG R.-P. Beschl. v. 23.09.2005 - 5 Ta 187/05).

Die in dem angefochtenen Beschluss erteilte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung wird nicht durch eine gleichwohl erteilte unzutreffende Rechtsmittelbelehrung anfechtbar. Auch aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung ergibt sich in einem derartigen Fall die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht (LAG R.-P., a. a. O.; BGH vom 21.04.2004 - XII ZB 279/03).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Der Wert wurde mit einem Drittel der allein vollstreckbaren Geldforderung festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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